Kauf von einem Zwölfjährigen?

Im Internet hat man einen Artikel angeboten bekommen,
beim telefonieren hat sich heraus gestellt, dass es sich
um einen zwölfjährigen Jungen handelt.
Kann man mit ihm ein Geschäft abschließen?
Es geht um einen Artikel im Wert von 150 Euro.

Andy

Hallo Andy!

Im Internet hat man einen Artikel angeboten bekommen,
beim telefonieren hat sich heraus gestellt, dass es sich
um einen zwölfjährigen Jungen handelt.
Kann man mit ihm ein Geschäft abschließen?
Es geht um einen Artikel im Wert von 150 Euro.

Der Minderjährige ist beschränkt geschäftsfähig und braucht für seine Willenserklärung nach § 107 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ohne dessen Einwilligung ist der Vertrag nach § 108 BGB unwirksam. Andererseits steht im § 110, daß ein Vertrag mit dem Minderjährigen wirksam ist, wenn dieser die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck überlassen wurden. Mit anderen Worten: Was im üblichen, altersgemäßen Taschengeldbereich liegt, ist unbedenklich. Nach meinem Verständnis ist ein Betrag von 150 € für einen 12-Jährigen mindestens grenzwertig, wenn nicht sogar unvertretbar. Deutlicher: Ich würde die Finger davon lassen und mit dem Steppke keinen Deal ohne Einverständnis des Erziehungsberechtigten abschließen. Es reicht übrigens nicht, wenn der Dreikäsehoch behauptet, seine Eltern seien einverstanden. Das Einverständnis müssen die Eltern Dir gegenüber erklären.

Gruß
Wolfgang

Hi

Da war doch noch etwas mit einem Maximalbetrag, oder ?
Vor dem Euro waren es wohl 50 DM, die man bedenkenlos entgegen nehmen kann. Beträge darüber müssen die Eltern her. Aber Online ist sowieso fragwürdig. Trotzdem aber, "Eltern haften für ihre Kinder ".

Gruß Nino

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In diesem Fall ist „Eltern haften für ihre Kinder“ sicherlich unpassend (wie in 99% der sonstigen Anwendung dieses seltsamen Spruches auch). Der etwaige Käufer handelt auf eigenes Risiko, den Kauf eventuell auf Verlangen der Eltern des Verkäufers rückgängig machen zu müssen.

Gruß Andreas

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Zwölfjährigen = Verkäufer???
Hallo Andy,

verstehe ich das richtig:
Der 12-Jährige ist der VERkäufer???

Grüße von
Tinchen

Du hast Recht, „Kauf von einem Zwölfjährigen“ könnte auch umgangssprachlich so verstanden werden, dass das arme Kind das Kaufobjekt sein könnte. Dann würde ich auf jeden Fall die Finger von dem Geschäft lassen. Aber ehrlich, wer will denn einen Zwölfjährigen kaufen? Die machen doch nur Dreck und verursachen Kosten.

Spaß beiseite: Es kommt natürlich darauf an, was das für ein Kaufobjekt ist, das der Zwölfjährige da anbietet, weiß man doch, das bei Internet-Auktionen der übelste Ramsch zu hohen Preisen weggehen kann. Wenn es also ein Autogramm von Schnappi ist, das glücklicherweise bei ebay ein Höchstgebot von EUR 150,- einbringt, hätte ich keine Bedenken, das Einverständnis der Eltern als gegeben anzusehen.

Bist du die Mutter?
Grüße
Andy

Das ist materiell-rechtlich falsch:

§ 182 I BGB, die Erklärung kann also auch gegenüber dem Minderjährigen erfolgen. Ausnahme: § 108 II S. 1 BGB.

Aus Gründen der Beweisbarkeit ist es natürlich mehr als problematisch, sich einfach auf die Worte des Kleinen zu verlassen; insofern hast du also Recht.

Levay

„Eltern haften für ihre Kinder“

Wo steht das? Antwort bitte mit Bezug auf den hier vorliegenden Fall, danke.

Levay

Hallo Wolfgang,

Der Minderjährige ist beschränkt geschäftsfähig und braucht
für seine Willenserklärung nach § 107 BGB die Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters. Ohne dessen Einwilligung ist der
Vertrag nach § 108 BGB unwirksam.

