AGB`s ohne Hinweis auf Fernabsatzgesetz

Hallo,

nehmen wir einmal an, Herr A. nutzt einen Diensleister wie UseNext. Dieser Dienstleister bietet ein einjähriges Abo für einen Festbetrag an, welches laut AGBs des Dienstleisters in den ersten 14 Tagen jederzeit gekündigt werden kann. Dann jedoch werden anteilig Gebühren fällig.

Nun Herrn A. gefallen die Dienste von dem Dienstleister - bis zu dem Tag an dem er erfährt, dass diese Dienstleistungen rechtlich nicht auf stabilen Füssen stehen.

Daher kündigt er nach Ablauf des 14 tätigen Testzeitraums umgehend das Abo und erklärt sich auch gleich bereit, für den genutzten Zeitraum die anteilige Nutzungsgebühr zu begleichen.

Herr A. hat folgendes im Internet gefunden: http://www.testticker.de/testticker/netzwerk/article…

Da in den AGBs des Dienstleisters kein Hinweis auf das 14 tägige Widerurfsrecht nach dem Fernabsatzgesetz steht, möchte sich Herr A. genau darauf
und dem damit verbunden unbegrenztem Recht auf Kündigung berufen.

Der Dienstleister bucht trotz Kündigung Tage später von dem Konto des Herrn A.
den vollen Jahresbetrag des Abos ab.

Nun folgende Fragen:

1.) Ist das Korrekt, dass Herr A. aufgrund des fehlenden Hinweises in den AGBs des Dienstleisters auf das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz jederzeit den Vertrag kündigen darf?

2.) Wenn Punkt 1. Ja, darf Herr A. dann sein schon abgebuchtes Geld
wieder zurückbuchen lassen, da zum Zeitpunkt der Abbuchung
kein Vertrag und damit keine Einzugsermächtigung mehr bestand.

Am Rande sei noch vermerkt, dass der Dienstleister nur per Email ereichbar. Auch sei vermerkt, dass der Dienstleister unter der veröffentlichten Anschrift anscheinend nicht aufzufinden ist. Diese Punkte könnten einen Kunden verunsichern und die Ängste um sein abgebuchtes Geld schüren.

Vorab Danke

Gruß

Alex

1.) Ist das Korrekt, dass Herr A. aufgrund des fehlenden
Hinweises in den AGBs des Dienstleisters auf das
Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz jederzeit den Vertrag
kündigen darf?

Zunächst mal gibt es kein Fernabsatzgesetz mehr; die Regeln finden sich im BGB. Und nun denk mal nach: Wäre es sachgerecht, wenn du noch widerrufen könntest? Du hast das Angebot immerhin benutzt.

Wofür gibt es das Widerrufsrecht? Damit jemand, der „es“ sich anders überlegt, nicht an den Vertrag gebunden ist. Jemand, der „es“ sich anders überlegt, ist aber doch nicht jemand, der das Angebot erst mal munter nutzt!

Darum: § 312 d III BGB.

2.) Wenn Punkt 1. Ja, darf Herr A. dann sein schon abgebuchtes
Geld
wieder zurückbuchen lassen, da zum Zeitpunkt der Abbuchung
kein Vertrag und damit keine Einzugsermächtigung mehr bestand.

Falsch. Die Einzugsermächtigung hat doch mit dem Vertrag nichts zu tun.

Levay

1.) Ist das Korrekt, dass Herr A. aufgrund des fehlenden
Hinweises in den AGBs des Dienstleisters auf das
Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz jederzeit den Vertrag
kündigen darf?

Zunächst mal gibt es kein Fernabsatzgesetz mehr; die Regeln
finden sich im BGB. Und nun denk mal nach: Wäre es
sachgerecht, wenn du noch widerrufen könntest? Du hast das
Angebot immerhin benutzt.

Korrekt - dennoch gelten weiterhin gesetzliche Regelungen für Fernabsatzgeschäfte.

Wofür gibt es das Widerrufsrecht? Damit jemand, der „es“ sich
anders überlegt, nicht an den Vertrag gebunden ist. Jemand,
der „es“ sich anders überlegt, ist aber doch nicht jemand, der
das Angebot erst mal munter nutzt!

So weit ich das verstanden habe, möchte Herr A. nach dem Ablauf der 14 Tage den Vertrag kündigen.
Und laut dem Link, der dabei ist, sollte er jederzeit das Angebot kündigen können, da die AGBs des Anbieters die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.
So habe ich seine Frage verstanden.

