Kaufvertrag im Onlineshop

Von: , Frage gestellt am Mi, 11. Mai 2005

Es ist schon nach Mitternacht, und ich habe mich soeben mit einem Buch zum Allgemeinen Teil des BGB ins Bett gelegt, um in eben diesem Buch noch ein wenig zu lesen. Dabei stieß ich auf einige Seiten über den Vertragsschluss im Internet, genauer: das Zustandekommen von Kaufverträgen in Online-Shops. Der Autor des Buches, ein gewisser Dr. Rolf Schmidt, der den meisten Studenten wohl bekannt ist, äußert sich zu einer juristischen Auffassung, nach der schon die Präsentation von Artikel in einem Online-Shop ein rechtsverbindliches Angebot darstellt. Schmidt hält diese Auffassung für «unhaltbar», und damit irrt er.

Worum geht es? Ein Vertrag, auch ein Kaufvertrag, kommt zustande durch die Abgabe zweier miteinander korrespondierender Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Angebot (auch Antrag) richtet sich an den potenziellen Vertragspartner und muss so bestimmt sein, dass der andere durch ein schlichtes «Ja» antworten könnte. Durch dieses «Ja» kommt der Vertrag zustande.

Beispiel: V bietet dem K den Kauf seines Autos unter Ausschluss der Gewährleistung für € 10.000,- zum Kauf an. Wenn K zustimmt, ist ein entsprechender Kaufvertrag geschlossen. Ein Schriftformerfordernis besteht dafür nicht.

Es ist aber eine Frage der Auslegung, ob überhaupt eine Willenserklärung, ob überhaupt ein Angebot vorliegt. Entscheidend kommt es dabei auf den sog. Rechtbindungswillen an. Muss ein potenzieller Vertragspartner erkennen, dass der andere sich mit seinem «Angebot» noch nicht rechtlich binden wollte, so handelt es sich gar nicht um ein Angebot im Rechtssinne.

Regelmäßig der Fall ist dies z.B. bei Kleinanzeigen.

Beispiel: V bietet in der Lokalzeitung sein Auto für € 10.000,- zum Kauf an. Als X den V anruft und erklärt, er wolle das Auto haben, erwidert V, der K habe das Auto inzwischen schon gekauft.

Ob hier (auch) zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, hängt davon ab, ob zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen vorliegen. Man könnte meinen, die Kleinanzeige sei als Angebot des V zu verstehen. Dann wäre der Anruf des K die Annahme, und ein Kaufvertrag wäre zustande gekommen. Wenn aber die Annonce in der Zeitschrift kein Angebot im Rechtssinne darstellt, dann wäre erst der Anruf des K das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, und da V hier nicht zustimmt, läge auch kein Kaufvertrag vor.

Es kommt also nun auf die Frage an, ob V, indem er den Wagen annoncierte, überhaupt ein rechtsverbindliches Angebot abgeben wollte, genauer: ob K dies so verstehen durfte. Wäre dies zu bejahen, wäre die seltsame Konsequenz, dass V nun mit jedem Anrufer, der den Wagen zu kaufen wünscht, einen Kaufvertrag abschließen würde. Das aber kann nicht Vs Interesse sein, da er ja nur einen Kaufvertrag ordentlich abwickeln könnte. Und K muss erkennen, dass V seine Annonce unmöglich als rechtsverbindliches Angebot meinen konnte. Das Anpreisen des Wagens im Kleinanzeigenteil der Zeitung ist mithin kein Angebot im Rechtssinne, sondern lediglich eine so genannte invitatio ad offerendum (eine Einladung, Angebote abzugeben).

Ganz ähnlich verhält es sich in Ladengeschäften hinsichtlich der Auslage im Schaufenster und – nach umstrittener, nicht unbedingt richtiger Ansicht – hinsichtlich der Auslage im Laden selbst. Wesentliche Argumente: Ein Rechtsbindungswille könne nicht vorliegen, weil ja die Auslage im Schaufenster nichts über die Verfügbarkeit des Artikels aussage (selbes Argument wie bei der Kleinanzeige im Beispielfall). Zudem müsse es dem Verkäufer möglich sein, einen Kunden abzulehnen, der nicht solvent ist.

