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Re: BGB § 828
§828 BGB:
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.
Geht es da um die Domaingeschichte von deinem 13-jährigen Sohn ? Wenn ja, dann halt denen folgenden § entgegen:
§107 BGB:
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Ich rate dringend die Hinzuziehung eines Anwaltes, der denen mal einen Brief schreibt. Wenn die merken daß du dich ernsthaft wehrst geben die schnell auf.