Gemeinsame Verfügung über Kindersparkonten

Hallo,
für ein Kind besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern, die nicht verheiratet sind und „getrennt“ leben.
Angenommen das minderjährige Kind hat ein Sparbuch. Kann ein Elternteil über das Guthaben allein verfügen? Oder nur beide gemeinsam?
Was ist, wenn sich beide nicht über die Verwendung des Geldes einigen können?
Danke für Beantwortung.
Manfred

Hallo Manfred,

bei gemeinsamen Sorgerecht kann die Eröffnung bzw. Auflösung eines sparkontos nur mit Zustimmung beider Elternteile erfolgen. Ob allerdings beide gemeinsame oder beide auch einzeln verfügungsberechtigt sind, musst Du im Vertrag nachlesen oder erfragen. Meistens haben beide das Recht, über das Geld des Kindes zu verfügen. Dies kann natürlich in bestimmten Situationen problematisch werden, z.B. wenn für das Kind ein neues Konto eröffntet werden soll, aber Gefahr besteht, dass sich der andere Elternteil daran bereichert… hier bleibt dann wohl nur die Möglichkeit, ein Konto für das Kind unter Deinem Namen zu eröffnen. Bei Problemen bei bestehenden Sparkonten würde ich raten, das Geld liegen zu lassen oder für das Kind fest anzulegen. Geht gar nichts - auflösen und teilen (jeder kann dann in seinem Sinne für das Kind entscheiden).

Gruß anna

Hallo Manfred,

Wichtig ist hier in erster Linie, auf welchen Namen lautet das Sparbuch und/oder gibt es einen Zusatz „zu Hd. Franz Mustermann und Heike Mutterglück“ (also die Namen der Eltern). Dann ist wichtig, wer hat auf das Sparbuch einbezahlt.

Je nachdem wie hier die Antworten ausfallen, gibt es unterschiedliche Urteile mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Nehmen wir mal an, der Vater befürchtet, dass die Mutter (dort befinden sich Kind und Sparbuch) nicht so ausgiebt wie er es möchte bzw. wie es für das Kind gut ist, dann kann er (auch vorsorglich) der Bank/Sparkasse mitteilen, dass kein Elternteil alleine über das Sparbuch verfügen kann. Das Geld bleibt dann bis zur Volljährigkeit des Kindes (Sparbuch muss auf den Namen des Kindes lauten) eben auf dem Sparbuch oder die Eltern einigen sich bei den Abhebungen.

Wenn die Einzahlungen auf das Sparbuch nicht nur von den Eltern des Kindes, also Paten, Großeltern usw. gemacht wurden, dann darf sich sowieso kein Elternteil am Sparguthaben „vergreifen“. Unter Umständen würden die Eltern sogar bei „falscher Verwendung“ des Guthabens eine Straftat begehen.

Die Kinder haben dann auch einen Rechtsanspruch gegen den Elternteil, der das Geld abgehoben hat, auf Wiedergutmachung des Schadens.

Diesen Rechtsanspruch kann auch der andere Elternteil für sein Kind einklagen. Meist wird dann vom Gericht für das Kind ein Verfahrenspfleger bestellt.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]