Genau diese Argumente überträgt Rolf Schmidt nun auf Online-Shops. Und in vielen Fällen mag das auch richtig sein. Was aber ist, wenn ein Online-Shop klar zu erkennen gibt, dass die Verfügbarkeit der einzelnen Artikel im Lager online für den Kunden stets stückgenau zu erkennen ist? Dann besteht doch keinen Grund anzunehmen, der Verkäufer wolle sich nicht binden, weil nicht sicher sei, dass er den Artikel auch tatsächlich auf Lager habe. Und in vielen Online-Shops kann man per Kreditkarte zahlen, so dass auch das Argument der potenziellen Zahlungsunfähigkeit des Kunden nicht greift. Kreditkartenzahlungen werden nämlich sofort autorisiert (sofort oder eben gar nicht), von ihnen kann der Verkäufer in seinem Onlineshop das Zustandekommen des Vertrages also sehr wohl abhängig machen.

Selbst wenn Rolf Schmidt trotz dieser Argumente bei seiner Ansicht bleiben sollte, so müsste er, finde ich, doch eines zugeben: Gänzlich «unhaltbar» ist auch die Gegenansicht nicht. Ich halte sie sogar für regelmäßig richtig, denn ein Onlineshop suggeriert oft, dass nur verkauft wird, was auch tatsächlich verfügbar ist. Ob dies im Einzelfall stimmt, spielt keine Rolle, da das Vorliegen einer Willenserklärung aus Sicht eines «verobjektivierten Empfängerhorizonts» aus zu beurteilen ist. Freilich kann man v.a. unter Hinweis auf mögliche Fragen der Liquidität des Kunden auch der Meinung von Rolf Schmidt sein. Sie ist nur eben nicht als einzige vertretbar. Ob Schmidt Recht hat oder nicht, darüber bilde sich der Leser nun sein eigenes Urteil!

Anm.: Es handelt sich hierbei um einen Beitrag aus meinem neuen juristischen Blog. Wer sich als Laie (!) gern mit solchen Fragestellungen beschäftigt, ist herzlich eingeladen, das Blog regelmäßig zu besuchen. Mehr Infos in meiner Visitenkarten und eine rege Diskussion zum aktuellen Thema gern gleich hier bei w-w-w.

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
    Re: Kaufvertrag im Onlineshop

    Hallo Levay,

    da ich im e-Commerce tätig bin, kann ich Dir aus der Praxis berichten.
    Im großen und ganzen kann ich Deine Auffassung verstehen und
    auch zustimmen.

    Nehmen wir mal einen Onlineshop, der sogar den Bestand anzeigt.
    (12 Stück vorrätig) -wäre ein Argument warum es nicht nur eine
    Einladung zur Abgabe eines Angebotes wäre.

    Kreditkarte= hat auch ihr Limit---Wenn also der Kunde "drüber" ist,
    wäre er evtl. nicht solvent. -wäre ein Argument, dass es nur eine Einladung wäre.

    Ich bin mir recht sicher, dass man jedes Argument, warum es eine Einladung darstellt, auch mit einen Gegenargument belegen kann.

    Daher mal eine AGB:
    Vertragsabschluss
    Ihr Vertragspartner für alle Bestellungen ist die ....
    Ihre Bestellung wird verbindlich ausgelöst, wenn Sie den Button „Bestellen“ anklicken.
    Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Lieferung der Ware.

    Warum steht der Passus in der AGB ??
    +++++++++++
    oder eine weitere AGB:
    § 2 Vertragsschluss

    Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei XXX aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zu Stande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zu Stande. Der Vertrag kommt mit XXX zu Stande.
    ------------------------------------------
    Diese Unternehmen haben Rechtsabteilungen mit mehr beschäftigten Rechtsanwälten als ich Finger an den Händen *grins*.

    Die Praxis also:
    Ich besuche einen Onlineshop und interessiere mich für ein
    Produkt...und bestelle dieses.
    Dann muß ich zu 99% bestätigen das ich die AGB akzeptiere.
    Diese AGB sind logischerweise Vertragsbestandteil.

