Kaufvertrag im Onlineshop
Von: , Frage gestellt am Mi, 11. Mai 2005
Es ist schon nach Mitternacht, und ich habe mich soeben mit einem Buch zum Allgemeinen Teil des BGB ins Bett gelegt, um in eben diesem Buch noch ein wenig zu lesen. Dabei stieß ich auf einige Seiten über den Vertragsschluss im Internet, genauer: das Zustandekommen von Kaufverträgen in Online-Shops. Der Autor des Buches, ein gewisser Dr. Rolf Schmidt, der den meisten Studenten wohl bekannt ist, äußert sich zu einer juristischen Auffassung, nach der schon die Präsentation von Artikel in einem Online-Shop ein rechtsverbindliches Angebot darstellt. Schmidt hält diese Auffassung für «unhaltbar», und damit irrt er.
Worum geht es? Ein Vertrag, auch ein Kaufvertrag, kommt zustande durch die Abgabe zweier miteinander korrespondierender Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Angebot (auch Antrag) richtet sich an den potenziellen Vertragspartner und muss so bestimmt sein, dass der andere durch ein schlichtes «Ja» antworten könnte. Durch dieses «Ja» kommt der Vertrag zustande.
Beispiel: V bietet dem K den Kauf seines Autos unter Ausschluss der Gewährleistung für € 10.000,- zum Kauf an. Wenn K zustimmt, ist ein entsprechender Kaufvertrag geschlossen. Ein Schriftformerfordernis besteht dafür nicht.
Es ist aber eine Frage der Auslegung, ob überhaupt eine Willenserklärung, ob überhaupt ein Angebot vorliegt. Entscheidend kommt es dabei auf den sog. Rechtbindungswillen an. Muss ein potenzieller Vertragspartner erkennen, dass der andere sich mit seinem «Angebot» noch nicht rechtlich binden wollte, so handelt es sich gar nicht um ein Angebot im Rechtssinne.
Regelmäßig der Fall ist dies z.B. bei Kleinanzeigen.
Beispiel: V bietet in der Lokalzeitung sein Auto für € 10.000,- zum Kauf an. Als X den V anruft und erklärt, er wolle das Auto haben, erwidert V, der K habe das Auto inzwischen schon gekauft.
Ob hier (auch) zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, hängt davon ab, ob zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen vorliegen. Man könnte meinen, die Kleinanzeige sei als Angebot des V zu verstehen. Dann wäre der Anruf des K die Annahme, und ein Kaufvertrag wäre zustande gekommen. Wenn aber die Annonce in der Zeitschrift kein Angebot im Rechtssinne darstellt, dann wäre erst der Anruf des K das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, und da V hier nicht zustimmt, läge auch kein Kaufvertrag vor.
Es kommt also nun auf die Frage an, ob V, indem er den Wagen annoncierte, überhaupt ein rechtsverbindliches Angebot abgeben wollte, genauer: ob K dies so verstehen durfte. Wäre dies zu bejahen, wäre die seltsame Konsequenz, dass V nun mit jedem Anrufer, der den Wagen zu kaufen wünscht, einen Kaufvertrag abschließen würde. Das aber kann nicht Vs Interesse sein, da er ja nur einen Kaufvertrag ordentlich abwickeln könnte. Und K muss erkennen, dass V seine Annonce unmöglich als rechtsverbindliches Angebot meinen konnte. Das Anpreisen des Wagens im Kleinanzeigenteil der Zeitung ist mithin kein Angebot im Rechtssinne, sondern lediglich eine so genannte invitatio ad offerendum (eine Einladung, Angebote abzugeben).
Ganz ähnlich verhält es sich in Ladengeschäften hinsichtlich der Auslage im Schaufenster und – nach umstrittener, nicht unbedingt richtiger Ansicht – hinsichtlich der Auslage im Laden selbst. Wesentliche Argumente: Ein Rechtsbindungswille könne nicht vorliegen, weil ja die Auslage im Schaufenster nichts über die Verfügbarkeit des Artikels aussage (selbes Argument wie bei der Kleinanzeige im Beispielfall). Zudem müsse es dem Verkäufer möglich sein, einen Kunden abzulehnen, der nicht solvent ist.
Genau diese Argumente überträgt Rolf Schmidt nun auf Online-Shops. Und in vielen Fällen mag das auch richtig sein. Was aber ist, wenn ein Online-Shop klar zu erkennen gibt, dass die Verfügbarkeit der einzelnen Artikel im Lager online für den Kunden stets stückgenau zu erkennen ist? Dann besteht doch keinen Grund anzunehmen, der Verkäufer wolle sich nicht binden, weil nicht sicher sei, dass er den Artikel auch tatsächlich auf Lager habe. Und in vielen Online-Shops kann man per Kreditkarte zahlen, so dass auch das Argument der potenziellen Zahlungsunfähigkeit des Kunden nicht greift. Kreditkartenzahlungen werden nämlich sofort autorisiert (sofort oder eben gar nicht), von ihnen kann der Verkäufer in seinem Onlineshop das Zustandekommen des Vertrages also sehr wohl abhängig machen.
Selbst wenn Rolf Schmidt trotz dieser Argumente bei seiner Ansicht bleiben sollte, so müsste er, finde ich, doch eines zugeben: Gänzlich «unhaltbar» ist auch die Gegenansicht nicht. Ich halte sie sogar für regelmäßig richtig, denn ein Onlineshop suggeriert oft, dass nur verkauft wird, was auch tatsächlich verfügbar ist. Ob dies im Einzelfall stimmt, spielt keine Rolle, da das Vorliegen einer Willenserklärung aus Sicht eines «verobjektivierten Empfängerhorizonts» aus zu beurteilen ist. Freilich kann man v.a. unter Hinweis auf mögliche Fragen der Liquidität des Kunden auch der Meinung von Rolf Schmidt sein. Sie ist nur eben nicht als einzige vertretbar. Ob Schmidt Recht hat oder nicht, darüber bilde sich der Leser nun sein eigenes Urteil!
Anm.: Es handelt sich hierbei um einen Beitrag aus meinem neuen juristischen Blog. Wer sich als Laie (!) gern mit solchen Fragestellungen beschäftigt, ist herzlich eingeladen, das Blog regelmäßig zu besuchen. Mehr Infos in meiner Visitenkarten und eine rege Diskussion zum aktuellen Thema gern gleich hier bei w-w-w.