Darum: § 312 d III BGB.

ich finde nichts zu einem § 312 d nach BGB.

2.) Wenn Punkt 1. Ja, darf Herr A. dann sein schon abgebuchtes
Geld
wieder zurückbuchen lassen, da zum Zeitpunkt der Abbuchung
kein Vertrag und damit keine Einzugsermächtigung mehr bestand.

Falsch. Die Einzugsermächtigung hat doch mit dem Vertrag
nichts zu tun.

Na, die Einzugsermächtigung wird im Rahmen des Vertrags doch erteilt.
Nach Erlischen oder Kündigung des Vertrags, erlischt doch in der Regel auch die damals erteilte Einzugsermächtigung.
Oder muss man bei jedem gekündigten Vertrag, eine evtl. erteilte Einzugsermächtigung zusätzlich widerrufen?

Schönen Gruß

Chris

Darum: § 312 d III BGB.

ich finde nichts zu einem § 312 d nach BGB.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

  1. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Klingt doch irgendwie zutreffend,oder?

Gruß Ivo

Hi Ivo,

Klingt doch irgendwie zutreffend,oder?

schon.
Jedoch beantwortet das nicht die Frage,
ob das 14 tägige Widerrufsrecht in den AGBs genannt werden muss,
uns wenn nicht, dass dann der Kund quasi jederzeit den Vertrag kündigen kann.
Um etwas anderes geht es in dem verlinkten Artikel ja nicht.

Schönen Gruß

Chris

Du hast insofern Recht, dass dies wohl nicht zwingend in den AGB stehen muss. Es muss lediglich ein Hinweis darauf erfolgen. Dies könnte im Kaufvertrag oder in sonst einer Information stehen, die dem Kunde gegeben wird.

Ein Geschäft ohne AGB sähe sonst ziemlich alt aus…

Aber die Antwort beantwortet die 2. Frage in sofern, dass Sie besagt, dass sehr wohl ein Vertrag besteht, weil der Widerruf nicht mehr möglich ist.

Gruß Ivo

Zunächst mal gibt es kein Fernabsatzgesetz mehr; die Regeln
finden sich im BGB. Und nun denk mal nach: Wäre es
sachgerecht, wenn du noch widerrufen könntest? Du hast das
Angebot immerhin benutzt.

Korrekt - dennoch gelten weiterhin gesetzliche Regelungen für
Fernabsatzgeschäfte.

Habe ich doch geschrieben!?

Wofür gibt es das Widerrufsrecht? Damit jemand, der „es“ sich
anders überlegt, nicht an den Vertrag gebunden ist. Jemand,
der „es“ sich anders überlegt, ist aber doch nicht jemand, der
das Angebot erst mal munter nutzt!

So weit ich das verstanden habe, möchte Herr A. nach dem
Ablauf der 14 Tage den Vertrag kündigen.
Und laut dem Link, der dabei ist, sollte er jederzeit das
Angebot kündigen können, da die AGBs des Anbieters die
gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.
So habe ich seine Frage verstanden.

Ja, so habe ich die Frage auch verstanden.

Darum: § 312 d III BGB.

ich finde nichts zu einem § 312 d nach BGB.

Dann hast du seit 2001 keinen BGB mehr gekauft!

Falsch. Die Einzugsermächtigung hat doch mit dem Vertrag
nichts zu tun.

Na, die Einzugsermächtigung wird im Rahmen des Vertrags doch
erteilt.

Das sehe ich anders. Man denke etwa an Regeln in AGB, die den Vertragsschluss definieren. Die stehen in den AGB, sind aber keine AGB (denknotwendig). Sie helfen bei der Würdigung der Willenserklärungen. Aber selbst, wenn du Recht hättest: Spätestens an § 242 würde ich das Recht zur Rückbuchung scheitern lassen. Abgesehen davon ist es absolut unredlich. Durch die Rücklastschrift entstehen dem anderen hohe Kosten! Was soll das??? Warum kann man, wenn man sich im Recht wähnt, nicht einfach eine Rückzahlugn verlangen? Ich halte hier einen Schadensersatzanspruch für gegeben.

Oder muss man bei jedem gekündigten Vertrag, eine evtl.
erteilte Einzugsermächtigung zusätzlich widerrufen?

