BGB § 828

Von: , Frage gestellt am So, 16. Jul 2000

Wer kann mir sagen was im § 828 BGB steht?
Es geht um Kündigung und Löschung der domains von Minderjährigem.
freedome bezieht sich auch diesen § und ich soll Verwaltungsgebühr zahlen.

Für Hinweise wäre ich sehr dankbar!

Gruß
Susanne

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde hilfreich
    Re: BGB § 828

    §828 BGB:
    (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
    (2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.

    Geht es da um die Domaingeschichte von deinem 13-jährigen Sohn ? Wenn ja, dann halt denen folgenden § entgegen:

    §107 BGB:
    Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

    Ich rate dringend die Hinzuziehung eines Anwaltes, der denen mal einen Brief schreibt. Wenn die merken daß du dich ernsthaft wehrst geben die schnell auf.

    • Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
      Re^2: BGB § 828

      ...Denk ich auch und ausserdem:wenn ein 13-jähriger sich an den PC setzt und irgendwelche Domains einrichtet..-das kanns ja wohl net sein -es gibt genug ,-und auch wirksame alterssicherungen im Internet,da hätte der Betreiber/provider dafür sorgen müssen das
      nur Personen ab 18 oder mit Unterschrift des Sorgeberechtigten,
      (schriftlich + Kopie des Personalausweises+ Orginalunterschrift)
      Domains öffnen können-dauert zwar ein bisschen länger,-aber sicher.So jeden falls Bleibt er so und so auf seiner "Verwaltungsgebühr" und sonstigen etwaigen Ansprüchen sitzen.erstens:wie Beschrieben,2tens:MinderJährig.Cio,Frank [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 15 Stunden hilfreich
      Re^2: BGB § 828

      §828 BGB:
      (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für
      einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht
      verantwortlich.
      (2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr
      vollendet hat ist für einen Schaden, den er einem anderen
      zufügt, nicht verantwortlich wenn er bei Begehung der
      schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
      Verantwortlichkeit erforderliche einsicht hat. Das gleiche
      gilt von einem Taubstummen.
      $828 BGB würde IMHO greifen, wenn der Sohn den Laden in die Luft geprengt hätte. Nicht aber bei einem Vertragsabschluss.

      Ciao
      Kaj

  2. Antwort von nach 11 Stunden hilfreich
    Hier geht was durcheinander

    Der Hinweis meiner Vorredner auf § 107 BGB scheint mir zutreffend. Der § 107 BGB bezieht sich auf Willenserklärungen, der § 828 BGB auf Delikte. Beispiele:
    a) Ein 13jähriger schickt Computerviren durch die Gegend. Fall des § 828 BGB.
    b) Ein 13jähriger will Vertrag über eine Domain schließen. Fall des § 107 BGB. Für § 828 BGB ist kein Raum; das Einrichten einer Domain ist keine unerlaubte Handlung.

    Somit kann sich der Anbieter nicht auf § 828 BGB berufen. Und einen "guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit" gibt es nicht. Du brauchst dem Anbieter keine "Gebühren" zahlen.

    Django

  3. Antwort von nach 17 Stunden hilfreich
    Nochmals ...

    Liebe Susanne,
    der Provider will dir Angst machen; deshalb nochmals der Rat: Geh zum Anwalt ! Ein Schreiben von dem kostet nicht die Welt und wirkt Wunder. Wenn du es nicht tust geben die nie Ruhe und erwirken u.U. sogar einen Mahnbescheid. Das ist zwar auch zwecklos, kostet dich aber wesentlich mehr.

    Gruß
    Dietmar

    *der auch Vater íst*

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Re: Nochmals ...

      Hi Dietmar,

      so einen Anwalt suche ich... Welcher Anwalt wird denn für weniger als 3 x 48 DM = 144 DM tätig?? Meines Wissens kostet allein eine Beratung immer mind. 300 DM.

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re^2: Nochmals ...

        Hi Dietmar,

        so einen Anwalt suche ich... Welcher Anwalt wird denn für
        weniger als 3 x 48 DM = 144 DM tätig?? Meines Wissens kostet
        allein eine Beratung immer mind. 300 DM.
        Ich kenn da andere Anwälte; man muß einfach mal fragen. Aber versuchs doch mal bei einer Verbraucherberatung, die machen das auch. Anders gerechnet, wenn die Providerfirma stur bleibt und einen Mahnbescheid schickt (geht ohne Probleme, die Vordrucke gibts im Schreibwarengeschäft und kein Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Forderung) mußt du diesem widersprechen. Dann kommts u.U. zum Prozeß, und spätestens da brauchst du einen Anwalt. Dessen Kosten mußt du zahlen, auch wenn du gewinnst; oder du bist irgendwann dermaßen entnervt daß du zahlst, nur um deine Ruhe zu haben. Dann zahl ich lieber einen Anwalt, bevor ist ungerechtfertigte Forderungen erfülle; ich honoriere nämlich lieber eine tatsächlich erbrachte Leistung anstatt eine angeblich erbrachte ...

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