gültigkeit vom sms-abos bei jugendlichen?

daisy duck schließt auf ihrem rechner für minnie maus ein sms-abo ab. daisy sagt, minnie bekommt 120 frei-sms- von den knapp 40 euro einrichtungsgebühren sagt sie nichts- ob sie es weiß oder verschweigt, ist nicht bekannt. beide mädchen sind minderjährig, gerade mal 14 bzw. 15 jahre alt.

nun können beide natürlich nicht den forderungen des sms-anbieters nachkommen, so dass die firma ein inkasso-unternehmen beauftragt.

angeblich hat die firma im vorfeld gemahnt, diese mahnungen sind aber nie angekommen, die eltern von minnie sind natürlich geschockt und überrascht.

wie sollen sich minnies eltern verhalten? die forderung zahlen und gut ist? das ganze auf daisy bzw. ihre eltern abwälzen?

wie weit sind solche vertragsgeschäfte gültig?

Ich kann keine abschließende Auskunft geben, aber ein paar Hinweise:

Zunächst mal spielt das Vorliegen einer Mahnung keine Rolle.

Hinsichtlich der Frage, wer hier eigentlich (für wen) einen Vertrag abgeschlossen hat, die einfache Grundregel: § 164 I BGB; hinsichtlich der beschränkten Geschäftsfähigkeit: § 165. Wenn jedenfalls nun die eine Kleine am PC saß und (womöglich noch in Anwesenheit der anderen Kleinen) die Bestellung vornahm, dann wirkt das Rechtsgeschäft für und gegen die andere, also die Vertretene. Im Innenverhältnis, also zwischen den beiden Kleinen, wäre dann ein Auftrag anzunehmen; daraus können sich zwar Schadensersatzpflichten begeben, aber meiner Ansicht nach ist das Auftragsverhältnis eh unwirksam.

Denn: Minderjährige können ohne Zustimmung der Eltern nur solche Rechtsgeschäfte tätigen, die für sie lediglich einen rechtlichen Vorteil begründen. Ein Auftrag begründet aber Pflichten, ist somit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und damit von der Zustimmung der Eltern abhängig, die diese Zustimmung ganz sicher verweigern werden. Damit entfallen dann auch etwaige Schadensersatzansprüche.

Nun gilt das hier Gesagte natürlich auch im Verhältnis zwischen dem Anbieter, der nun das Geld eintreiben will, und der Kleinen. Der Grundsatz lautet: Die Kleine ist beschränkt geschäftsfähig (§ 106), und der Vertrag ist hier eindeutig nur mit Einwilligung der Eltern gültig (§ 107). Also, die Eltern des Kindes, das den Vertrag nun am Halse hat (bzw. eben vielleicht doch nicht am Halse hat), müssen einwilligen. Tun sie dies nicht, ist der Vertrag null und nichtig (§ 108 I). Da gibt’s auch keine Ausgleichsregeln über Bereicherungsrecht oder dergleichen, das Schutz des Minderjährigen hat immer Vorrang.

Das einzige mögliche Problem ist § 110 („Taschengeldparagraf“). Geregelt wird hier eine Sonderform der Einwilligung. Das Problem dürfte sich aber schon deswegen in Luft auflösen, weil der Vertrag erst wirksam wird, wenn er erfüllt wird (so habe ich es jedenfalls im Kommentar nachgelesen).

Es ist nur meine. Meinung, aber ich halte den Vertrag für nichtig. Ob dem so ist und wer hier was zu beweisen hat, kann hoffentlich noch jemand anderes sagen.

Levay

Es ist nur meine. Meinung, aber ich halte den Vertrag für
nichtig. Ob dem so ist und wer hier was zu beweisen hat, kann
hoffentlich noch jemand anderes sagen.

hi,

fast richtig. der vertrag war schwebend unwirksam, wegen mangelnder genehmigung der eltern ist der vertrag nun unwirksam. die eltern sollten m.E. einfach dem betreiber mitteilen, dass hier keine zustimmung zu solchen geschäften vorlag und dann haben sie ein problem. wie gesagt, nix vertrag, kondiktion wegen bereicherung fällt sicher schon weg, weil die bereicherung (logo, ton) bereits gelöscht wurde, selbst wenn, wertersatzpflicht fällt auch weg (minderjährigenschutz geht vor).

gruss:

showbee

fast richtig. der vertrag war schwebend unwirksam, wegen
mangelnder genehmigung der eltern ist der vertrag nun
unwirksam. die eltern sollten m.E. einfach dem betreiber
mitteilen, dass hier keine zustimmung zu solchen geschäften
vorlag und dann haben sie ein problem. wie gesagt, nix
vertrag, kondiktion wegen bereicherung fällt sicher schon weg,
weil die bereicherung (logo, ton) bereits gelöscht wurde,
selbst wenn, wertersatzpflicht fällt auch weg
(minderjährigenschutz geht vor).

Habe ich doch alles gesagt, wenn ich auch die schwebende Unwirksamkeit nicht ganz so rausgestellt habe, weil sie für den Fall letztlich keine Rolle spielt.

Levay