Moin,
nehmen wir einmal an, jemand befindet sich in einer stationären Therapie wegen einer psychosomatischen Erkrankung im Krankenhaus. Bei den Routineuntersuchungen wird ein sehr niedriger Blutdruck attestiert. Im Rahmen der stationären Therapie bekommt die Person unter anderem schlaffördernde Medikamente, die laut Auskunft der Ärzte keine, bzw. wenig Nebenwirkungen haben. Nach Einnahme der Medikamente am ersten Abend nach Verschreibung schlagen diese stark an, was der Patient dem Pflegepersonal meldet. Ein paar Stunden später wird die Person auf der Toilette ohnmächtig, sürzt und erleidet einen dreifachen Kieferbruch und Absplitterungen an Zähnen.
Nun die Frage dazu: Wer muss die Kosten der Folgebehandlungen (Kiefer-OP, evtl. Kieferorthopädie etc.) übernehmen? Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Krankenhaus. Ist das Krankenhaus haftbar?
Danke für Eure Meinungen,
Ivo
Hallo,
Unfälle während einer sationären Behandlung werden grundsätzlich wie
Arbeitsunfälle behandelt, also ist die Berufsgenossenschaft für die
Behandlung der Unfallfolgen zuständig.
Gruss
Günter Czauderna
Hi,
das meine ich auch. Allerdings habe ich jetzt an anderer Stelle gehört das dies wohl nur greift, wenn man zum Unfallzeitpunkt direkt mit einer behandelnden Maßnahme zu tun hatte. Der Weg zur Toilette ist hier dann eigentlich ausgenommen. Knifflig wird es durch den Umstand das der Unfall vermutlich (aber nicht einwandfrei nachweisbar) durch die Medikamention ausgelöst wurde.
Any ideas?
Grüße,
ivo
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
also, wir hatten schon oft Fälle, bei denen Patienten im
Krankenzimmer gefallen sind oder aus dem Bett gefallen sind,
das waren alles BG-Fälle.
Sicher, bei einem Arbeitsunfall im klassischen Sinn zählt der
Gang zur Toilette oder zur Kantine nicht zum versicherten Bereich,
um das letztendlich zu klaeren muesste man die BG fragen, was ich
nächste Woche mal tun werde.
Gruss
Günter Czauderna
Moin,
nehmen wir einmal an, jemand befindet sich in einer
stationären Therapie wegen einer psychosomatischen Erkrankung
im Krankenhaus. Bei den Routineuntersuchungen wird ein sehr
niedriger Blutdruck attestiert. Im Rahmen der stationären
Therapie bekommt die Person unter anderem schlaffördernde
Medikamente, die laut Auskunft der Ärzte keine, bzw. wenig
Nebenwirkungen haben. Nach Einnahme der Medikamente am ersten
Abend nach Verschreibung schlagen diese stark an, was der
Patient dem Pflegepersonal meldet. Ein paar Stunden später
wird die Person auf der Toilette ohnmächtig, sürzt und
erleidet einen dreifachen Kieferbruch und Absplitterungen an
Zähnen.
ich kann dir aus sicht der krankenschwestern antworten und aus sicht der sozialversicherung.
wieso hat derjenige vor dem toilettengang denn nicht geklingelt und gewartet, bis eine krankenschwester ihn zur toilette begleitet? wenn er doch wußte, dass die medikamente bei ihm so stark angeschlagen sind hätte er sich auch melden müssen. draußen kann niemand riechen, ob er auf klo muß.
so einen sachverhalt hatten wir letztens im unterricht der unfallversicherung. mein dozent sagte, in so einem fall ist die berufsgenossenschaft zuständig.
dies sagt auch § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII aus.
somit müßte in diesem fall die BG desjenigen zuständig sein.
aber das bleibt sicher noch festzustellen, denn die BG übernimmt nicht so einfach mal etwas. die prüfen jetzt erst mal den fall, was sich lange hinziehen kann und dann übernehmen die evtl. die kosten.
gruß
makea
Hi,
Danke für Deine Antwort.
Die Frage „Knopf“ drücken oder nicht ist natürlich immer gut. Nehmen wir hier mal an, die betreffende Person hat gemeldet das es ihr nicht gut geht und es wird ihr gesagt das sie sich das nur einbildet? Danach wacht die Person nachts auf und drückt natürlich nicht auf den Knopf, da sie ja eigentlich körperlich gesund ist.
Letztlich geht es bei solch einem Fall auch nicht darum ein persönliches Fehlverhalten zu entdecken oder zu attestieren, sondern eher der Geschädigten keine finanziellen Lasten durch Eigenbeteiligungen aufzubürden.
Von daher hilft der Hinweis auf die BG ja prima. Welche BG ist denn in solch einem Fall zuständig?
Beste Grüße,
Ivo
so einen sachverhalt hatten wir letztens im unterricht der
unfallversicherung. mein dozent sagte, in so einem fall ist
die berufsgenossenschaft zuständig.
dies sagt auch § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII aus.
somit müßte in diesem fall die BG desjenigen zuständig sein.
aber das bleibt sicher noch festzustellen, denn die BG
übernimmt nicht so einfach mal etwas. die prüfen jetzt erst
mal den fall, was sich lange hinziehen kann und dann
übernehmen die evtl. die kosten.
gruß
makea
Hallo,
wäre klasse, wenn Du mal bei der BG nachfragen könntest - ich habe die Möglichkeit leider nicht; wenn ich bislang dort so angerufen habe wurde ich immer recht ruppig abgekanzelt. Vielleicht habe ich mich auch an die falsche BG gewendet? Ich war bei der VerwaltungsBG. Welche wäre denn hier zuständig?
Grüße,
Ivo
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Welche wäre denn hier zuständig?
Hallo Ivo, die Gemeindeunfallversicherung. Frag mal bei denen http://www.unfallkassen.de/webcom/show_article.php?w…
Unter der Rubrik „Wer ist versichert“ -->
http://www.unfallkassen.de/webcom/show_article.php?w…
MfG
Von daher hilft der Hinweis auf die BG ja prima. Welche BG ist
denn in solch einem Fall zuständig?
die berufsgenossenschaft von dem, der da gestürzt ist. das ist wie ein arbeitsunfall.
gruß
makea