Hallo Experten,
kann mir vielleicht einer von Euch erklären, wie das Procedere für ein Mahnverfahren ist? Beispiel:
Es wurde freiberuflich gearbeitet, Ende des Monats (März) eine Rechnung gestellt. Kein Geld. Erste Mahnung. Kein Geld. Zweite Mahnung. Anschließend Absprache, man könne sich das Geld in bar abholen (geht um einen Gastronomiebetrieb) - plötzlich weiß der Geschäftsführer von nichts mehr!
Was muß man in dem Fall machen, um sein „Geld einzutreiben“?
Danke und Gruß!
M.
Das Mahnverfahren setzt voraus, dass du ein bestimmtes Formular, welches du im Schreibwarenhandel erhältst, ausfüllst und an das zuständige Mahngericht schickst. Ich halte das für aussichtlos, da ja offenbar der Schuldner bestreitet, dass er die Verpflichtung zu zahlen hat.
Daher:
Wenn du es beweisen kannst, lieber Klage erheben.
Wenn du es nicht beweisen kannst, die Sache vergessen.
So grob gesagt 
Levay
Hallo
Ich halte das für
aussichtlos, da ja offenbar der Schuldner bestreitet, dass er
die Verpflichtung zu zahlen hat.
Wenn zwei Mahnungen geschickt worden sind, auf die nicht reagiert wurde, ist das nicht auch schon eine Art Beweis? Na ja, eine Reaktion die nicht erfolgt ist, kann man immer schwer beweisen.
Viele Grüße Thea
Wenn zwei Mahnungen geschickt worden sind, auf die nicht
reagiert wurde, ist das nicht auch schon eine Art Beweis? Na
ja, eine Reaktion die nicht erfolgt ist, kann man immer
schwer beweisen.
Das ist definitv KEIN Beweis dafür dass eine Leistung seitens der Rechnungsstellerin erbracht wurde. Darauf will Levay hinaus.
Im Ernstfall dürfte bestritten werden, dass überhaupt eine Leistung durch die Rechnungsstellerin erbracht wurde. Insofern könnte Sie mahnen so viel Sie will… Keine Leistung - keine Zahlung.
Gruß Ivo
Guten Morgen!
plötzlich weiß der :Geschäftsführer von nichts :mehr!
Falls Du einen Auftrag nachweisen kannst und nachweisen kannst, eine auftragsgemäße Leistung erbracht zu haben, ist in solchem Fall ohne weiteres eine Klage angezeigt. Vor allen Dingen ist aber eine Konsequenz für Dein zukünftiges Geschäftsverhalten fällig: Nichts darf ausschließlich auf Zuruf gehen! Natürlich reden Auftraggeber und Auftragnehmer miteinander, telefonieren, schreiben E-Mails. Bevor Du aber Gerede als Auftrag betrachtest, MUSS ein Stück Papier mit dem zu erbringenden Leistungsumfang, dem vereinbarten Preis nebst Zahlungsziel und der Unterschrift des Kunden auf Deinem Schreibtisch liegen. Hast Du es mit Leuten zu tun, die „den ganzen Papierkram“ für überflüssige Bürokratie halten, schreibst Du selbst den Auftrag und läßt ihn vom Kunden unterschreiben. Wenn es wirklich brennt, tuts auch ein Fax vorab, aber ein Schriftstück mit richtiger Unterschrift hat stets zu folgen. Bei Arbeiten, die über längere Zeit laufen, läßt Du die erbrachte Leistung auf einem von Dir vorbereiteten Zettel am Tag des Geschehens oder jedenfalls zeitnah gegenzeichnen. Deine Rechnungen sind selbstverständlich laufend durchnumeriert, tragen ein Datum sowie Deine Steuernummer und die Bezeichnung des Finanzamts, beziehen sich auf den Auftrag, bezeichnen die erbrachte Leistung und geben klar das Zahlungsziel an. Dabei schreibst Du nicht „zahlbar in 14 Tagen“ oder ähnlich frei interpretierbares Zeug („ich dachte, damit wären meine 2 Arbeitstage pro Woche im Anschluß an unsere Betriebsferien gemeint“), sondern Du gibst den Tag an, an dem Du spätestens den Geldeingang auf Deinem Konto erwartest.
