Hallo Witzi,
Du konstruierst da Sachen, die gar nicht Thema waren:
Wenn man ein zig Jahre altes speziell für den Kunden
geschriebenes Warenwirtschaftssystem auf einem Großrechner
hat, der aus technischen Gründen so gar nichts mit dem
Internet anfangen kann…
… dann sollte man mit diesem System wahrlich nicht ins Netz gehen. Den Warenbestand selbst kann man aber in jede ordinäre Datenbank spiegeln und dann mit einem einfachen PC ins Netz gehen.
…und aus Sicherheitsgründen auch ganz
sicher nicht online kommunizieren soll,
… dann sollte man auch nicht online Bestände versprechen, die nicht vorhanden sind, zumal wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist…
wenn man neben
Online-Bestellungen auch Ladenlokale und Besteller mit
klassischer Bestellung per Papier versorgen muss,…
… dann ist es nicht verboten, diese Daten in den Rechner einzugeben, Das ist sogar die Pflicht eines ordentlichen Kaufmanns…
wenn man
ggf. mehrere Fulfillmentpartner mit der Lagerhaltung, dem
Versand und der Abwicklung der Retouren und Gewährleistung
beauftragt,
…interessiert alles weder das Finanzamt noch ein Gericht. Auch Inventuren sollten echt sein, die gerade große Handelshäuser fließend machen und nicht nur zum Jahresende. Da haben sie dann die echten Warenbestände.
wenn ggf. zig Leute parallel auf den
Internet-Seiten sind, Dinge zunächst in den Warenkorb legen,
dann aber den Bestellvorgang nicht zu Ende bringen und hierbei
über Stunden (bis zum Timeout) unklare Lagerbestände schaffen,
wenn ich mit Just-in-Time-Lieferung arbeite, …
… dann liegt es an der Software, den Lagerbestand erst dann abzubuchen, wenn der Vorgang auch positiv abgeschlossen ist. Versuchte Bestellungen sind ebenso keine Bestellungen, wie im letzten Augenblick stornierte. Im übrigen darf jeder Kaufmann (und tut er auch) ein kleines Sicherheitspolster zurückhalten bis zur nächsten Nachbestellung. Es soll sogar Trendberechnungen geben, die den Lagerbestand knapp halten helfen. Just in time und Lager beim Logistikunternehmer oder im Zoll ist alles in Ordnung. Nur sollte die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs auch dem Verkäufer gehören und nicht möglicherweise gar nicht mehr lieferbar. Wie war das noch mit dem Eigentumsvorbehalt auf den Rechnungen? Kann ein Kaufmann so einen Vorbehalt überhaupt aussprechen, wenn ihm die Ware gar nicht gehört?
dann braucht es dazu schon mehr als Kleinrichards
Taschenrechner um auch nur annähernd zuverlässige Zahlen zu
haben.
Klein-Witzis kaufmännisches 1 x 0 braucht der Vollkaufmann R. auch nicht, um zu wissen, was ein Kaufmann tun und lassen darf. Der Herr darf sich gerne mal bei einem Steuerberater schlau machen.
Den Rest spare ich mir, da Du offenbar nicht an Antworten und
Erklärungen sondern nur an Bestätigungen deiner verqueren
Weltsicht interessiert bist.
Mich interessierten Antworten auf meine Fragen und nicht unangeforderte Antworten auf selbst konstruierte verquere Theorie-Fragen des Antworters, die mit dem Thema nichts mehr zu tun haben.
Gruß vom Wiz, der ganz gutes Geld damit verdient, solche
komplexen Shoppingsysteme für Großkunden zu optimieren (die
nicht aus reiner Boshaftigkeit noch nicht perfekt sind).
Das freut mich für Dich, dass man mit Shoppingsystemen Geld verdienen kann. Nur zielte meine Frage in eine ganz einfache Richtung: Darf ein Kaufmann etwas verkaufen, Vorkasse fordern und dann erst sagen: April-April, ich hab das Zeugs gar nicht, ist leider vergriffen. Hast Du schon beim örtlichen Gewerbeamt angerufen, um meine Behauptung zu verifizieren, dass angebotene Ware auch vorhanden sein muss? Vermutlich nicht.
Gruß R.