Unterhaltsrecht - UH bei Vollj. Kindern - SGB II

Hallo liebe Expertinnen und Experten !

In Nr. 33.78 Hinweise (der BA) zu § 33 SGB II heisst es wie folgt:

(19) Die Vergleichsberechnung ist wie folgt durchzuführen:

  1. Ermittlung des unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens
    abzüglich
    des jeweiligen Selbstbehaltes nach den entsprechenden Leitlinien des zuständigen OLG

  2. Feststellung des nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens (vgl. Hinweise zu dieser Vorschrift)
    abzüglich
    des jeweiligen Selbstbehaltes nach den entsprechenden Leitlinien des zuständigen OLG auf Basis dieses Einkommens

  3. Einkommen nach § 11 SGB II
    abzüglich
    des fiktiven Bedarfs nach dem SGB II bzw. SGB XII (Anlage 10)

  4. eine Überleitung kann nur in Höhe des geringsten dieser drei Beträge erfolgen.

>>„Handelt es sich um Kindesunterhalt, ist der ermittelte Betrag im >>Falle gesteigerter Unterhaltspflicht in vollem Umfange zu >>beanspruchen; bei nicht gesteigerter Unterhaltspflicht sind >>hingegen in der Regel hiervon lediglich 50 v.H. in Anspruch zu >>nehmen (vgl. Anlage 11, Rd. Nr. 121).“

Jetzt meine Frage:

WARUM darf beim Kindesunterhalt (vollj.) nur 50 v. H. in Anspruch genommen werden? WORIN findet dieses seine rechtliche Grundlage bzw. woraus ergibt sich das?

Kann mir das jemand ERKLÄREN?

>>„Handelt es sich um Kindesunterhalt, ist der
ermittelte Betrag im >>Falle gesteigerter
Unterhaltspflicht in vollem Umfange zu >>beanspruchen;
bei nicht gesteigerter Unterhaltspflicht sind >>hingegen
in der Regel hiervon lediglich 50 v.H. in Anspruch zu
>>nehmen (vgl. Anlage 11, Rd. Nr. 121).“

Jetzt meine Frage:

WARUM darf beim Kindesunterhalt (vollj.) nur 50 v. H. in
Anspruch genommen werden? WORIN findet dieses seine rechtliche
Grundlage bzw. woraus ergibt sich das?

Hi,
im Sozialrecht gibt es die gesteigerte und die nicht gesteigerte Unterhaltspflicht (siehe auch oben). Gesteigert unterhaltspflichtig ist man gegenüber Ehepartner und minderjährigen Kindern; nicht gesteigert unterhaltspflichtig gegenüber Eltern, geschiedenen Ehegatten und volljährigen Kindern. Und da muss man eben weniger zahlen.

Gruß
Nelly