Anwaltsfehler

Angenommen, ein Rechtsanwalt trifft Absprachen mit dem Prozeßgegner
ohne Rücksprache mit dem Mandanten? Weiß jemand, ob eine solche Vor-
gehensweise rechtens ist? Was kann der Mandant tun, wenn er hiervon
Kenntnis erhält? Gibt es dazu evtl. einen Paragraphen, der besagt,
daß dies verboten ist? Es wäre schön, wenn mir jemand meine Fragen
beantworten könnte. MfG Harry

Angenommen, ein Rechtsanwalt trifft Absprachen mit dem
Prozeßgegner
ohne Rücksprache mit dem Mandanten? Weiß jemand, ob eine
solche Vor-
gehensweise rechtens ist?

Kommt drauf an was wurde abgesprochen

Was kann der Mandant tun, wenn er
hiervon
Kenntnis erhält? Gibt es dazu evtl. einen Paragraphen, der
besagt,
daß dies verboten ist?

Generell verboten Nein, denn es ist ja seine Aufgabe, möglichst ohne große Kosten die Sache, ohne Gericht zu beenden.
Würde er gegen seinen Mandanten Rechtspositionen preisgeben, zum Schaden des Mandanten. dann e.V. §266StGB
Jakob

Es wäre schön, wenn mir jemand meine
Fragen
beantworten könnte. MfG Harry

Angenommen, ein Rechtsanwalt trifft Absprachen mit dem
Prozeßgegner
ohne Rücksprache mit dem Mandanten? Weiß jemand, ob eine
solche Vor-
gehensweise rechtens ist?

Kommt drauf an was wurde abgesprochen

Genau. Sollte es sich um finanzielle Ansprüche handeln und der Frager mit „Absprachen“ einen unwiderruflichen Vergleich meinen (gerichtlich, da der Frager von „Prozeßgegner“ spricht), den der Rechtsanwalt ohne Beisein und Absprache mit dem eigenen Mandanten geschlossen hat und der Mandant nun meint, hierdurch einen finanziellen Schaden erlitten zu haben, kommen Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen seinen Anwalt in Betracht.

Gibt es dazu evtl. einen Paragraphen, der
besagt,
daß dies verboten ist?

Generell verboten Nein, denn es ist ja seine Aufgabe,
möglichst ohne große Kosten die Sache, ohne Gericht zu
beenden.

Nein. Es ist die Aufgabe des Anwalts, die Interessen seines Mandanten optimal zu vertreten. Das kann ein außergerichtlicher Vergleich sein, daß kann aber auch der Gang durch alle Instanzen sein. (ot)

Würde er gegen seinen Mandanten Rechtspositionen preisgeben,
zum Schaden des Mandanten. dann e.V. §266StGB

§ 266 StGB halte ich für eine gewagte These. Die allgemein verwendeten Anwaltsvollmachten enthalten u.a. die Bevollmächtigung, Rechtsstreite oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich abzuschließen. § 266 StGB kommt in Betracht, wenn ein Anwalt eingegangene Mandantengelder nicht mitteilt und nicht auszahlt, erstattete Anwaltsgebühren nicht dem Mandanten zurückzahlt etc.
Wenn der Anwalt aber im Rahmen seiner Vollmacht einen Vergleich schließt, wird man darin schwerlich einen strafrechtlich relevanten „Mißbrauch der eingeräumten Vermögensverfügungsbefugnis“ sehen können. Hält der Mandant den Vergleich nicht für „glücklich“ und kann er nachweisen, daß ihm dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist, kann er - wie gesagt - Schadenersatzansprüche haben.
Umsichtige Anwälte schließen daher unwiderrufliche Vergleiche nur im Beisein oder mit nachweisbarem Einverständnis ihrer Mandanten - wobei man auch da nicht endgültig auf der sicheren Seite ist, weil dann Mandanten immer noch mit „Beratungsfehler“ kommen können, indem sie behaupten, sie hätten zwar zugestimmt, aber der Anwalt hätte ihnen die Konsequenzen gnaz falsch erklärt…

Ciao, Wotan

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Anwalt
hey harry :o)

Angenommen, ein Rechtsanwalt trifft Absprachen mit dem
Prozeßgegner
ohne Rücksprache mit dem Mandanten? Weiß jemand, ob eine
solche Vor-
gehensweise rechtens ist?

