Eine Freundin wurde von Ihrer Vermieterin angesprochen, das Ihr Exehemann (seit 4 Jahren geschieden) nun plötzlich die gezahlte Mietkaution zurückhaben will. Die Kaution wurde während der Ehe gezahlt, aber das angelegte Sparbuch läuft auf den Namen des Exmannes. Kann dieser das Geld einfach zurückverlangen? Meiner Meinung nach nicht. Wie seht Ihr das?
Simone
Eine Freundin wurde von Ihrer Vermieterin angesprochen, das
Ihr Exehemann (seit 4 Jahren geschieden) nun plötzlich die
gezahlte Mietkaution zurückhaben will. Die Kaution wurde
während der Ehe gezahlt, aber das angelegte Sparbuch läuft auf
den Namen des Exmannes. Kann dieser das Geld einfach
zurückverlangen? Meiner Meinung nach nicht. Wie seht Ihr das?
Nein natürlich nicht. Der VM wäre schön dumm wenn er auszahlen würde.
Im Innenverhältnis müssen sich die Eheleute auseindersetzen.
Wenn die Kaution zurückgegeben werden soll.
Jakob
Simone
Eine Freundin wurde von Ihrer Vermieterin angesprochen, das
Ihr Exehemann (seit 4 Jahren geschieden) nun plötzlich die
gezahlte Mietkaution zurückhaben will. Die Kaution wurde
während der Ehe gezahlt, aber das angelegte Sparbuch läuft auf
den Namen des Exmannes. Kann dieser das Geld einfach
zurückverlangen? Meiner Meinung nach nicht. Wie seht Ihr das?
Nein natürlich nicht. Der VM wäre schön dumm wenn er auszahlen
würde.
Im Innenverhältnis müssen sich die Eheleute auseindersetzen.
Wenn die Kaution zurückgegeben werden soll.
Konkret, es könnte schon sein, daß der Ex-Mann ein Anrecht auf einen Teil oder die gesamte Mietkaution hat, jedoch nicht gegen die Vermiterin, sondern gegen die Ex-Frau. Richtig?
Gruß,
Malte.
Eine Freundin wurde von Ihrer Vermieterin angesprochen, das
Ihr Exehemann (seit 4 Jahren geschieden) nun plötzlich die
gezahlte Mietkaution zurückhaben will. Die Kaution wurde
während der Ehe gezahlt, aber das angelegte Sparbuch läuft auf
den Namen des Exmannes. Kann dieser das Geld einfach
zurückverlangen? Meiner Meinung nach nicht. Wie seht Ihr das?
Nein natürlich nicht. Der VM wäre schön dumm wenn er auszahlen
würde.
Im Innenverhältnis müssen sich die Eheleute auseindersetzen.
Wenn die Kaution zurückgegeben werden soll.
Konkret, es könnte schon sein, daß der Ex-Mann ein Anrecht auf
einen Teil oder die gesamte Mietkaution hat, jedoch nicht
gegen die Vermiterin, sondern gegen die Ex-Frau. Richtig?
Ja, so richtig. Wobei die Vermieterin dies natürlich davon abhängig machen kann, dass sie erst die Kaution auszahlt, wenn die EX eine Kaution eingezahlt hat. Durch eine Scheidung hat der Ehepartner, der die Kaution gezhalt hat, einen Anspruch an den anderen Teil, dass dieser selbst die Kaution aufbringt und ihm - nach der Zahlung der Kaution durch die Mieterin - seine Zahlung ausgehändigt wird. Wobei man hier aber beachten muss, was seinerzeit bei der Scheidung vereinbart wurde. Denn immerhin kann es durchaus sein, dass ein Teil der Kaution ohnehin im Rahmen der Scheidung als Vermögensanteil zwischen dem EX-Ehepaaar aufzuteilen war/ist.
Gruss Günter
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hallo,
das problem an dem posting ist, dass nicht klar wird, wie ehe, scheidung und mietvertrag zusammenhängen. ob der ex-mann ansprüche gegen die ex-frau oder direkt gegen die vermieterin hat, hängt meiner Meinung nach von folgendem ab,
1.) ob ursprüngliche mietpartei nur der ehemann (dafür spricht das mietkaustionskonto nur in seinem namen geführt wird) war und dieser mit der scheidung auch aus dem mietvertrag entlassen wurde (vertragsübernahme durch die geschiedene ehefrau oder völlig neuer mietvertrag),
2.) oder beide als gesamtschuldner waren und vielleicht sogar rein formal betracht noch sind (die scheidung ändert daran ohne weitere rechtsakt zunächst mal gar nichts).
mfg A.
Hallo,
das problem an dem posting ist, dass nicht klar wird, wie ehe,
scheidung und mietvertrag zusammenhängen.
richtig
ob der ex-mann
ansprüche gegen die ex-frau oder direkt gegen die vermieterin
hat, hängt meiner Meinung nach von folgendem ab,
1.) ob ursprüngliche mietpartei nur der ehemann (dafür spricht
das mietkaustionskonto nur in seinem namen geführt wird) war
und dieser mit der scheidung auch aus dem mietvertrag
entlassen wurde (vertragsübernahme durch die geschiedene
ehefrau oder völlig neuer mietvertrag),
Gut, aber wenn er aus dem Mietvertrag entlassen wird, war zu klären, spätestens in der Scheidung, was mit dem Geld , das wohl offenkundig während der Ehe angespart oder zumindest als Zugewinn vorhanden ist, geschehen soll. Das Geld war entweder aufzuteilen oder einer Seite zuzuordnen.
2.) oder beide als gesamtschuldner waren und vielleicht sogar
rein formal betracht noch sind (die scheidung ändert daran
ohne weitere rechtsakt zunächst mal gar nichts).
