Wenn jemand ein Rechtsgeschäft - ohne Vertretungsbefugnis für einen anderen - vorgenommen hat…ist es dann statthaft, wenn der
Vertreter sich nachträglich durch rückdatierte Vollmacht
hierzu legitimieren will?
Wenn jemand ein Rechtsgeschäft - ohne Vertretungsbefugnis für
einen anderen - vorgenommen hat…ist es dann statthaft, wenn
der
Vertreter sich nachträglich durch rückdatierte Vollmacht
hierzu legitimieren will?
Hallo Adriana,
warum denn nicht? Ich gehe davon aus, dass Du eine nachträgliche schriftliche Vollmacht/Genehmigung für das Handeln meinst und keine Urkundenfälschung. Ob der Berechtigte unterschreibt, ist eine andere Sache.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf
Hallo Adriana,
Wenn jemand ein Rechtsgeschäft - ohne Vertretungsbefugnis für
einen anderen - vorgenommen hat…ist es dann statthaft, wenn
der Vertreter sich nachträglich durch rückdatierte Vollmacht
hierzu legitimieren will?
Wo soll das Problkem dabei sein ?
Fallbeispiel:
-
Fabrik brennt, Geschäftsführer kann nicht weg, schickt den Hofkehrer per Zuruf zum Notar zum Hauskauf. Dort versichert der Hofkehrer, dass er bevollmächtigt sei (machen RAs regelmässig) und unterschreibt den Vertrag. Gegenseite unterschreibt per Vorbehalt des nachweises der Vollmacht. GF erstellt 4 Tage später eine entsprechende Vollmacht.
Alle sind glücklich. -
MA kommt zufällig am Ladengeschäft eines Konkurrenten vorbei, der gerade Geschäftsauflösung macht. Da er Sa 13 Uhr seinen Cheffe nicht erreicht, beschliesst erdie funktionierende Handylackiemaschine (NP: 25.000 EUR) für 100 EUR im Namen der Fa. zu kaufen.
Mo morgen erzählt er dies seinem Cheffe, der ist hoch erfreut über das Mitdenken seines MAs, stimmt dem Deal zu und schickt ihn nach der Abholung und Bezahlung der Maschine zum Überstundenabsetzen.
Auch hier sind alle glücklich.
Falls der von dir gedachte Fall wesentlich von den Beispielen abweicht, dann schildere ihn doch mal in allgemeiner Form.
Ciao maxet.
Hallo,
ich sehe keinen Grund, weshalb - der Vertrag wird bis zur Vorlage einer Vollmacht ohnehin nicht wirksam - insbesondere auch, weil es sich hier um ein Grundstückgeschäft handelt- hier nicht eine Hilfskraft einen Termin wahrnehmen soll.
Nur frage ich mich, wie das ausgerechnet bei einem Notariatstermin und einen Grundstücksgeschäft funktionieren soll, wenn der Hofkehrer beim Notar erscheint, also der Vertrag unterschreiben werden soll. Denn mangels Zuständigkeit kann der Hofkehrer nichts erklären, es sei denn er hat hierzu klaren Auftrag. Jedoch wird sich ein seriöser Notar nicht auf dieses Spiel einlassen. Im Übrigen, geht da was schief, wird sich der Notar wohl etwas wärmer anziehen müssen, wenn er jemand, der den Hof kehrt unterstellt, dass dieser umfassende Kentnnisse hat, wie ein solches Geschäft abgewickelt wird.
Und den Verkäufer nutzt die Anwesenheit des Hofkehrers auch nichts.
Im Übrigen ein Hinweis zum Verweis ( machen Anwälte regelmässig). Ein Anwalt oder auch jemand, der zur Vertretung einer anderen Person in Rechtsgeschäften beauftragt ist, hat zumindest in seinen Akten eine Vollmacht.
Dann wird - auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Haftung - in manchen Fällen erklärt „Vollmacht liegt vor“ oder „ordnungsgemässe Bevollmächtigung wird versichert“. Wobei bei Notariatsterminen die Vollmacht nachzuweisen ist ( auch Notare haften, wenn sie eine behauptete Vollmacht nicht prüfen ). Ebenso ist bei bestimmten Rechtsgeschäften und Vertretungen ohnehin die Vorlage der Originalvollmacht gesetzlich vorgeschrieben.
Infolge des Brandes war der Notariatstermin auszusetzen und neu anzusetzen.
Wenn jemand ein Rechtsgeschäft - ohne Vertretungsbefugnis für
einen anderen - vorgenommen hat…ist es dann statthaft, wenn
der Vertreter sich nachträglich durch rückdatierte Vollmacht
hierzu legitimieren will?Wo soll das Problkem dabei sein ?