im regelfall hat der anwalt eine vollmacht seines mandanten, handelt also an seiner statt und kann - abhängig vom umfang der vollmacht - das selbe machen wie der mandant. also auch absprachen treffen. antwort ist (abhängig vom umfang der vollmacht) also „ja“

Was kann der Mandant tun, wenn er
hiervon
Kenntnis erhält? Gibt es dazu evtl. einen Paragraphen, der
besagt,
daß dies verboten ist? Es wäre schön, wenn mir jemand meine
Fragen
beantworten könnte. MfG Harry

das sollte einem schon der gesunde menschenverstand sagen, dass man nicht gegen den willen des vollmachtgebers handeln darf. spontan fallen mir (abgesehen von allgemeinen vollmachtsregeln, bei uns § 1002 ff ABGB), die standesrichtlinien ein.

erfahrungsgemäß ist es aber zumeist so, dass sich mandanten plötzlich nicht mehr dran erinnern können welche … sagen wir mal allgemeine richtung … sie mit dem anwalt ausgemacht haben und mit nem vergleich nicht mehr zufrieden sind. deswegen sollte man schriftlich festhalten was sozusagen eckdaten der allgemeinen richtung sind.

o)

tiger

Hallo harry,

zuerst wäre es notwendig mitzuteilen, wie die Vertretungsvollmacht lautet. Wurde z.B. die Vollmacht eingeschränkt erteilt oder wurden mit der Vollmacht Zusatzzvereinbarungen getroffen, die den Anwalt binden.

So kann man dem Anwalt eine vollumfängliche Vollmacht erteilen und er darf alle Klärungen treffen. Sinnvoll wird es zwar sein, dass der Anwalt mit dem Mandanten Rücksprache nimmt, aber es wäre auch ein Abschluss ohne dies Klärung möglich.

Eine weitere Möglichkeit kenne ich, dass der Mandant grundsätzlich zwar Verhandlungen zustimmt, aber vor der Entscheidung des Anwaltes von diesem umfassend informiert werden will, also kann der Anwalt nur Vergleiche unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Mandanten treffen.

Ich habe auch schon Fälle erlebt, da hat der Mandant verlangt, dass jeder Brief an die gegnerische Seite zuerst ihm vorgelegt werden muss und nur wenn seine Zustimmung erfolgt, darf der Brief abgesandt werden. Dies geschieht oft in Familiengerichtsverfahren.

Grüsse Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

.