Nein, ganz so ist es nicht. Im § 108 BGB steht, dass die Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertreters abhängt. Und das bedeutet einen ganz gewaltigen Unterschied: Man spricht hier nämlich nur von schwebender Unwirksamkeit.

Hintergrund hierzu ist folgender: In 99% der Fälle kauft der Minderjährige etwas ohne vorherige Genehmigung, aber den Eltern ist die Sache egal bzw. sie haben nichts dagegen und der Verkäufer denkt sich nichts dabei. Der Vertrag ist dann ganz normal geschlossen worden und insbesondere hat der Käufer damit auch alle nachvertraglichen Rechte (Mängelgewährleistung). Nur dann, wenn die Eltern sich im Nachhinein über die Geschäfte des Nachwuchses aufregen, kommt es zur Unwirksamkeit und die Sache muss rückabgewickelt werden (Geld zurück, Ware zurück).

Klassische Fälle: Tochter braucht eine neue Winterjacke und hat monatelang auf das Modell des Designers Achwiehübsch gespart und kauft dieses jetzt für EUR 250,–. Tochter kommt mit der Jacke zurück und

a) Mutter und Vater sind begeistert von Töchterchens Durchhaltevermögen beim Sparen, ihrem Stilempfinden und der tollen Jacke. Vertrag ist zwar schwebend unwirksam, aber da niemand etwas unternimmt, ist alles OK und wenn die Jacke einen Mangel haben sollte, kann Töchterchen alleine in den Laden gehen und Gewährleistungsansprüche geltend machen.

b) die Eltern fallen rücklings um, weil Töchterchen wie ein frisch geschossenes Sofakissen aussieht. Sobald sie wieder auf den Füßen stehen, gehen sie gleich mit dem farbblinden Nachwuchs wieder in den Laden und bestehen auf Rückabwicklung. Die schwebende Unwirksamkeit führt zum Rückabwicklungsanspruch. „Taschengeldparagraph“ kommt nicht zum Zuge, weil die Eltern Töcherchen das Geld mit der ausdrücklichen Maßgabe gegeben hatten, hiervon eine komplette Wintergarderobe zu beschaffen.

Will der Verkäufer dieses Risiko ausschließen, kann er nach Abs. II die Eltern auffordern die Sache zu genehmigen. Mit dieser Genehmigung ist dann die Wirksamkeit des Geschäfts von Anfang an gegeben. D.h. wenn Töchterchen in den Designerladen stapft, kann der Vekäufer, dem die Sache spanisch vorkommt, die Eltern gleich mal anrufen, ob die die Sache OK finden.

Gruß vom Wiz

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Trotzdem aber, "Eltern haften
für ihre Kinder ".

Dieser Spruch - den ich vor allem an Baustellenzäunen lese - passt nun thematisch überhaupt nicht her.

Gruß Ivo

Ist es nicht so das er einn Kaufvertrag für ein für ihn nur positives Geschäft abschliessen kann?
Er hat 10 Schappie Autogramme aus der Bravo und verkauft eines für 150 Euro.

Dann könnte er dies ohne Einwilligung der Eletern machen da dies Autogramm Materiall nix an Wert hat und nur für eine Person einen Iduellen Wert von 150 Euro?

Liege ich da richtig, oder vermute ich falsch?

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Hallo!

Ist es nicht so das er einn Kaufvertrag für ein für ihn nur
positives Geschäft abschliessen kann?

So ist es nicht. Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen sind nur dann einwilligungsfrei, wenn dadurch „nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil“ erlangen. Der wirtschaftliche Gewinn ist unerheblich, entscheidend ist, ob der Minderjährige eine rechtliche Verpflichtung eingeht oder nicht, und das ist bei gegenseitigen Verträgen wie Kaufverträgen immer der Fall.

Grüß’ Dich, Wiz!

Danke für das „frischgeschossene Sofakissen“!

Ich hätt’ mich gerade fast eingenässt…

Übrigens: Wie klingt das Totsignal für ein solches und wie wird die Beute zur Strecke gelegt?

„indeckungfliegend“

und herzlich grüßend

natürlich mit

Waidmannsheil

Helmut