Gruß
Wolfgang
Hallo!
Naja, er hat ja nicht die Zahlung verweigert. Er wußte nur nichts mehr von unserem Telefonat.
Ungefähr 20 Zeugen dafür, daß ich gearbeitet habe, dürften doch genügen, oder? Außerdem habe ich ja dort insgesamt 4 Monate gearbeitet und mein Geld immer bekommen… Was muß ich denn noch beweisen? Aber es gibt bestimmt auch irgendwo im Internet ein Foto, wo ich jemandem einen Drink reiche…
Danke und Gruß,
M.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo M.,
ich glaube durchaus, dass du gute Chancen hast deine Ansprüche juristisch durchzusetzen. Meine Antwort diente nur der Erläuterung dessen was Levay gemeint hat.
Gruß Ivo
Hallo!
War auch nicht „zickig“ Euch gegenüber gemeint (bin halt 'ne Frau, deshalb anscheinend automatisch zickig), wollte nur klarstellen, dass es mit dem Beweis eigentlich kein Problem geben dürfte…
Danke für Deine Antwort!
Gruß,
M.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
Tut mir leid, wenn ich Dir irgendwie zu nahe getreten bin, ich entschuldige mich hiermit aufrichtig, auch wenn ich nicht genau begreife, was ich Dir getan habe. Sollte Dich noch mehr stören - bitte per mail an mich, das Brett muß ja darunter wirklich nicht leiden und zugemüllt werden.
Gruß,
M.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Sorry, dass es in letzter Zeit immer wieder Dich trifft, aber ich muss leider wieder mal Deinem Sternchen die Existenzberechtigung absprechen.
Wenn du es beweisen kannst, lieber Klage erheben.
- gehe ich davon aus, dass sich der Schuldner im Beispielfall nur an kein Absprache über Zahlungsmodalitäten erinnern kann und
- könnte so eine Klage ein ordentlicher Reinfall werden, wenn sie unzulässig gem. § 15a EGZPO wäre.
Ich habe mal für http://www.anwalt.tv einen Videovortrag zu dem Thema produziert, der dort momentan als „Vortrag des Monats“ kostenlos betrachtet werden kann. Einfach zweimal „oben rechts“ klicken!
Sorry, dass es in letzter Zeit immer wieder Dich trifft, aber
ich muss leider wieder mal Deinem Sternchen die
Existenzberechtigung absprechen.
Macht nix.
Wenn du es beweisen kannst, lieber Klage erheben.
- gehe ich davon aus, dass sich der Schuldner im Beispielfall
nur an kein Absprache über Zahlungsmodalitäten erinnern kann
und
Wie kannst du einfach von so was ausgehen? Ich verstehe den Text übrigens ganz anders.
- könnte so eine Klage ein ordentlicher Reinfall werden, wenn
sie unzulässig gem. § 15a EGZPO wäre.
Das stimmt, habe ich nicht bedacht. Ob es so ist, wissen wir allerdings nicht.
Levay
Hallo!
Zur Klärung- für einen Antrag auf Mahnbescheid braucht man keine Beweise auch keinen Anwalt. Du sollst nur „zusichern“ aus welchen Grund oder aus welchem Vertrag „der“ Dir etwas schuldet.
Wenn er nicht zahlt, kannst Du einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Wenn „er“ sich gegen den MB wehrt und Widerspruch einlegt, kommt es automatisch zum Klageverfahren.
Hinweis: Man kann sich auch wegen solcher Sachen bei Amtsgericht bei Rechtspfleger beraten lassen und mit bitte, bitte auch helfen lassen.
Das nur als ein Allgemeinhinweis.
Ich hoffe es ist hilfreich für Dich, auch wenn etwas verspätet.
LG
Anna
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]