Zunächst einmal vielen Dank für alle Antworten die ich auf meine
Fragen bekommen habe. Hierzu möchte ich aber noch ein paar genaue
Erklärungen abgeben über das Zustandekommen dieser Absprachen ohne
Wissen des Mandanten.
Es handelt sich hierbei um einen 58Jährigen, der über 40 Jahre in
ein und demselben Betrieb tätig war. Im Herbst letzten Jahres erhielt
er eine haltlose Abmahnung, aufgrund dieser er Klage auf Entfernung
dieser aus der Personalakte eingereicht hatte. Bei der 2. Verhandlung
machte der Prozeßgegner den Vorschlag, statt immer nur wegen der Ab-
mahnung zu verhandeln, die Sache zu verkürzen mit einer ordentlichen
krankheitsbedingten Kündigung und Zahlung einer Abfindung in Höhe von
20000 Euro. Bedingung dafür war, daß der Kläger sofort aus dem BR aus-
tritt. Der RA des Klägers hat diesen immer wieder dazu aufgefordert,
diesen Schritt zu tun, er habe ja sowieso keine Rechte geltend zu
machen und der AG würde auch anderweitig nichts für den Mitarbeiter
tun. Leider hat der Kläger seinen Rücktritt erklärt und erhielt ein
paar Tage später statt der versprochenen ordentl. Kündigung mit Ein-
haltung des nachwirkenden Kü.Schutzes eine außerordentliche Kündigung
mit sozialer Auslauffrist von 6 Wochen ohne Einhaltung des Kü.Schutzes
von 1 Jahr. Ein paar Tage darauf erhielt der Kläger von der AfA, da
er schon seit Dez. 04 Alo-Geld (58erRegelung) bezieht, von dieser die
Mitteilung, daß, sobald er den KüSchutz an den AG verkauft, daß der
Bezug des Alo-Geldes für die gesamte Zeit ruht. Daraufhin hatte der
Kläger Rücksprache mit seinem RA genommen, der ihm dann erklärte, daß
er eine Absprache mit dem Prozeßgegner getroffen habe die außerordent-
liche Künd. auszusprechen, da durch dieselbe der AG von der Erstattungs
pflicht gegenüber der AfA befreit ist und der Kläger diese Zeit mit der
Abfindung überbrücken könnte. Der Kläger solle hierbei Rücksicht auf
seinen AG nehmen, da er nicht bereit ist außergerichtlich irgendwelche
Zugeständnisse zu machen, das würde ihn zu teuer kommen, wenn er Gehalt
Erstattung an AfA und Abfindung bezahlen müßte. Der Kläger wäre doch
gut bedient mit den 20.000 Euro Brutto. Der Kläger wurde immer wieder
von seinem RA gebeten, gerade gegenüber der AfA Stillschweigen zu be-
wahren, damit der AG keine Nachteile hat. Das war letztendlich der
Grund für den Kläger diesem RA das Mandat zu entziehen und einen neuen
RA zu nehmen. Dadurch hat er jetzt finanzielle Probleme, da er diesen
RA jetzt aus eigener Tasche bezahlen muß, da die Rechtsschutzversiche-
rung nur einen RA bezahlt. Das Dickste kommt jetzt zum Schluß. Nachdem
der Prozeßgegner vom RA-Wechsel erfahren hatte, übersandte dieser dem
Kläger und dem neuen RA einen Drohbrief, in dem davor gewarnt wurde,
weiterhin gerichtlich gegen den AG vorzugehen, er wird niemals, auch
wenn er dazu verurteilt wird, weder die angebotene Abfindung noch ir-
gendwelche andere Zahlungen leisten.
Macht es Sinn für den Mandanten (Kläger) gegen seinen ehemaligen RA
vorzugehen? Ich denke, von der angesprochenen Absprache hätte dieser
im Vorfeld den Mandanten informieren müssen, denn hätte er diese Kün-
digung stillschweigend akzeptiert, wäre für ihn ein großer finanziel-
ler Verlust entstanden und die jetzigen RA-Kosten, die er sich, wäre
vorab ein besseres Einvernehmen zwischen RA und Mandant gewesen, hätte
ersparen können.
Wie sind Eure Meinungen dazu?
Für Eure baldige Antworten bedanke ich mich im Voraus bestens und
verbleibe MfG Harry

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Innen- und Außenverhältnis
Hallo!

Im Prinzip hast du die richtigen §§ zitiert, im Anwaltsrecht gibt es noch ein paar Ergänzungen dazu.

Was man nicht verwechseln bzw. vermischen darf ist das Innen- und Außenverhältnis. Im Außenverhältnis kann ein Anwalt, dem umfassend Vollmacht erteilt worden ist, natürlich einen außergerichtlichen Vergleich schließen, das ist gar keine Frage.

Im Innenverhältnis ist es aber schon so, dass der Anwalt an die Weisungen seines Mandanten gebunden ist. Es ist also ganz klar, dass der Anwalt entgegen der Weisung seines Mandanten keinen Vergleich abschließen darf (wobei der Vergleich natürlich wirksam wäre, täte er es doch).

Komplizierter ist es dann, wenn der Mandant eine solche Weisung nicht erteilt hat und nicht erreichbar ist, und man als Anwalt in der Verhandlung sieht, dass der Prozess mehr oder weniger schlecht läuft, man aber einen akzeptablen Vergleich schließen könnte. Üblicherweise wird dies so gehandhabt, dass man in diesem Falle einen sogenannten „bedingten Vergleich“ abschließt. Der Richter schreibt dann zusätzlich zum Vergleich ungefähr so etwas ins Protokoll: „Dieser Vergleich wird wirksam, wenn er von keiner der Parteien bis zum 13.6.2005 bei Gericht einlangend widerrufen wird.“ Als Anwalt hat man dann noch genug Zeit, um den Mandanten davon zu überzeugen, dass der Vergleich doch gescheiter ist, als ein weiterer Prozess. Will der Mandant dann dennoch weiterprozessieren, kann man widerrufen und weitermachen. Das in der Ausgangsfrage gestellte Problem kommt deshalb in der Praxis jedenfalls in Österreich nicht oft vor.