    Damit wollte ich Dir zeigen, dass Deine Argumentation und Denkweise
    vollkommen richtig ist.
    Ich kann mich dieser nur anschließen und aus der Praxis berichten,
    dass wir häufig Kunden haben die mit allen erdenklichen drohen,
    weil wir diesen nicht beliefern können.
    Einerseits kann man die Kunden und die entspr. Verärgerung verstehen..
    aber andererseits: Ein Onlineshop lebt vom verkaufen...
    Warum sollte man also Produkte anbieten, die man nicht kaufen kann...
    dennoch wird es von einigen Kunden so ausgelegt.
    Und dann fallen solche Dinge wie:
    Schadenersatzforderung wg Nichterfüllung..etc pp.

    Komischerweise:
    Solche Kunde kriegen eine Brief mit Verweis auf die AGB

    Kunde die aber freundlich auftreten nach dem Motto..
    ist aber sehr schade...
    Tja bei diesen Kunden macht man sich auch die Mühe auch mal eine
    Alternative rauszusuchen.

    Klingt brutal..aber so wie es hineinschallt klingt es auch hinaus.

    Das war zwar etwas abweichend vom Thema..damit wollte ich aber vermitteln...das ein Teil es als verbindlich ansieht und
    andere hingegen als unverbindlich.

    Viele Grüße
    Christian

  2. Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
    Re: Kaufvertrag im Onlineshop

    Tach,
    wie bereits angemerkt wurde, wird sich rein praktisch das Problem in 99 % der Fälle durch die AGB in der beschriebenen Form erledigen.
    Sind keine abweichenden Regelungen getroffen, halte ich aber auch das "Angebot" auf einer website lediglich für eine invitatio ad offerendum, u.z. auch dann, wenn z.B. ein "Verfügbarkeitszähler" angebracht ist.
    Theoretisch können Millionen von Menschen auf die website zugreifen, und zwar auch ziemlich viele gleichzeitig. Nehmen wir einmal an, der Zähler für einen Artikel steht auf 5, und es bestellen nun zeitgleich 20 Leute, die sich parallel auf der website tummeln, den Artikel. Zum Zeitpunkt der Bestellung (meistens packt man die Sachen ja dann noch in einen "Warenkorb") wurde der Artikel jedem der Besteller als verfügbar angezeigt, zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellungen beim Verkäufer hat dieser jedoch auf einen Schlag 15 Stück des Artikels "zu wenig" - soll er sich dann Deiner Ansicht nach trotzdem 20 mal vertraglich gebunden haben (mit den entsprechenden Konsequenzen)?
    Ich meine, eine solche website ist halt ein weltweites Schaufenster ohne Besonderheiten in Bezug auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages (bis auf § 312 e BGB etc.) ggü. dem Schaufenster im Laden um die Ecke.

    Ciao, Wotan

    • Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Kaufvertrag im Onlineshop

      Hallo, Theoretisch können Millionen von Menschen auf die website
      zugreifen, und zwar auch ziemlich viele gleichzeitig. Nehmen
      wir einmal an, der Zähler für einen Artikel steht auf 5, und
      es bestellen nun zeitgleich 20 Leute, die sich parallel auf
      der website tummeln, den Artikel. Zum Zeitpunkt der Bestellung
      (meistens packt man die Sachen ja dann noch in einen
      "Warenkorb") wurde der Artikel jedem der Besteller als
      verfügbar angezeigt, zum Zeitpunkt des Eingangs der
      Bestellungen beim Verkäufer hat dieser jedoch auf einen Schlag
      15 Stück des Artikels "zu wenig"
      genau da sehe ich den entscheidenden Punkt: Zwischen "in den Warenkorb packen" und "Bestellung abschicken" vergehen u.U. Stunden. Weitergehend: Die Bestellung wird u.U. niemals abgeschickt.

      Will sagen: Der Betreiber des Shops müßte die Ware nach dem erstmaligen Anklicken des Bestellbuttons reservieren und dürfte sie erst wieder ins Regal stellen (physisch oder virtuell), wenn der Sitzungscookie abgelaufen ist oder der Kunde die Seite nachweisbar verlassen hat. Das ist offensichtlich nicht zumutbar.

      Gruß,
      Christian

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