Rennräder und StVO

Folgende Diskussion ist im Bekanntenkreis entbrannt. Passionierte Rennradfahrer in Bayern mit sehr kostspieligem Gerät wollen auf der Straße fahren und nicht auf Gehsteigen, die mit Split gesät und von scharfen abfallenden Kanten und Kopfszteinpflaster unterbrochen werden.
Von irgendwoher konnte ich z.B. beisteuern, das Rennräder und Fahrräder ab einem gewissen Gewicht unter Sportgerät fallen und deswegen keine Beleuchtung oder Reflektoren haben müssen.
Die Kernfrage aber war ob die Polizei einen dazu zwingen kann, auf dem Gehsteig fahren zu müssen, wie anscheinend schon öfter vorgekommen ?
Bei teilweise über 400 Euro pro Einzelfelge kann ich den Unmut durchaus nachvollziehen !

Vielen Dank für die Hilfe

Herbi

Passionierte Rennradfahrer in Bayern mit sehr kostspieligem
Gerät wollen auf der Straße fahren und nicht auf Gehsteigen,
die mit Split gesät und von scharfen abfallenden Kanten und
Kopfszteinpflaster unterbrochen werden.

Auf Gehsteigen haben Radfahrer allenfalls dann etwas zu suchen, wenn sie ihr Rad schieben

Von irgendwoher konnte ich z.B. beisteuern, das Rennräder und
Fahrräder ab einem gewissen Gewicht unter Sportgerät fallen
und deswegen keine Beleuchtung oder Reflektoren haben müssen.

Das ist richtig. Wenn und solange sie an einer angemeldeten Rennveranstaltung teilnehmen. Ansonsten gilt StVZO §67 http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_67.php _(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;

der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit._

Gruss
Schorsch

Auf Gehsteigen haben Radfahrer allenfalls dann etwas zu
suchen, wenn sie ihr Rad schieben

Sorry, falsch geschrieben, es muß Fahrradweg heissen, das der in München und Umgebung die Beschaffenheit eines miesen Gehsteigs hat, hat mich wohl zu dieser Falschaussage verleitet !
Wie steht es denn da ?

Herbi

Sorry, falsch geschrieben, es muß Fahrradweg heissen, das der
in München und Umgebung die Beschaffenheit eines miesen
Gehsteigs hat, hat mich wohl zu dieser Falschaussage verleitet

Ein Fahrradweg muss, sofern er als solcher ausgewiesen ist, benutzt werden. StVO §2 (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.

Zu diesem Paragraphen gibt es allerdings Verwaltungsvorschriften http://www.adfc-weyhe.de/vwv/ die u. a. eine mindestens zu erfüllende bauliche Beschaffenheit eines Radweges vorschreiben. Diese verlangen u. a. dass b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird;

Sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, kann vor Gericht eine Aufhebung der Benutzungspflicht eingeklagt werden. Nach eigenem Ermessen den ungenügenden Radweg nicht zu benutzen, kann aber in die Hose gehen.

Gruss
Schorsch

2 „Gefällt mir“

Hallo,
da ich in einem Mountainbike Verein bin, kann ich Dir folgendes dazu sagen:
Wir müssen nicht die Radwege benutzen, wenn wir uns auf Trainingsfahrten befinden. (davon ab, ist es eh nur der Hin/Rückweg)
-Aber wir müssen einen Ausweis/Genehmigung bei uns führen.

Anekdote: Wird man erwischt und sagt…blablabla Genehmigung
und kann die nicht vorzeigen kostet es 10€ mehr, als das Bußgeld für
Nichtbenutzen des Radwegs.

Wenn ich „privat“ fahre muss ich den Radweg nutzen.

Auflagen wie „Beleuchtung auch am Tag mitführen etc“ gibt es, wie
Schorsch schon aufzeigte.

Viele Grüße
Christian
PS komme aus NRW, falls es in anderen BL abweichende Bestimmungen gibt.

Seit fruchtbar und mehret euch…
…so gilt für euch § 27 Abs. 1 der StVO:

„Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.“

Trifft für unsere Trainingsgruppe gottseidank meist zu, nur leider ist dieser Sachverhalt keinem Autofahrer bekannt, so dass es oft trotzdem Hupereien, riskante Überholmanöver und Drängeleien gibt.

Gruß

Markus