Es waren ja wohl beide Gesamtschuldner. Der seit Jahren vollzogene Auszug ist vom Vermieter anerkannt und somit ist das Mietverhältnis seinerzeit beendet worden.
Gruss Günter
Hallo Gunther,
ich glaube wir fischen hier momentan beide aufgrund mangelnder tatsachenkenntnis rechtlich ein bißchen im trüben. deine konstruktion über den zugewinnausgleich ist zwar nachvollziehbar, hängst aber selbst wiederum von dingen ab, die wir nicht wissen (galt überhaupt der gesetzliche güterstand ?). gleiches gilt für die sache mit dem „anerkenntnis durch auszug“ bzw. räumung. wenn das richtig ist, warum verklagen dann hausverwaltungen bei mietschulden geschiedener eheleute immer grundsätzlich erstmal beide ? im regelfall weiß der vermieter von der scheidung überhaupt nichts…
einfach mal abwarten, ob vom fragesteller noch was kommt…
viele grüße A.
also zu 1. mietpartei waren beide, das sparbuch wurde vom mann angelegt da dieser eben das geld verdiente und das ganze über sein konto ging, der mietvertrag wurde erst vor knapp einem halben jahr umgeschrieben und lief bis zu diesem zeitpunkt immer noch auf beide parteien als gemeinsamer mieter…
wie schaut es aus wenn die geschiedene ehefrau noch ansprüche an den exmann hat (nicht gezahlter unterhalt für sie selbst und kinder)?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
das problem an dem posting ist, dass nicht klar wird, wie ehe,
scheidung und mietvertrag zusammenhängen. ob der ex-mann
ansprüche gegen die ex-frau oder direkt gegen die vermieterin
hat, hängt meiner Meinung nach von folgendem ab,
1.) ob ursprüngliche mietpartei nur der ehemann (dafür spricht
das mietkaustionskonto nur in seinem namen geführt wird) war
und dieser mit der scheidung auch aus dem mietvertrag
entlassen wurde (vertragsübernahme durch die geschiedene
ehefrau oder völlig neuer mietvertrag),
2.) oder beide als gesamtschuldner waren und vielleicht sogar
rein formal betracht noch sind (die scheidung ändert daran
ohne weitere rechtsakt zunächst mal gar nichts).
mfg A.
also zu 1. mietpartei waren beide, das sparbuch wurde vom mann
angelegt da dieser eben das geld verdiente und das ganze über
sein konto ging, der mietvertrag wurde erst vor knapp einem
halben jahr umgeschrieben und lief bis zu diesem zeitpunkt
immer noch auf beide parteien als gemeinsamer mieter…
dann gilt auch weiterhin, was ich gemailt habe. Es kommt darauf an, was bei der Scheidung über dieses Geld - das möglicherweise beiden Pareien gehört - Gütergemeinschaft / Zugewinn - vereinbart ist.
wie schaut es aus wenn die geschiedene ehefrau noch ansprüche
an den exmann hat (nicht gezahlter unterhalt für sie selbst
und kinder)?
Nein, ohne titulierte Ansprüche kann die Ehefrau nicht über die Vermieterin eigene Forderungen durchsetzen. Da der Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder nicht gezahlt ist, empfehle ich den bisherigen Anwalt einzuschalten. Ohnehin kann eine Auskunft oder ein Tipp mangels genauer Kenntnisse nichtr erteilt werden.
Gruss Günter
Hallo,
Der Rat den Scheidugsanwalt nochmals zu kontatkieren, ist absolut richtig, insbesondere weil sonst niemand weiß, was in einer etwaigen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt ist.
Rein intellektuell und unter Außerlassung des Zugewinnproblems -(Ist die Rückforderung der Mietkaution überhaupt ein Anwartschaftsrecht, das bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wird ?)- bin ich aber zu folgendem Ergebnis gekommen:
1.) M.E. hat der Ex-Mann einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaufion gegen die Vermieterin aus der Rückabwicklung des ersten Mietvertrages.
2.) Er hat ferner einen Anspruch gegen seine Ex-Frau auf Zahlung eines Betrages, der der Höhe der Mietkaution samt Zinsen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Mietvertrages entspricht aus ungerechtiger Bereicherung (Leistungskondiktion: späterer Wegfall des Rechtsgrundes).
3.) Unterstellt die Ex-Frau hat titulierte eigene (!) - (nicht die des Kindes- !) einredefreie Unterhaltsansprüche gegen den Ex-Mann kann sie sich von diesem Anspruch (dem zu 2.) aber durch Aufrechnung befreien. Wenn sie das tut, wird der Ex-Mannn sich aber wiederum an die Vermieterin wenden (den Anspruch zu 1.). Hat die Ex-Frau aber bereits vorher mit der Aufrechnungserklärung ebenfalls der Vermieterin Kenntnis von der Aufrechnung verschaffen, erlöscht dann nicht auch der Anspruch zu (1.)??? …Hier bin ich mir nicht sicher… oder ist das totaler Blödsinn …kommt es überhaupt auf die Kenntnis an ???
Falls das nicht der Fall ist, nützt die Aufrechnung der Ex-Frau im Ergebnis nichts, da sie nach wie vor selbst zur Zahlung der Mietkaution gegenüber der Vermieterin aus dem Mietvertrag verpflichtet bleibt. Andernfalls, würde sie von dieser selbst dann frei, wenn die Vermieterin früher oder später den Anspruch zu 1.) befriedigen sollte, da das nach der Aufrechnung dann wiederum selbst eine rechtsgrundlose Leistung wäre und die Vermieterin sich dieses Geld vom Ex-Mann zurückholen müßte.
Cooles Rechenproblem so für einen sonnigen 1. Mai.
A.