Liebe Leute,
folgende Konstellation:
Kann ein Geschädigter von einem Schädiger die Zahlung
der Reparaturkosten verlangen, obwohl der Schädiger erst *nach*
Ausführung der Reparatur, die am vormals geschädigten Gegenstand nur allenfalls gutachterlich erkennbare Spuren hinterließ, erfuhr, daß er einen Schaden verursacht habe, und die Rechnung präsentiert bekommt?
Der Gegenstand wurde dem Schädiger zum Gebrauch überlassen.
Gefahr war nicht im Verzug.
Gelegenheit war genug, den Schaden dem
Schädiger zu zeigen, ehe es zur Reparatur kam.
Es ist noch nicht(!) gesagt worden,
daß der Schädiger überhaupt anerkennt, den Schaden verursacht zu haben.
In kurz: Der Schädiger erfährt erst zusammen mit der Rechnung, daß er überhaupt etwas beschädigt habe.
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Meine Sicht:
Der Schaden tritt auf und wird wieder behoben, alles ohne Wissen des
„Schädigers“. Der angebliche Schädiger hatte überhaupt
keine Chance, den Schaden auf seine Kosten selbst reparieren zu lassen - wenn er den Schaden überhaupt auf seine Kappe nimmt.
Sollte der Geschädigte nicht zuerst vom Schädiger die Reparatur verlangen, ehe er selbst die Reparatur veranlaßt?
Gibts was dazu im BGB ?
Gruß
Stefan
