Ärztliche Schweigepflicht

Hallo,

angenommen, im TV wird berichtet, dass ein Mehrfachmörder aus dem Gefängnis entkommen ist. Er ist bewaffnet, hat bei der Flucht mehrere Menschen erschossen und wird nicht zögern, weitere Morde zu begehen, wenn es ihm nützt. Er erhielt bei der Flucht einen Schuss in den Arm, ein Foto der Person wird mitgeliefert.

Kurz danach stürzt ein Mann in eine Arztpraxis. Er hat eine Schussverletzung am Arm und ist durch das Foto leicht zu identifizieren.

Darf der Azt jetzt nicht die Polizei benachrichten, und so möglicherweise weitere Morde verhindern?

Falls er nicht darf: Was ist mit seiner Sprechstundenhilfe, die ihm assistiert? Gilt die Schweigepflicht auch für sie?

Was ist, wenn der Mörder nicht in die Praxis, sondern in die Privatwohnung des Arztes eindringt? Darf seine Frau, Nichtärztin, die das mitbekommt, die Polizei rufen, während ihr Mann den Patienten behandelt?

Gruß
Peter

Guten Abend.

Kurz danach stürzt ein Mann in eine Arztpraxis. Er hat eine
Schussverletzung am Arm und ist durch das Foto leicht zu
identifizieren.
Darf der Arzt jetzt nicht die Polizei benachrichten, und so
möglicherweise weitere Morde verhindern?

Also die ärztl. Schweigepflicht gilt nur für gesundheitliche Beeinträchtigungen, die man Dritten gegenüber geheim zu halten hat. Ausserdem kann dem Mediziner bei Nichtmeldung des Flüchtigen eine Anklage wg. Beihilfe zur Flucht blühen. (Helfen muss er dem Verletzten trotzdem.)
Umgekehrt gesehen könnte dann ja jeder Flüchtige bei einem Arzt Zuflucht suchen um der Verhaftung zu entgehen. Das beisst sich irgendwie mit dem Sinn der Strafverfolgung.

Falls er nicht darf: Was ist mit seiner Sprechstundenhilfe,
die ihm assistiert? Gilt die Schweigepflicht auch für sie?

Selbes wie beim Arzt.

Was ist, wenn der Mörder nicht in die Praxis, sondern in die
Privatwohnung des Arztes eindringt? Darf seine Frau,
Nichtärztin, die das mitbekommt, die Polizei rufen, während
ihr Mann den Patienten behandelt?

Als Privatperson darf man jedenfalls jeden Verdächtigen an der Flucht hindern. Und nichtmedizinische Privatpersonen sind ohnehin nicht an die zitierte Schweigepflicht gebunden.

HTH
mfg M.L.

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Hi,

angenommen, im TV wird berichtet, dass ein Mehrfachmörder aus
dem Gefängnis entkommen ist. Er ist bewaffnet, hat bei der
Flucht mehrere Menschen erschossen und wird nicht zögern,
weitere Morde zu begehen, wenn es ihm nützt. Er erhielt bei
der Flucht einen Schuss in den Arm, ein Foto der Person wird
mitgeliefert.

Kurz danach stürzt ein Mann in eine Arztpraxis. Er hat eine
Schussverletzung am Arm und ist durch das Foto leicht zu
identifizieren.

Darf der Azt jetzt nicht die Polizei benachrichten, und so
möglicherweise weitere Morde verhindern?

Darauf bezieht sich seine Schweigepflicht nicht. Er hat Stillschweigen darüber zu wahren, wen er wegen welcher Diagnose wie behandelt. Die Anzeige, daß sich ein gesuchter Mensch in seiner Praxis aufhält fällt hingegen nicht unter eine Schweigepflicht.

Falls er nicht darf: Was ist mit seiner Sprechstundenhilfe,
die ihm assistiert? Gilt die Schweigepflicht auch für sie?

Für ärztliches Hilfspersonal gelten die gleichen Regeln.

Gruß Stefan

Meldepflicht
Hallo, Peter!