Gruß
Tom

Angenommen, ein Rechtsanwalt trifft Absprachen mit dem
Prozeßgegner
ohne Rücksprache mit dem Mandanten? Weiß jemand, ob eine
solche Vor-
gehensweise rechtens ist?

Kommt drauf an was wurde abgesprochen

Genau. Sollte es sich um finanzielle Ansprüche handeln und der
Frager mit „Absprachen“ einen unwiderruflichen Vergleich
meinen (gerichtlich, da der Frager von „Prozeßgegner“
spricht), den der Rechtsanwalt ohne Beisein und Absprache mit
dem eigenen Mandanten geschlossen hat und der Mandant nun
meint, hierdurch einen finanziellen Schaden erlitten zu haben,
kommen Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen seinen
Anwalt in Betracht.

Gibt es dazu evtl. einen Paragraphen, der
besagt,
daß dies verboten ist?

Generell verboten Nein, denn es ist ja seine Aufgabe,
möglichst ohne große Kosten die Sache, ohne Gericht zu
beenden.

Nein. Es ist die Aufgabe des Anwalts, die Interessen seines
Mandanten optimal zu vertreten. Das kann ein
außergerichtlicher Vergleich sein, daß kann aber auch der Gang
durch alle Instanzen sein. (ot)

Das sehe ich auch so.
Meine Formulierung ist halt nicht so glücklich gewählt

Würde er gegen seinen Mandanten Rechtspositionen preisgeben,
zum Schaden des Mandanten. dann e.V. §266StGB

§ 266 StGB halte ich für eine gewagte These. Die allgemein
verwendeten Anwaltsvollmachten enthalten u.a. die
Bevollmächtigung, Rechtsstreite oder außergerichtliche
Verhandlungen durch Vergleich abzuschließen. § 266 StGB kommt
in Betracht, wenn ein Anwalt eingegangene Mandantengelder
nicht mitteilt und nicht auszahlt, erstattete Anwaltsgebühren
nicht dem Mandanten zurückzahlt etc.
Wenn der Anwalt aber im Rahmen seiner Vollmacht einen
Vergleich schließt, wird man darin schwerlich einen
strafrechtlich relevanten „Mißbrauch der eingeräumten
Vermögensverfügungsbefugnis“ sehen können. Hält der Mandant
den Vergleich nicht für „glücklich“ und kann er nachweisen,
daß ihm dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist, kann
er - wie gesagt - Schadenersatzansprüche haben.
Umsichtige Anwälte schließen daher unwiderrufliche Vergleiche
nur im Beisein oder mit nachweisbarem Einverständnis ihrer
Mandanten - wobei man auch da nicht endgültig auf der sicheren
Seite ist, weil dann Mandanten immer noch mit
„Beratungsfehler“ kommen können, indem sie behaupten, sie
hätten zwar zugestimmt, aber der Anwalt hätte ihnen die
Konsequenzen gnaz falsch erklärt…

Ciao, Wotan

Von Vergleich wurde nicht geprochen in der Frage sondern von einer Absprache das kann vieles sein. Von Vergleich steht da nichts.
Deshalb durchaus mglw Untreue.
Kommt halt darauf an, was da „gekudelt“ wurde
Was würdest Du denn sagen, wenn dein Anwalt dem Anwalt seines besten Freundes (Gegner) Vorteile zukommen ließe. Nur Parteiverrat? Nix mit StGB???
Bei mir Untreue (sieh Treubruchtatbestand)

Allgemeines

Untreue ist die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen durch Benachteiligung des zu Betreuenden (vgl. ausführlich zur Untreue NStZ 1997, 534). Geschützes Rechtsgut ist nach h.M. allein das Vermögen. § 266 zerfällt in zwei Tatbestände: den Mißbrauch (Alt.1) und den Treuebruch (Alt.2). Wie vor denn gegeben Das Verhältnis zwischen beiden Tatbestandsalternativen ist umstritten. Nach wohl h.M. besteht zwischen beiden Tatbeständen Gesetzeskonkurrenz, wobei der Mißbrauchstatbestand lex specialis zum Treuebruch ist (und daher vor diesem geprüft wird!).

Jakob