Hallo liebe Expertinnen und Experten !
In Nr. 33.78 Hinweise (der BA) zu § 33 SGB II heisst es wie folgt:
(19) Die Vergleichsberechnung ist wie folgt durchzuführen:
-
Ermittlung des unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens
abzüglich
des jeweiligen Selbstbehaltes nach den entsprechenden Leitlinien des zuständigen OLG -
Feststellung des nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens (vgl. Hinweise zu dieser Vorschrift)
abzüglich
des jeweiligen Selbstbehaltes nach den entsprechenden Leitlinien des zuständigen OLG auf Basis dieses Einkommens -
Einkommen nach § 11 SGB II
abzüglich
des fiktiven Bedarfs nach dem SGB II bzw. SGB XII (Anlage 10) -
eine Überleitung kann nur in Höhe des geringsten dieser drei Beträge erfolgen.
>>„Handelt es sich um Kindesunterhalt, ist der ermittelte Betrag im >>Falle gesteigerter Unterhaltspflicht in vollem Umfange zu >>beanspruchen; bei nicht gesteigerter Unterhaltspflicht sind >>hingegen in der Regel hiervon lediglich 50 v.H. in Anspruch zu >>nehmen (vgl. Anlage 11, Rd. Nr. 121).“
Jetzt meine Frage:
WARUM darf beim Kindesunterhalt (vollj.) nur 50 v. H. in Anspruch genommen werden? WORIN findet dieses seine rechtliche Grundlage bzw. woraus ergibt sich das?
Kann mir das jemand ERKLÄREN?