Kurz danach stürzt ein Mann in eine Arztpraxis. Er hat eine
Schussverletzung am Arm und ist durch das Foto leicht zu
identifizieren.

Darf der Azt jetzt nicht die Polizei benachrichten, und so
möglicherweise weitere Morde verhindern?

Er darf nicht nur, er MUSS. Ärzte haben bei Verletzungen solcher Art sogar eine Meldepflicht gegenüber den Justizbehörden. Wie´s juristisch genau aussieht weiss ich nicht, ich weiss aber, dass diese Meldepflicht besteht.

Gruss

Mutschy

Hallo,

Darf der Azt jetzt nicht die Polizei benachrichten, und so
möglicherweise weitere Morde verhindern?

Ja, er darf (und muß vermutlich sogar). Das ist gedeckt durch §34 StGB (rechtfertigender Notstand), weil ein erheblich höheres Rechtsgut als die informelle Selbstbestimmung des Patienten gefährdet ist bzw. verletzt wird - nämlich die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen.

Was ist mit seiner Sprechstundenhilfe,
die ihm assistiert? Gilt die Schweigepflicht auch für sie?

Die Schweigepflicht gilt für alle Helfer derer, die direkt von ihr betroffen sind, ebenso.

Was ist, wenn der Mörder nicht in die Praxis, sondern in die
Privatwohnung des Arztes eindringt? Darf seine Frau,
Nichtärztin, die das mitbekommt, die Polizei rufen, während
ihr Mann den Patienten behandelt?

Natürlich.

Hinzuzufügen ist lediglich noch, daß für die Rechtfertigung eines Bruchs der Schweigepflicht schon gravierende Gründe vorliegen müssen. In Deinem Beispiel ist das gegeben, weil offensichtlich andere Menschen in Gefahr sind.

Das Strafverfolgungsinteresse des Staates an sich reicht aber nicht aus, ein Arzt darf also einen Drogenkonsumenten bspw. nicht der Polizei melden.

Eine weitere Frage ist, ob mit einem Anruf bei der Poizei überhaupt die Schweigepflicht verletzt werden würde - die betrifft nämlich eigentlich nicht so einfache Dinge wie „Person A ist an Ort B.“.

Gruß,

Malte.

Hallo,

Eine weitere Frage ist, ob mit einem Anruf bei der Poizei
überhaupt die Schweigepflicht verletzt werden würde - die
betrifft nämlich eigentlich nicht so einfache Dinge wie
„Person A ist an Ort B.“.

In diesem Punkt stimmst Du zwar mit anderen Postern überein, ich bin mir aber trotzdem nicht sicher ob das ganz richtig ist.

Auch die Offenbarung DASS sich jemand in Behandlung befindet kann - oder ist sogar - Bestandteil der Schweigepflicht!

Ich habe sogar schon von einem Fall gehört bei dem ein Arzt zivilrechtlich für eine Verletzung der Schweigepflicht durch die Arzthelferin haftbar gemacht wurde. Die Argumentation war daß er für Schäden, die durch seine Mitarbeiterin verursacht wurden, haften muß weil in diesem Fall keine grobe Fahrlässigkeit seitens der Arzthelferin gesehen wurde (was die üblichen Einschränkung ist wenn Mitarbeiter im Rahmen ihrer Berufstätigkeit bei einer Firma Mist bauen).

Es ist zwar unstrittig daß der Arzt in dem vorliegenden Beispiel eine Güterabwägung treffen und dabei zu dem Ergebnis kommen muß daß er die Polizei zu informieren hat.

Klar ist auch daß medizinisches Hilfspersonal die genau gleiche Schweigepflicht wie jeder Arzt hat und die Ehefrau dem aber natürlich nicht unterliegt.

Ich bin mir aber sicher daß auch eine Offenbarung der Tatsache DASS jemand irgendwo in Behandlung ist, einen Bruch der Schweigepflicht darstellt.

