MAhnverfahren - Paket beim Nachbarn abgegeben

Hallo zusammen,

was macht der Geschäftsmann in folgendem Fall.

Er liefert die Ware per Paketdienst an den Kunden. Das Paket wird immer nur gegen Unterschrift ausgeliefert. In der Praxis wird es aber auch manchmal beim Nachbarn abgegeben.

Der Kunde zahlt nach mehreren Mahnung und Hinweis auf Zahlungsverzug per Einschreiben NICHT.

Also steht das Mahnverfahren an, was bekanntlich nur bei nicht strittigen Forderungen durchgeführt werden sollte.

Der Geschäftsmann hat also noch keinen Nachweis, dass die Ware beim Kundne ankam. Der Nachbar kann die Ware ja einbehalten haben. Er braucht also eine Erklärung vom Nachbarn, daß er die Ware an den Empfänger übergeben hat, wovon i.d.R. auszugehen ist.

Muß sich der Geschäftsmann nur VOR Einleitung des Verfahrens darum um eine solche Erklärung bemühen? Das wäre ja in der Praxis ganz schön aufwendig. Und dem Nachbar auch nicht ohne Einschränkung zumutbar - meine Meinung.

Weiß jemand, wie das Prozedere in der Praxis in einem solchen Fall aussieht?

Bin für jeden Hinweis dankbar.

Schöne Grüße
Daniel

Hallo!

Weiß jemand, wie das Prozedere in der Praxis in einem solchen
Fall aussieht?

In der Praxis bedient man sich eines Paketdienstes, dem man insoweit vertrauen kann, dass bei vereinbarter persönlicher Übergabe eben diese auch stattfindet. Wer einen Paketdienst nimmt, der das nicht so genau nimmt, ist selbst schuld. Wenn keine persönliche Übergabe vereinbart ist, ist die Zustellung beim Nachbar voll okay. Und wenn der Empfänger kein Verbraucher ist, reicht sowieso die Übergabe an den Frachtführer für den Gefahrübergang.

In der Praxis bedient man sich eines Paketdienstes, dem man
insoweit vertrauen kann, dass bei vereinbarter persönlicher
Übergabe eben diese auch stattfindet.

Es ist keine persönliche Übergabe mit dem Paketdienst vereinbart.

Mit Kunden ist selbstverständlich vereinbart, daß geliefert wird. Daß tlw. beim Nachbarn abgegeben wird ist i.d.R. im Sinne des Kunden.

Meine Frage zielte darauf ab, wie ich vorzugehen habe, wenn ich weiß dass nicht der Rechnungsempfänger pers. den Empfang quittiert hat.

Kann ich davon ausgehen, daß der Nachbar es beim Empfänger abgegeben hat? Oder muß ich mir vor Abgabe des Mahnbescheids beim Nachbarn eine Erklärung abholen?

Gesetz den Fall, der Rechnungsempfänger hat die Ware nie bekommen. Der Nachbar hat sie einbehalten. Ich reiche einen Mahnbescheid gegen den Rechnungsempfänger ein. Dieser legt Widerspruch ein mit Begr. ‚Ware nicht erhalten‘.
Dan habe ich ja erst mal keinen Nachweis, dass der Rechnungsempfänger die Ware vom Nachbar erhelten hat. Ich habe nur die Unterschrift vom Nachbar.
Wie ginge es dann weiter?

Schöne Grüße

Gesetz den Fall, der Rechnungsempfänger hat die Ware nie
bekommen. Der Nachbar hat sie einbehalten. Ich reiche einen
Mahnbescheid gegen den Rechnungsempfänger ein. Dieser legt
Widerspruch ein mit Begr. ‚Ware nicht erhalten‘.

Soll er machen, wird ihm nix nützen. Wenn ein Vetrag über eine zu versendende Ware geschlossen wird, wird auch über die Art der Versendung eine Vereinbarung getroffen, die sich dann zB bei DHL nach deren AGB richtet, insbesondere nach § 4 Abs.4:

http://www.dhl.de//mlm.html/dhl/images/download/dhl_…

Mit Übergabe an den Nachbarn ist die Leistung bewirkt. Fertig. Das ist mE auch keine überraschende Klausel, sondern jahrhundertelange Praxis.

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Mit Übergabe an den Nachbarn ist die Leistung bewirkt. Fertig.
Das ist mE auch keine überraschende Klausel, sondern
jahrhundertelange Praxis.

Das ist die Argumentation nach der ich gesucht habe.

Vielen Dank für die Hilfe!!