Fallbeispiel:
Fabrik brennt, Geschäftsführer kann nicht weg, schickt den
Hofkehrer per Zuruf zum Notar zum Hauskauf. Dort versichert
der Hofkehrer, dass er bevollmächtigt sei (machen RAs
regelmässig) und unterschreibt den Vertrag. Gegenseite
unterschreibt per Vorbehalt des nachweises der Vollmacht. GF
erstellt 4 Tage später eine entsprechende Vollmacht.
Alle sind glücklich.MA kommt zufällig am Ladengeschäft eines Konkurrenten
vorbei, der gerade Geschäftsauflösung macht. Da er Sa 13 Uhr
seinen Cheffe nicht erreicht, beschliesst erdie
funktionierende Handylackiemaschine (NP: 25.000 EUR) für 100
EUR im Namen der Fa. zu kaufen.
Mo morgen erzählt er dies seinem Cheffe, der ist hoch erfreut
über das Mitdenken seines MAs, stimmt dem Deal zu und schickt
ihn nach der Abholung und Bezahlung der Maschine zum
Überstundenabsetzen.
Auch hier sind alle glücklich.Falls der von dir gedachte Fall wesentlich von den Beispielen
abweicht, dann schildere ihn doch mal in allgemeiner Form.Ciao maxet.
Rückdatierte Vollmacht wirksam?
So, nochmal zum allgemeinen Verständnis.
Person A hat sich - sagen wir vor zwei Jahren - obwohl nur als
Bote befugt, Flurstück A, B, C (soweit ok), ohne Kenntnis des
Auftraggebers auch Flurstück D notariell zueignen lassen.
Jetzt fliegt die Sache auf und Person A wird mit einem Betrugsvorwurf
konfrontiert. Der Auftraggeber will nun aber nicht, daß A in
den Knast kommt und legitimiert im Nachhinein, daß auch D
hätte übereignet werden sollen. Jedoch: D stand pikanterweise
der Person C zu, die nur aufgrund eines Notarfehlers, also
irrtümlich, nicht Eigentümer geworden war.
Wenn jemand ein Rechtsgeschäft - ohne Vertretungsbefugnis für
einen anderen - vorgenommen hat…ist es dann statthaft, wenn
der
Vertreter sich nachträglich durch rückdatierte Vollmacht
hierzu legitimieren will?
Hallo,
es gibt die Möglichkeit des „vollmachtlosen Vertreters“, der zunächst ohne Vorliegen einer Vollmacht vertritt (das wird auch in der Niederschrift so festgehalten). Der Vertretene genehmigt dann im Nachhinein die vom Vertreter vorgenommenen Handlungen bzw. abgegebenen Erklärungen.
Ich habe das bei einem Hauskauf erlebt, dort wurde der Verkäufer durch eine Notariatsangestellte vollmachtlos vertreten (weil weit weg und keine Zeit), und er hat später den Kaufvertrag an seinem Wohnort bei einem Notar genehmigt. Käufer und Verkäufer haben sich in diesem Fall niemals zu Gesicht bekommen.
Grüße
Sebastian
es gibt die Möglichkeit des „vollmachtlosen Vertreters“, der
zunächst ohne Vorliegen einer Vollmacht vertritt (das wird
auch in der Niederschrift so festgehalten). Der Vertretene
genehmigt dann im Nachhinein die vom Vertreter vorgenommenen
Handlungen bzw. abgegebenen Erklärungen.
Genau. Das steht überraschenderweise auch im Gesetz:
Hallo Günter,
Wenn jemand ein Rechtsgeschäft - ohne Vertretungsbefugnis für
einen anderen - vorgenommen hat…ist es dann statthaft, wenn
der Vertreter sich nachträglich durch rückdatierte Vollmacht
hierzu legitimieren will?Wo soll das Problkem dabei sein ?
Fallbeispiel:
- Fabrik brennt, Geschäftsführer kann nicht weg, schickt den
Hofkehrer per Zuruf zum Notar zum Hauskauf. Dort versichert
der Hofkehrer, dass er bevollmächtigt sei (machen RAs
regelmässig) und unterschreibt den Vertrag. Gegenseite
unterschreibt per Vorbehalt des nachweises der Vollmacht. GF
erstellt 4 Tage später eine entsprechende Vollmacht.
Alle sind glücklich.
ich sehe keinen Grund, weshalb - der Vertrag wird bis zur
Vorlage einer Vollmacht ohnehin nicht wirksam - insbesondere
auch, weil es sich hier um ein Grundstückgeschäft handelt-
hier nicht eine Hilfskraft einen Termin wahrnehmen soll.
