gerne würde ich Eure sachkundige Meinung zu folgendem Fall erfahren:
Grossmutter und Enkel einigen sich darauf, dass der Sohn ein Grundstück erben soll. Sie fahren zum Notar und die Grossmutter erklärt dem Sachbearbeiter, was sie dem Enkel vererben möchte. Dieser Wille wird vom Sachbearbeiter schriftlich festgehalten, jedoch wird das Schriftstück von keiner Partei unterzeichnet. Stattdessen wird für kommende Woche ein offizieller Notartermin vereinbart, an dem die Erbschaft offiziell abgeschlossen werden soll.
Nun tritt der unglückliche Fall ein, dass die Grossmutter am Wochenende einen Schlaganfall bekommt und nie mehr wieder geistig zurechnungsfähig sein wird und nur noch kurze Zeit zu leben hat.
Frage: Ist das beim ersten (und einzigen) Notartermin aufgesetzte, nicht unterschriebene Schriftstück als „letzter Wille“ zu interpretieren und somit rechtsgültig?
Vermutlich wird das nicht ausreichen, was zur Folge haben wird, dass die anderen Verwandten unbedingt ihren Teil an dem besagten Grundstück abhaben wollen. Welche rechtlichen Mittel wären dann noch denkbar?
gerne würde ich Eure sachkundige Meinung zu folgendem Fall
erfahren:
Grossmutter und Enkel einigen sich darauf, dass der Sohn ein
Grundstück erben soll. Sie fahren zum Notar und die
Grossmutter erklärt dem Sachbearbeiter, was sie dem Enkel
vererben möchte. Dieser Wille wird vom Sachbearbeiter
schriftlich festgehalten, jedoch wird das Schriftstück von
keiner Partei unterzeichnet. Stattdessen wird für kommende
Woche ein offizieller Notartermin vereinbart, an dem die
Erbschaft offiziell abgeschlossen werden soll.
Nun tritt der unglückliche Fall ein, dass die Grossmutter am
Wochenende einen Schlaganfall bekommt und nie mehr wieder
geistig zurechnungsfähig sein wird und nur noch kurze Zeit zu
leben hat.
Frage: Ist das beim ersten (und einzigen) Notartermin
aufgesetzte, nicht unterschriebene Schriftstück als „letzter
Wille“ zu interpretieren und somit rechtsgültig?
Wohl nicht weil der Notar die Testierfähigkeit und die Personalien nicht feststellen konnte. So könnte ja jeder mit einer Großmutter ankommen.
Sieht für den Enkel nicht ganz so gut aus. Gewollt ist nicht getan.
Jakob
Vermutlich wird das nicht ausreichen, was zur Folge haben
wird, dass die anderen Verwandten unbedingt ihren Teil an dem
besagten Grundstück abhaben wollen. Welche rechtlichen Mittel
wären dann noch denkbar?
gerne würde ich Eure sachkundige Meinung zu folgendem Fall
erfahren:
Grossmutter und Enkel einigen sich darauf, dass der Sohn ein
Grundstück erben soll. Sie fahren zum Notar und die
Grossmutter erklärt dem Sachbearbeiter, was sie dem Enkel
vererben möchte. Dieser Wille wird vom Sachbearbeiter
schriftlich festgehalten, jedoch wird das Schriftstück von
keiner Partei unterzeichnet. Stattdessen wird für kommende
Woche ein offizieller Notartermin vereinbart, an dem die
Erbschaft offiziell abgeschlossen werden soll.
Nun tritt der unglückliche Fall ein, dass die Grossmutter am
Wochenende einen Schlaganfall bekommt und nie mehr wieder
geistig zurechnungsfähig sein wird und nur noch kurze Zeit zu
leben hat.
Frage: Ist das beim ersten (und einzigen) Notartermin
aufgesetzte, nicht unterschriebene Schriftstück als „letzter
Wille“ zu interpretieren und somit rechtsgültig?
Wohl nicht weil der Notar die Testierfähigkeit und die
Personalien nicht feststellen konnte. So könnte ja jeder mit
einer Großmutter ankommen.
Sieht für den Enkel nicht ganz so gut aus. Gewollt ist nicht
getan.
Da bin ich mir eben nicht so sicher, denn die Personalien beider Personen wurden mittels Personalausweis eindeutig bestimmt und es sind auch Originaldokumente dem Anwaltsgehilfen vorgelegt worden, anhand derer eindeutig das Grundstück bestimmt werden konnte. Die Testierfähigkeit kann zu diesem Zeitpunkt auch ohne weiteres als positiv beurteilbar bezeichnet…
Das einzige, was fehlt, sind die Unterschriften und der formelle Akt vor dem Herren Notar…
Filipp
Jakob
Vermutlich wird das nicht ausreichen, was zur Folge haben
wird, dass die anderen Verwandten unbedingt ihren Teil an dem
besagten Grundstück abhaben wollen. Welche rechtlichen Mittel
wären dann noch denkbar?
gerne würde ich Eure sachkundige Meinung zu folgendem Fall
erfahren:
Grossmutter und Enkel einigen sich darauf, dass der Sohn ein
Grundstück erben soll. Sie fahren zum Notar und die
Grossmutter erklärt dem Sachbearbeiter, was sie dem Enkel
vererben möchte. Dieser Wille wird vom Sachbearbeiter
schriftlich festgehalten, jedoch wird das Schriftstück von
keiner Partei unterzeichnet. Stattdessen wird für kommende
Woche ein offizieller Notartermin vereinbart, an dem die
Erbschaft offiziell abgeschlossen werden soll.
Nun tritt der unglückliche Fall ein, dass die Grossmutter am
Wochenende einen Schlaganfall bekommt und nie mehr wieder
geistig zurechnungsfähig sein wird und nur noch kurze Zeit zu
leben hat.
Frage: Ist das beim ersten (und einzigen) Notartermin
aufgesetzte, nicht unterschriebene Schriftstück als „letzter
Wille“ zu interpretieren und somit rechtsgültig?
Vermutlich wird das nicht ausreichen, was zur Folge haben
wird, dass die anderen Verwandten unbedingt ihren Teil an dem
besagten Grundstück abhaben wollen. Welche rechtlichen Mittel
wären dann noch denkbar?
Das Testament hat nicht die vorgeschriebene Form (notarielle Urkunde mit Unterschrift von Notar und Erblasser) und ist somit nicht gültig. Der Enkel hat wohl Pech gehabt. Die Großmutter wird wohl kein Testament mehr aufsetzen können, siehe § 2229 Abs. 4 BGB:
§ 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
…
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Es wird wohl die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommen.