Liebe Rechtsexperten,
nehmen wir mal an, man wird nach einem Todesfall zur Pflichtteilsberechtigten, weil jemand anders als Alleinerbin eingesetzt wurde. Nehmen wir mal weiter an, man müßte nun gegenüber der Alleinerbin seinen Pflichtteil einfordern. Welche formalrechtlichen Elemente müßten in einem solchen Forderungsschreiben auftauchen, so daß es ein „wasserdichtes“ Forderungsschreiben werden würde? Müßte man ein aussagekräftiges Verzeichnis über die Erbmasse von der Alleinerbin einfordern, um nachvollziehen zu können, auf welchen Teil man da einen Anspruch hätte? Oder würde man ein Verzeichnis nur im sog. Mißtrauensfall anfordern?
Ich bin gespannt auf Eure Antworten.
Sonntägliche Grüße
Margitta
Liebe Rechtsexperten,
Welche formalrechtlichen Elemente müßten in einem solchen
Forderungsschreiben auftauchen, so daß es ein „wasserdichtes“
Forderungsschreiben werden würde?
Naja, solange du das selbst außergerichtlich machst, brauchst du eigentlich gar nichts zu beachten. Du kannst natürlich darauf hinweisen, daß dir ein Auskunfsanspruch auf Aufstellung eines vollständigen Nachlaßverzeichnisses zur Seite steht (§ 2314 BGB). Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, daß er bei der Aufstellung dieses Verzeichnisses persönlich anwesend ist oder dass dieses durch das Nachlaßgericht oder einen Notar vorgenommen wird. Du kannst aber auch schreiben, dass du wissen willst was da ist und dann geld sehen willst. Die rechtliche Konsequenz beider Schreiben ist die gleiche, nämlich gar keine.
Je nach dem wie verkracht Alleinerbe und Pflichtteilsberechtigter untereinander sind, kommt es spätestens wennn dir das Verzeichnis vorliegt zu großen Krach, weil der Pflichteilsberechtigte immer behauptet, dass dieses nicht vollständig ist. Daran schließt sich dann eine sogenannte Stufenklage an, 1 Stufe Auskunft (§§2314 und 250 BGB) 2. Stufe Zahlung.
mfg A.
Hallo atrachan,
vielen Dank für Deine Auskunft. Ich will mal sehen, was man daraus machen kann. Ist ja immer ein echter Kraftakt, wenn es innerfamiliär um Geldforderungen geht. Ich werde das Schreiben möglichst freundlich abfassen und nicht gleich mit irgendwelchen §§ aufwarten.
Grüße
Margitta