'Ärger' mit Anwalt

Was kann ein Mandant in folgendem Falle tun:

Da er keinen Rechtsschutz hat, hat sich der Mandant an einen Anwalt gewandt, der ihm von einem guten Bekannten bekannt ist (da dieser sich dort auch immer Rat & Tat holt). Es handelt sich um keinen allzu hohen Streitwert, deshalb hat man dem RA gesagt, wenn es zu teuer würde, würde man die Sache auf sich beruhen lassen. Daraufhin meinte der Anwalt im Beisein zweier Leute (Mandantin und deren Partner), dass man mit einem Honorar von 50,- € rechnen solle, wenn es nicht zu einem Verfahren kommt. Diesem geringen Betrag stimmte die Mandantin natürlich zu. Der RA wurde also aktiv, hat div. Telefonate geführt u Schreiben erstellt. Nun kam aber die Rechnung: 150,- € (er hat dafür die Geschäftsgebühr als Berechnungsgrundlage vom Streitwert gewählt). Hinzu kommt,dass die Sache noch nicht einmal abgeschlossen ist, er hat noch weitere Unterlagen angefordert, so dass ja weitere Kosten anfallen. Er hat die Mandantin vorher nicht auf all das hingewiesen, er hat gesagt maximal 50,- € fallen an. Dies ist allerdings nicht schriftlich fixiert worden. Hat man irgendeine Chance, die Zahlung der Rechnung zu verweigern und kann man dies auf irgendeine Weise begründen bzw. gibt es rechtliche Grundlagen, auf die man sich als Mandant berufen kann? Wie sollte man in diesem Falle weiter vorgehen als Mandant?

Fehlinterpretation
Hallo Augury,

die Überschrift suggeriert, dass es hier Probleme mit einem Anwalt gibt.
Nach Lektüre des Textes sieht die Sache aber gänzlich anders aus:
Nicht der Anwalt oder desssen Tun ist das Problem, sondern freie, unbestimmte und in alle Richtungen interpretierbare „Absprachen“.

Da soll irgendjemand eine Leistung erbringen - aber wenn er dies dann auch wirklich tut und dann auch noch berechnet erhebt Auftraggeber Geschrei…

Die Rahmenbedingungen (hier: kein Rechtsschutz, Bekannte kommen ins Spiel, usw.) sind gänzlich nebensächlich.

Könntest du diesen hypothetischen Fall vielleicht abwandeln, bzw. umformulieren (es handelt sich hier sicherlich um eine ganz banale Frage aus dem Berufsschulunterricht (Fach: „Recht“ oder wie immer das heute heisst, stimmt`s) - denn sowas kommt im „realen Leben“ schon lange nicht mehr vor)?

Der Haupthintergrund dieser Frage zielt wohl eindeutig in Richtung: Gültigkeit von mündlichen Beauftragungen (Vertragsrecht), nicht wahr?

Gruss
Ray

Hallo Ray,

ja, es geht im Prinzip darum, ob diese mündliche Vereinbarung gültig ist oder nicht und ob der RA einfach jetzt einen anderen Betrag in Rechnung stellen kann als abgesprochen.
Er hat quasi vom Streitwert eine Geschäftsfgebühr erhoben one dies aber dem Mandant anzukündigen in irgendeiner Form.
Da ich auf dem Gebiet ja kein Experte bin, war es viell. etwas mißverständlich umschrieben…

Die Sache ist ganz einfach: Vertragsschluss gem. §§ 145, 147 BGB, da steht nix von „schriftlich“. Was abgemacht wurde, gilt, auch wenn es mündlich war.

Die Gebührenordnung der Rechtsanwälte ist nicht bindend und gilt allenfalls dann als stillschweigend vereinbart, wenn nix anderes abgesprochen wurde.

Levay

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Also ist eine mündliche Honorarvereinbarung quasi ein Vertrag im Sinne des BGB (§§ 145 + 147)?
Wie könnte man dem RA dann ein Gegenschreiben formulieren, als Antwort auf seine Kostenrechnung?


Wie hört sich ggf. folgendes an?

S.g. Herr XY,

Ihre Honorarnote vom XX.XX.2005 habe ich erhalten.

Jedoch möchte ich Sie hiermit darauf hinweisen, dass in unserem ersten Gespräch vom XX.XX.05 im Beisein von Herrn XY folgendes bezgl. des Honorars abgesprochen wurde:
Sie äußerten sich dahingehend, dass Sie für 50,- € in der Sache für mich vorgehen würden, sofern es nicht zu einem Prozess kommt. Diesem Angebot stimmte ich zu. Es handelt sich demnach um einen Vertragsschluss gem. §§ 145, 147 BGB, der keinen Hinweis auf die Ungültigkeit einer mündlichen Vereinbarung enthält.
Die Gebührenordnung der Rechtsanwälte ist somit nicht bindend und hätte allenfalls dann als stillschweigend angenommen werden können, wenn nichts anderes abgesprochen wurde.

Mit der Bitte um rasche schriftliche Rückäußerung hierzu verbleibe ich

mfG

Hallo!

Die Sache ist ganz einfach: Vertragsschluss gem. §§ 145, 147
BGB, da steht nix von „schriftlich“. Was abgemacht wurde,
gilt, auch wenn es mündlich war.

Ich habe lange überlegt, ob ich meinen Senf dazugebenm soll, gehöre ich doch dieser allgemein verhassten geldgierigen Kaste an. Aber wenn Du hierfür schon Sternchen bekommst, ist Handeln wohl geboten…

Die Gebührenordnung der Rechtsanwälte ist nicht bindend und
gilt allenfalls dann als stillschweigend vereinbart, wenn nix
anderes abgesprochen wurde.

Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte ist deshalb nicht bindend, weil sie zum 30.Juni 2004 außer Kraft getreten ist. Ihr Nachfolger, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sagt in § 4 Abs. 2 S. 4: „Vereinbarungen über die Vergütung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die Beweislast den Auftraggeber“.

Sich mit dem Anwalt anzulegen, ist also gar nicht so einfach.

Mit den genannten Werten könnte der fiktive Fall in ungefähr so ausgesehen haben, dass der Anwalt für die reine Beratung ohne weiteres Tätigwerden eine 0,55-Gebühr berechnen wollte und der Mandant dies falsch verstanden hat. Die außergerichtliche Tätigkeit wird in der Regel mit einer 1,3-Gebühr vergütet

Hallo worldwidefab,

da du damit ja offensichtlich mit der Materie vertraut bist noch eine kurze Anmerkung:

Der Mandant hat auf jeden Fall geäußert, er habe keine Rechtsschutzversicherung weswegen er bei hohen Anwaltskosten keinem Vorgehen in der Sache zustimmen würde. Daraufhin äußerte sich der RA dahingehend, dass er für 50,- € die Sache quasi „schon schaukeln“ werde und er erst wenn es zu einem Prozess käme, weitere Gebühren verlangen würde. Er hat nicht ausgesagt,dass allein das Gespräch diese 50 € kostet. Dies alles ist im Beisein eines Zeugen geschehen (Mandant war mit Lebensgefährtin dort).

Auch später als der Vater des Mandanten noch einmal mit dem RA telefonierte hat dieser sich nie bzgl. anderweitiger Kosten geäußert.

Trifft denn trotzdem §§ 145/147 BGB zu??? Oder irgendein anderer Gesetzestext? Könnte der Begleiter des Mandanten bei dem Gespräch nicht eine eidesstattliche Versicherung abgeben?

Die Gebührenordnung der Rechtsanwälte ist nicht bindend und
gilt allenfalls dann als stillschweigend vereinbart, wenn nix
anderes abgesprochen wurde.

Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte ist deshalb nicht
bindend, weil sie zum 30.Juni 2004 außer Kraft getreten ist.

Nein, sie war auch vorher nicht bindend.

Ihr Nachfolger, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sagt in § 4
Abs. 2 S. 4: „Vereinbarungen über die Vergütung sollen
schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer
solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die Beweislast den
Auftraggeber“.

Aber der Fragesteller hat doch mittlerweile zu erkennen gegeben, dass es sich um einen Fall in Rechtskunde handelt, es also um rein materiell-rechtliche Fragen geht und nicht um Beweisfragen…!?

Sich mit dem Anwalt anzulegen, ist also gar nicht so einfach.

Das sowieso nicht :smile:

Mit den genannten Werten könnte der fiktive Fall in ungefähr
so ausgesehen haben, dass der Anwalt für die reine Beratung
ohne weiteres Tätigwerden eine 0,55-Gebühr berechnen wollte
und der Mandant dies falsch verstanden hat. Die
außergerichtliche Tätigkeit wird in der Regel mit einer
1,3-Gebühr vergütet

Mein Kernaussage war:

Mündliche Vereinbarung, §§ 145, 147 BGB wirksam.

Alles andere sind Beweisfragen. Dein Text widerspricht meinem insofern nicht.

Trotzdem interessant :smile:

Beste Grüße,
Levay

Die Gebührenordnung der Rechtsanwälte ist nicht bindend und
gilt allenfalls dann als stillschweigend vereinbart, wenn nix
anderes abgesprochen wurde.

Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte ist deshalb nicht
bindend, weil sie zum 30.Juni 2004 außer Kraft getreten ist.

Nein, sie war auch vorher nicht bindend.

Wie definierst Du bindend? Sowohl die BRAGO als auch das RVG war/ist ein Gesetz, dessen § 1 (sinngemäß) lautet/e: „Die Vergütung des Anwalts bemißt sich nach diesem Gesetz.“
In § 3 BRAGO bzw. § 4 RVG war/ist dann geregelt, daß lediglich bei außergerichtlicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden kann. Eine höhere Vergütung (sowohl bei außergerichtlicher als auch bei gerichtlicher Tätigkeit) kann nur bei entsprechender schriftlicher Erklärung des Auftraggebers gefordert werden.
Insofern sind BRAGO und RVG sehr wohl bindend: Ein Anwalt kann seine Vergütung nicht frei im „luftleeren Raum“ berechnen, sondern ist an BRAGO/RVG gebunden, u.z. an die dort geregelten gesetzlichen Gebühren oder an die dort geregelten Möglichkeiten, abweichende Vereinbarungen zu treffen - aber eben in der dort vorgeschriebenen Form und in den dort vorgegebenen Grenzen.

Ciao, Wotan

Muß RA Mandant auf Honorarberechnung hinweisen?
Hallo,

habe heute den Hinweis erhalten, dass der Anwalt wohl neuerdings verpflichet sei, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, wenn sich das Honorar nach dem Gegenstandswert bemisst (wie in der letztlich von ihm ausgestellten Rechnung in dem hier angenommenen Fall). Ist irgendwem hier evtl. die gesetzliche Grundlage bekannt, in der dies nachzulesen ist???

§ 49b Abs. 5 BRAO: „Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“
Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Hinweispflicht sind allerdings nicht gesetzlich geregelt.
Eine mögliche Sichtweise findest Du hier

http://www.anwalt24.de/rechtsnews/artikel/66835/541b…

Mehrheitlich wird aber die Ansicht vertreten, daß sich ein Verstoß nur berufsrechtlich auswirkt, den Vergütungsanspruch selbst aber nicht berührt.

Ciao, Wotan

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