AGB Mobilfunkverträge und BGB

Hallo liebe Experten.
Mal angenommen jemand hat einen Vertrag bei einem Provider abgeschlossen und diesen fristgerecht zum Vertragsende gekündigt.
Dieser Vertrag begann am 09.10.04.
Dieser Provider hat jedoch in seinen AGB stehen, dass er Kündigungen immer nur zum Monatende durchführt.
Somit wäre dieser Vertrag erst am 30.10.2006 beendet, also 24 Monate und 21 Tage.
Nun hat dieser jemand auf die maximale Vertragsalaufzeit von 24 Monataten laut BGB verwiesen.

Angenommen der Provider hat folgendes geantwortet:

Sehr geehrter Herr xxxr,

wir danken für Ihr Schreiben und möchten wie folgt Stellung nehmen.

Ein Vertragsverhältnis kommt zustande, wenn der Kunde das Antragsformular unterschrieben hat und xxx den Anschluss freigeschaltet hat. Der Kunde zeigt uns mit seiner Unterschrift, dass er mit unseren Vertragsbedingungen einverstanden ist.

Ihre Verträge sind vom 09.10.2004 die Mindestlaufzeit betrug 24 Monate, danach verlängert sich das Vertragsverhältnis immer wieder um weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende vor Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung erfolgt immer zum Monatsende. Die AGB des Telekommunikationsgesetzes stehen in diesem Fall über den BGB.

Wir bestätigen Ihnen die Kündigungen Ihrer Verträge unter Berücksichtigung Ihrer Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist nochmals mit Wirkung zum 31.10.2006. Die Rufnummer wird im Laufe des letzten Vertragstages vom Netzbetreiber abgestellt. Bitte bedenken Sie: Alle bis zum bestätigten Termin anfallenden Grund- und Gesprächsgebühren werden Ihnen berechnet.

Für Fragen zur Vertragslaufzeit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sonstige Serviceanfragen beantwortet Ihnen gern unsere Hotline xxx

Mit freundlichen Grüßen


Was haltet Ihr davon?

MfG

Jürgen

Hi,

Nun hat dieser jemand auf die maximale Vertragsalaufzeit von
24 Monataten laut BGB verwiesen.

ich weiß zwar nicht, was Du damit meinst, aber der Vertragspartner, der trotz des Umstandes, daß er nur rein hypothetisch exisitert, einen bemerkenswert langen Brieg geschrieben hat, hat natürlich recht.

Unterstützt wird er dabei von unserem guten Freund BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/188.html

Gruß,
Christian