Leinenpflicht für Hunde?

Hallo, Ihr Wissenden,

die Leinenpflicht in diversen Bundesländern gibt ja eine geregelte Leinenlänge (1m bzw. 2m) an.

Wie sieht das eigentlich mit den Flexileinen aus? Die haben ja teilweise einen Spielraum von 6m.
In wie weit sind die zulässig?

Danke

Carina

Hallo,

da die Landeshundegesetze in jedem Bundesland anders sind, ist das so nicht zu beantworten. Zitat aus dem Landeshundegesetz NRW:

§ 2
Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Streng genommen trifft „zur Vermeidung von Gefahren geeignet“ meiner Meinung nach ja eingentlich nur auf die echten Führleinen (bis 1.80 m) zu. Bei Kontrollen unseres Ordnungsamtes hier im Revier werden aber auch Flexileinen akzeptiert. Eine 10-Meter Schleppleine würde vermutlich nicht akzeptiert.

Gruß,

Myriam

Hallo,

wo dürfen Hunde eigentlich noch ohne Leine herumlaufen, außer zu Hause und außer auf den erwähnten „besonders ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen“, die ich aber eigentlich noch nie gesehen habe?

Viele Grüße
Thea

wo dürfen Hunde eigentlich noch ohne Leine herumlaufen, außer
zu Hause und außer auf den erwähnten „besonders ausgewiesenen
Hundeauslaufbereichen“, die ich aber eigentlich noch nie
gesehen habe?

Auch diese Frage ist so nicht zu beantworten. Hier legt jede Gemeinde die Regeln selbst fest. Bei uns in Neuss ist es so, dass Hunde zusätzlich zu den im Landeshundegesetz angegebenen Stellen auch noch in bebauten Gebieten angeleint werden müssen, sowie im Wald und an Spazierwegen am Wasser.

Daher bleiben hauptsächlich Spazierwege in Feldern und Wiesen übrig. Weiterhin gibt es noch spezielle Wiesen am Rhein, die aber nicht beschildert sind, sondern deren Lage man im Bürgeramt erfragen muss.

Gruß,

Myriam

* mein ziemlich alter Hund liegt frisch gebürstet neben mir, riecht ziemlich hündisch und fragt sich gerade, ob sie wohl bei der Hitze heute noch mal raus muss … *

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Leinenzwang ist unverhältnismäßig - AZ 11 KN 38/04
Hallo Carina und Ihr anderen,

es gibt ein rechtskräftiges Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg mit dem Tenor " Genereller Leinenzwang für Hunde ist unverhältnismäßig" :

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/m…

Eine Kopie davon trage habe ich inzwischen in jeder Hundejacke und -weste, obwohl ich schon vorher mein (sehr kurzes) Lederband an der Pfeife als „virtuelle Leine“ bezeichnet habe und meinen Hunden entsprechend „artgerechten Freilauf“ ermöglicht habe.

Viele Grüße

Gordie

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Vorsicht
Hallo,

es gibt ein rechtskräftiges Urteil des niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg mit dem Tenor " Genereller
Leinenzwang für Hunde ist unverhältnismäßig" :

immer langsam mit den jungen Pferden. Dies ist ein Urteil, das sich auf die Stadtordnung von Hemmingen bezieht. Ob ein Gericht das bspw. bei einer Großstadt genauso gesehen hätte, läßt sich nicht sagen.

Gruß,
Christian

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es gibt ein rechtskräftiges Urteil des niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg mit dem Tenor " Genereller
Leinenzwang für Hunde ist unverhältnismäßig" :

immer langsam mit den jungen Pferden. Dies ist ein Urteil, das
sich auf die Stadtordnung von Hemmingen bezieht. Ob ein
Gericht das bspw. bei einer Großstadt genauso gesehen hätte,
läßt sich nicht sagen.

Eben. Und selbst, wenn die Verordnung rechtswidrig wäre, wäre sie erst mal wirksam, und zwar bis ein Gericht sie kippt.

Levay

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… Hoffnungsschimmer nicht Schwarzreden!
Hallo Fachleute,

es gibt ein rechtskräftiges Urteil des niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg mit dem Tenor " Genereller
Leinenzwang für Hunde ist unverhältnismäßig" :

immer langsam mit den jungen Pferden. Dies ist ein Urteil, das
sich auf die Stadtordnung von Hemmingen bezieht. Ob ein
Gericht das bspw. bei einer Großstadt genauso gesehen hätte,
läßt sich nicht sagen.

Eben. Und selbst, wenn die Verordnung rechtswidrig wäre, wäre
sie erst mal wirksam, und zwar bis ein Gericht sie kippt.

… alles richtg. aber …

… allein die Tatsache, daß ein Gericht (mit einen realistisch emfindenden Richter)die Sache mit den freilaufenden Hunden anders bewertet als die Herren (Schißbüchse mit den verklebten Augen), die für die sog. Kampfhundverordnungen verantwortlich sind, ist ein großer Hoffnungsschimmer für alle Hundealter, die ihre gut erzogenen Hunde artgerecht halten wollen.
(Die Bemerkungen im Klammern sind natürlich meine ganz persönliche und völlig überzogene voruteilbeladene Meinung.)
Wir wollewn es doch mal realistisch sehen: Bei uns auf den Hundewiesen hört man auch immer mal wieder von einzelnen Leuten vom Ordnungsamt, die ermahnen und kassieren. Aber die haben ganz bestimmt nicht die Zeit, dauernd mehrere Leute für derartige Arbeiten abzustellen und dann auch kaum vor 8.00 Uhr und nach 17.00 Uhr. Die Wahrscheinlichkeit, auf so jemanden zu treffen, ist daher sehr gering - ist mir in 25 Jahren noch nicht passiert. Und sollte es doch mal vorkommen, werde ich mit Hilfe dieser vom Lüneburger Gericht gelieferten Argumente und Hinwei auf das AZ die Zahlung verweigern - mal sehen, was dann passiert.

Viele Grüße

Gordie

Na ja, was heißt schon „Hoffnungsschimmer“? Ich bin ja generell gar nicht gegen die Leinenpflicht. Ich sehe auf der einen Seite wohl das Bedürfnis der Hunde nach freiem Auslauf. Aber dort, wo Menschen sind und Hundehalter ihre Tiere nicht im Griff haben… sorry, aber ich fühle mich bei frei laufenden Hunden - ob nun immer zu Recht oder nicht - manchmal reichlich unwohl.

Levay

… allein die Tatsache, daß ein Gericht (mit einen
realistisch emfindenden Richter)die Sache mit den
freilaufenden Hunden anders bewertet als die Herren
(Schißbüchse mit den verklebten Augen), die für die sog.
Kampfhundverordnungen verantwortlich sind, ist ein großer
Hoffnungsschimmer für alle Hundealter, die ihre gut erzogenen
Hunde artgerecht halten wollen.

Hunde hält man in der Innenstadt einer deutschen Großstadt so oder so nicht artgerecht. Die Richter haben im zitierten Fall den allgemeinen Leinenzwang verneit, weil die örtlichen Umstände dies nicht rechtfertigen. Die örtlichen Umstände sind aber durchaus verschieden - wie die Bezeichnung schon sagt -, so daß aus dem Urteil nicht abzuleiten ist, daß Hunde deutschlandweit unangeleint herumturnen dürfen. Aus diesem Grunde gab es auch durchaus anderslautende Urteile.

Gruß,
Christian

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Hi Thea,
bei uns in München.
LG Karina

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