Ich ziehe gerade aus der ehelichen Wohnung aus ( siehe Artikel unten drunter ) und habe aber noch für diesen Monat Miete bezahlt und bin auch noch im Mietvertrag mit aufgeführt.
Nun hat mein Mann einfach das Schloß ausgewechselt und ichkann nicht hinein. Ich benötige aber dringend Unterlagen für meine ARbeit und außerdem wollte ich wieder mal Wäsche waschen.
Mein Mann sagt, er will mich nur noch in die Wohnung hineinlassen, wenn er dabei sei. Er hat Angst, daß ich die komplette EInrichtung ausräume. Dabei sind wir uns mit der Aufteilung der Möbel sogar bereits schriftlich einig geworden.
Wie kann ich ihn dazu bewegen, sei es gerichtlich, mich in die Wohnung zu lassen. Zur Info: in der WOhnung ist auch noch das komplette Kinderzimmer mit SPielsachen usw. meines Sohnes (6).
Vielen Dank für eure Tips!!
Blitzsauberer Fall von verbotener Eigenmacht
Dein Noch-Mann entzieht Dir den Besitz, § 854 BGB, an Deinen Sachen. Das ist verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, § 861 I BGB, läßt sich durch Einstweilige Verfügungen, § 935ff. ZPO, durchsetzen. Eine EV in Besitzschutzsachen ist vom Amtsgericht des Orts, wo Deine Wohnung liegt, normalerweise binnen Stunden zu erhalten. Die Strafandrohungen in einer EV (Ordnungsgeld bis DM 50.000,- oder Haft bis zu sechs Monaten, § 888 ZPO) „überzeugen“ eigentlich jeden.
Überhaupt, die §§ 858 - 867 BGB atmen so richtig den Geist der alten Besitzschutzinterdikte und der mandata sine clausula des Reichskammergerichts, die von reitenden Gerichtsboten mit Dolchen an die Schloßtüren geheftet wurden …
Ach so: Dein Freund, der Möbel räumen soll, ist Besitzdiener, § 855 BGB; ihn „auszusperren“ ist auch verbotene Eigenmacht.
Django
vielen dank, das hilft mir schon mal enorm weiter!!
Freut mich. Django (OT)
Ohne Text