Nein. Aber der Betrag war ja schon abgebucht.

Levay

Äh… das beantwortet wohl die Frage.

Nimm doch mal an, das Widerrufsrecht erlischt nicht automatisch nach 14 Tagen, weil es am entsprechenden Hinweis fehlte.

Dann erlischt es aber gleichwohl nach der von mir genannten Norm. Wer das Angebot tatsächlich in Anspruch nimmt, kann danach nicht mehr zurücktreten (was ich für eine Selbstverständlichkeit halte).

Levay

PS

Jedoch beantwortet das nicht die Frage,
ob das 14 tägige Widerrufsrecht in den AGBs genannt werden
muss,
uns wenn nicht, dass dann der Kund quasi jederzeit den Vertrag
kündigen kann.

Falsch. Er kann widerrufen, nicht kündigen! Außerdem muss das natürlich nicht in den AGB stehen, es muss nur „irgendwo“ stehen.

Levay

Zunächst mal gibt es kein Fernabsatzgesetz mehr; die Regeln
finden sich im BGB. Und nun denk mal nach: Wäre es
sachgerecht, wenn du noch widerrufen könntest? Du hast das
Angebot immerhin benutzt.

Korrekt - dennoch gelten weiterhin gesetzliche Regelungen für
Fernabsatzgeschäfte.

Habe ich doch geschrieben!?

Jo, wollte es nur nochmal festhalten.
Sorry, wenn ich dadurch den Eindruck vermittelt habe,
dass dies Deiner Aussage widerspräche.

Wofür gibt es das Widerrufsrecht? Damit jemand, der „es“ sich
anders überlegt, nicht an den Vertrag gebunden ist. Jemand,
der „es“ sich anders überlegt, ist aber doch nicht jemand, der
das Angebot erst mal munter nutzt!

So weit ich das verstanden habe, möchte Herr A. nach dem
Ablauf der 14 Tage den Vertrag kündigen.
Und laut dem Link, der dabei ist, sollte er jederzeit das
Angebot kündigen können, da die AGBs des Anbieters die
gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.
So habe ich seine Frage verstanden.

Ja, so habe ich die Frage auch verstanden.

Darum: § 312 d III BGB.

ich finde nichts zu einem § 312 d nach BGB.

Dann hast du seit 2001 keinen BGB mehr gekauft!

Ich meinte, dass ich kein „d“ finde.
Ich habe im aktuellen BGB im Netz nachgesehen.

Falsch. Die Einzugsermächtigung hat doch mit dem Vertrag
nichts zu tun.

Na, die Einzugsermächtigung wird im Rahmen des Vertrags doch
erteilt.

Das sehe ich anders. Man denke etwa an Regeln in AGB, die den
Vertragsschluss definieren. Die stehen in den AGB, sind aber
keine AGB (denknotwendig). Sie helfen bei der Würdigung der
Willenserklärungen. Aber selbst, wenn du Recht hättest:
Spätestens an § 242 würde ich das Recht zur Rückbuchung
scheitern lassen. Abgesehen davon ist es absolut unredlich.
Durch die Rücklastschrift entstehen dem anderen hohe Kosten!
Was soll das??? Warum kann man, wenn man sich im Recht wähnt,
nicht einfach eine Rückzahlugn verlangen? Ich halte hier einen
Schadensersatzanspruch für gegeben.

Das mit dem unredlich würde ich mal dahingestellt lassen.
Wenn man bedenke, dass der Anbieter zum einen mit widerrechtlichen Dienstleistungen handelt, und zum anderen seine Postanschrift nicht richtig angibt.
Dann hätte für mich als „Kunde“ die Redlichkeit ein Ende.
Denn dann scheint eine erfolgreiche Rückforderung nicht gegeben.

Ansonsten stimme ich Dir voll zu und würde bei jedem anderen Dienstleister den von Dir beschriebenen Weg beschreiten.

Oder muss man bei jedem gekündigten Vertrag, eine evtl.
erteilte Einzugsermächtigung zusätzlich widerrufen?

Nein. Aber der Betrag war ja schon abgebucht.

Der Betrag wurde meines Verständnisses nach nach der Kündigung abgebucht.
Aber auch da gebe ich Dir Recht, dass der Herr A. ja die Dienstleistung schon in Anspruch genommen hat.

Levay