Gemeinsames Testament plus einzelnes?

Hallo,

angenommen, ein Ehepaar hat ein gemeinsames Testament aufgesetzt, in dem festgelegt ist, dass bei Tod eines der Partner der andere lebenslang Nießbrauchrecht des gemeinsamen bewohnten und zum Teil vermieteten Hauses hat.

  1. Heißt Nießbrauch eigentlich nur, dass der betroffene Partner drin wohnen bleiben darf, oder auch, dass er weiterhin die Einnahmen der vermieteten Wohnungen bekommt?

  2. Wenn einer der beiden Partner möchte, dass sein Anteil am Haus anders als gesetzlich geregelt an die Kinder übergehen soll: Kann er das allein und ohne den Ehepartner zu informieren in einem separaten Testament festlegen? Oder muss das in das o. a. gemeinsame Testament mitaufgenommen werden?

Mit Gruß
Carsten

Hallo,

ein gemeinsames Testament sperrt Einzeltestamente. D.h. ein nach einem gemeinsamen Testament errichtetes Einzeltestament wäre grundsätzlich ungültig. Allerdings kann ein gemeinsames Testament Öffnungsklauseln beinhalten, die hier von Abweichungen zulassen. So ist es oft gewünscht, dass der überlebende Partner nach dem Tode das ursprüngliche gemeinsame Testament ändern können soll (ggf. nur teilweise). Dies muss dann aber ausdrücklich im gemeinsamen Testament vereinbart werden. Hier ist der Fachmann gefragt.

Was den Nießbrauch angeht, so kann man grob sagen, dass der Nießbrauch ein Eigentumsrecht ohne Grundbucheintrag ist. D.h. der Berechtigte hat alle Rechte des Eigentümers, ohne selbst Eigentümer zu sein. Allerdings gibt es auch hier die Möglichkeit zusätzliche Bestimmungen zu vereinbaren. Dies macht man sinnigerweise im Rahmen eines Erbvertrages. Auch hier ist der Fachmann gefragt.

Da Erbfolgeregelungen nichts für Laien sind (seriöse Studien sprechen von >90% schlechten Testamenten), sollte man auf jeden Fall den Weg zum spezialisierten Anwaltskollegen einschlagen, der alle Fragen beantwortet und eine den eigenen Wünschen angepasste Lösung finden wird.

BTW: Das gemeinsame „Berliner“ Testament ist nicht der Königsweg für alle Eheleute und es schützt auch nicht vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder nach dem ersten Erbfall!

Gruß vom Wiz

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