Nur frage ich mich, wie das ausgerechnet bei einem
Notariatstermin und einen Grundstücksgeschäft funktionieren
soll, wenn der Hofkehrer beim Notar erscheint, also der
Vertrag unterschreiben werden soll. Denn mangels Zuständigkeit
kann der Hofkehrer nichts erklären, es sei denn er hat hierzu
klaren Auftrag.
Das war in meinem Beispiel der Fall (mndl. Beauftragung)
Jedoch wird sich ein seriöser Notar nicht auf
dieses Spiel einlassen. Im Übrigen, geht da was schief, wird
sich der Notar wohl etwas wärmer anziehen müssen, wenn er
jemand, der den Hof kehrt unterstellt, dass dieser umfassende
Kentnnisse hat, wie ein solches Geschäft abgewickelt wird.Und den Verkäufer nutzt die Anwesenheit des Hofkehrers auch
nichts.Im Übrigen ein Hinweis zum Verweis ( machen Anwälte
regelmässig). Ein Anwalt oder auch jemand, der zur Vertretung
einer anderen Person in Rechtsgeschäften beauftragt ist, hat
zumindest in seinen Akten eine Vollmacht.Dann wird - auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen
Haftung - in manchen Fällen erklärt „Vollmacht liegt vor“ oder
„ordnungsgemässe Bevollmächtigung wird versichert“. Wobei bei
Notariatsterminen die Vollmacht nachzuweisen ist ( auch Notare
haften, wenn sie eine behauptete Vollmacht nicht prüfen ).
Als o ich habe die Verträge von drei vollzogenen Grundstücksgeschäften gesehen, wo im Vertrag nur die mndl. Versicherung (S. deine Formulierung) zu finden war ohne jeglichen Hinweis, dass dies schriftlich nachgewiesen wurde (diese Formulierung ist mir aus anderen Verträgen bekannt). DIE RA’s haben für eine grose dt. Unternehmung gehandelt mit der Gewerbetreibende im Osten fast zwangsläufig Kontakt hatten.
Ebenso ist bei bestimmten Rechtsgeschäften und Vertretungen
ohnehin die Vorlage der Originalvollmacht gesetzlich
vorgeschrieben.
Wo kein Kläger …
Infolge des Brandes war der Notariatstermin auszusetzen und
neu anzusetzen.
Wenn Du wirklich richtiog liegst, haben mind. 3 Unternehmen ihre Betriebsgrundstücke nicht rechtmässig erworbenm…
Ciao maxet.
P.S.: Lösch bitte, worauf du dich nicht beziehst .
Hallo Adriana,
Person A hat sich - sagen wir vor zwei Jahren - obwohl nur als
Bote befugt, Flurstück A, B, C (soweit ok), ohne Kenntnis des
Auftraggebers auch Flurstück D notariell zueignen lassen.
Jetzt fliegt die Sache auf und Person A wird mit einem
Betrugsvorwurf konfrontiert.
Der Betrugsvorwurf bezieht sich auf die Übereignung des Grundstückes und nicht auf das vollmachtslose Handeln.
Jedoch: D stand pikanterweise der Person C zu, die nur aufgrund eines
Notarfehlers, also irrtümlich, nicht Eigentümer geworden war.
Nun wird es richtig kompliziert.
Fallunterscheidung:
- A bzw. AG haben nicht mitbekommen, dass D mit übertragen wurde (können dies glaubhaft machen), dann hat der Notar den Schaden wiedergutzumachen und das Geschäft bzgl. D rückabzuwickeln.
- A bzw. AG haben später mitbekommen, dass D mit übertragen wurde. Hier gilt das unter 1. gesagte. Sollte der AG/A auf dem Grundstück D Änderungen vorgenommen haben (z.T. bebaut etc.), dann muss er dieses auf eigene Kosten wieder rückgängig machen.
- AG/A haben die Unwissenheit des Notars ausgenutzt, um sich in Besitz von D zu bringen. Hier greift der Betrugsvorwurf, wobei ggf. die mangelnde Sorgfalt des Notars strafmindernd zu berücksichtuigen wäre.
Der Auftraggeber will nun aber nicht, daß A in
den Knast kommt und legitimiert im Nachhinein, daß auch D
hätte übereignet werden sollen.
Und zieht damit den Betrugsvorwurf sich selbst zu. A wird damit zum Beihelfer (angenommen, er hätte es wissen müssen, das D nicht dazugehört).
Ciao maxet.
Danke bestens soweit…
ergänzend ist anzuführen, A hat bewußt das strittige Flurstück
„an Land ziehen wollen“ = rechtswidrige Selbstzueignung.
Der Schenker hat dies jedoch zum Zeitpunkt der Übereigung
nicht realisiert, später dann schon.