Ich kann keine abschließende Auskunft geben, aber ein paar Hinweise:
Zunächst mal spielt das Vorliegen einer Mahnung keine Rolle.
Hinsichtlich der Frage, wer hier eigentlich (für wen) einen Vertrag abgeschlossen hat, die einfache Grundregel: § 164 I BGB; hinsichtlich der beschränkten Geschäftsfähigkeit: § 165. Wenn jedenfalls nun die eine Kleine am PC saß und (womöglich noch in Anwesenheit der anderen Kleinen) die Bestellung vornahm, dann wirkt das Rechtsgeschäft für und gegen die andere, also die Vertretene. Im Innenverhältnis, also zwischen den beiden Kleinen, wäre dann ein Auftrag anzunehmen; daraus können sich zwar Schadensersatzpflichten begeben, aber meiner Ansicht nach ist das Auftragsverhältnis eh unwirksam.
Denn: Minderjährige können ohne Zustimmung der Eltern nur solche Rechtsgeschäfte tätigen, die für sie lediglich einen rechtlichen Vorteil begründen. Ein Auftrag begründet aber Pflichten, ist somit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und damit von der Zustimmung der Eltern abhängig, die diese Zustimmung ganz sicher verweigern werden. Damit entfallen dann auch etwaige Schadensersatzansprüche.
Nun gilt das hier Gesagte natürlich auch im Verhältnis zwischen dem Anbieter, der nun das Geld eintreiben will, und der Kleinen. Der Grundsatz lautet: Die Kleine ist beschränkt geschäftsfähig (§ 106), und der Vertrag ist hier eindeutig nur mit Einwilligung der Eltern gültig (§ 107). Also, die Eltern des Kindes, das den Vertrag nun am Halse hat (bzw. eben vielleicht doch nicht am Halse hat), müssen einwilligen. Tun sie dies nicht, ist der Vertrag null und nichtig (§ 108 I). Da gibt’s auch keine Ausgleichsregeln über Bereicherungsrecht oder dergleichen, das Schutz des Minderjährigen hat immer Vorrang.
Das einzige mögliche Problem ist § 110 („Taschengeldparagraf“). Geregelt wird hier eine Sonderform der Einwilligung. Das Problem dürfte sich aber schon deswegen in Luft auflösen, weil der Vertrag erst wirksam wird, wenn er erfüllt wird (so habe ich es jedenfalls im Kommentar nachgelesen).
Es ist nur meine. Meinung, aber ich halte den Vertrag für nichtig. Ob dem so ist und wer hier was zu beweisen hat, kann hoffentlich noch jemand anderes sagen.
Levay