Erbe = Zugewinn?

Hallo Experten und solche die es werden wollen,

benötige dringend in nachfolgender Angelegenheit eine fundierte Auskunft und hoffe, daß jemand helfen kann:

Er vor der Ehe 600,00 DM + Auto (Wert ca. 9.000 DM), sie vor der Ehe 3600,00 DM.

Er erbt während der Ehe 40.000 DM, wurde ausgegeben für gemeinsames Auto, Sie erbt 140.000 DM, beim Scheitern der Ehe existieren ca. 150.000 DM (davon nachweislich noch 110.000 aus Ihrem Erbe) + 2 Autos Gesamtwert ca. 70.000,00 DM + Hausrat. Wer bekommt bei Auflösung der Ehe wieviel. (Ehe besteht 30 Jahre, beide waren 19 bei Eheschließung.

Ich hoffe, der Sachverhalt ist nicht allzu kompliziert und würde mich über viele Antworten freuen.

Danke

Hallo Hexe,

bist du wirklich eine? Kein Scherz!

Jedenfalls wird geerbtes Vermögen nicht zum Zugewinn gerechnet, es wird so gezählt, als wäre es schon vor der Ehe dagewesne.

DER Link zum Thema ist http://www.isuv.de - besonders das dortige Forum.

Alles Gute wünscht
 Michael

Sachverhalt weiter aufklären!

  1. Erbe ist kein Zugewinn, sondern wird dem Anfangsvermögen des Erbenden hinzugerechnet, § 1374 Abs. 2 BGB.

  2. Den Hausrat lassen wir aus der Rechnung raus. Es gibt zwar Leute, die sich bei der Scheidung wegen ihrer Kochlöffel in die Haare kriegen, aber das hier zu erläutern habe ich keine Lust.

  3. Problem: Ich kann nicht zuordnen,
    a) wem die DM 40.000,- Bargeld (150.000 - 110.000 aus dem Erbe von IHR) gehören;
    b) wem die beiden Autos gehören (DM 70.000) bzw. ob die Autos mit dem „Anfangsauto“ von IHM oder dem von SEINEM Erbe gekauften Auto identisch sind.

  4. Vermögenslage
    SEIN Anfangsvermögen 600 + 9.000 + 40.000 = 49.600,-. Das steht fest.
    SEIN Endvermögen: Falls sie noch da sind, die beiden Autos (das „Anfangsauto“ und das vom Erbe gekaufte Auto) zu dem Zeitwert im Moment der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§§ 1376 II, 1384 BGB). Plus X aus dem nicht zuordenbaren Vermögen.

IHR Anfangsvermögen: 3.600 + 140.000 = 146.000,-. Das steht fest.
IHR Endvermögen: DM 110.000,- aus ihrem Erbe. Plus Y aus dem nicht zuordenbaren Vermögen.

Klärt den Sachverhalt weiter auf. Außer wenn das nicht zuordenbare Vermögen einzig und allein IHM gehört, wird SIE an IHN zahlen müssen, ca. DM 30.000,-.

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