Gruß,

MecFleih

Hallo,

Ich bin mir aber sicher daß auch eine Offenbarung der Tatsache
DASS jemand irgendwo in Behandlung ist, einen Bruch der
Schweigepflicht darstellt.

da liegst Du richtig. Dies und ganz doll viel mehr zur ärztlichen Schweigepflicht:
http://www.aerztekammer-bw.de/20/merkblaetter/schwei…

Gruß,
Christian

Hi,

Ich bin mir aber sicher daß auch eine Offenbarung der Tatsache
DASS jemand irgendwo in Behandlung ist, einen Bruch der
Schweigepflicht darstellt.

Da hast Du völlig recht!
Aber die Anzeige, daß sich eine Person in der Praxis aufhält, sagt nichts darüber aus, ob und wenn ja warum sie in Behandlung ist (darüber kann und muß der Arzt auch hier Stillschweigen wahren).
Insofern bleibe ich dabei: eine Güterabwägung ist nicht notwendig, da der Arzt seine Schweigepflicht nicht verletzt.

Bei dem erwähnten Drogenabhängigen liegt die Sache insofern anders, daß ich das Wissen um die Drogensucht erst bei der Behandlung erlange und dieser Umstand daher natürlich der Schweigepflicht unterliegt.

Gruß Stefan

Hallo,

Eine weitere Frage ist, ob mit einem Anruf bei der Poizei
überhaupt die Schweigepflicht verletzt werden würde - die
betrifft nämlich eigentlich nicht so einfache Dinge wie
„Person A ist an Ort B.“.

Auch die Offenbarung DASS sich jemand in Behandlung befindet
kann - oder ist sogar - Bestandteil der Schweigepflicht!

das ist unbedingt richtig, aber wenn ich der Polizei mitteile „Person A befindet sich an Ort B“, dann teile ich damit NICHT mit, daß diese Person bei mir in Behandlung ist, und man kann sicher trefflich darüber streiten, ob mir diese Information im Rahmen der Behandlung zur Kenntnis gekommen ist.

Aber ich hab’s ja bewusst selbst offen gelassen - war nur ein Gedanke, keine Ahnung, wie ein Richter das sieht. Generell wird die Schweigepflicht ja erstmal zu Gunsten des Patienten ausgelegt und sehr weit gefasst.

Gruß,

Malte.

Hi,

Aber die Anzeige, daß sich eine Person in der Praxis aufhält,
sagt nichts darüber aus, ob und wenn ja warum sie in
Behandlung ist (darüber kann und muß der Arzt auch hier
Stillschweigen wahren).
Insofern bleibe ich dabei: eine Güterabwägung ist nicht
notwendig, da der Arzt seine Schweigepflicht nicht verletzt.

Doch, weil auch die Tatsache daß sich jemand zur Behandlung in die Arztpraxis begeben hat schon unter die Schweigepflicht fällt.
In diesem Beispiel ist es ja so daß sich der verletzte Verbrecher zur Behandlung in die Praxis bemüht hat,nicht etwa weil er auf der Flucht zufällig dort hinein geraten ist. Der Arzt hat diesen Verbrecher also im Rahmen seiner Tätigkeit kennengelernt und es muß auch unterstellt werden daß der Patient ein Geheimhaltungsinteresse hat.

Natürlich muß sich der Arzt den Strafverfolgungsbehörden offenbaren und die Verletzung der Schweigepflicht wäre hier gerechtfertigt. Aber trotzdem ist es ein Bruch der Schweigepflicht.

Bei dem erwähnten Drogenabhängigen liegt die Sache insofern
anders, daß ich das Wissen um die Drogensucht erst bei der
Behandlung erlange und dieser Umstand daher natürlich der
Schweigepflicht unterliegt.

Bei dem Drogensüchtigen muß man genauso wie bei jedem anderen davon ausgehen daß er ein Geheimhaltungsinteresse hat - in diesem Fall natürlich neben einem generellen Interesse vor allem auch jenes daß die Polizei keine Kenntnisse durch den Arzt erlangt.
Solange der Drogenabhängige nur Konsument und kein gefährlicher Dealer ist überwiegt sein Interesse an Gheimhaltung das Interesse der Strafverfolgungsbehörden eine vermutlich nur geringe Menge Drogen zum Eigenkonsum bei ihm zu finden.

Gruß,

MecFleih