Aufbewahrungsfrist Kommissionsware

Hallo Ihr Wissenden,

wir haben hier gerade eine Diskussion zur Aufbewahrungspflicht bei Kommisionsware. Evt. ist ja jemand von Euch schlauer.

Angenommen ein Second-Hand-Laden hat hat in seinen AGB geregelt, dass die in Kommission gegebene Ware 8 Wochen zum Verkauf steht. Danach hat der Kommittent (Auftraggeber) vier Wochen Zeit seine Ware und evt. Verkaufserlöse abzuholen. Danach geht das ganze (nachweisbar) an gemeinnützige Einrichtungen bzw. bedürftige Familien.

  1. Ist dieser AGB-Inhalt so zulässig oder besteht eine längere Aufbewahrungspflicht (jemand meint 1 Jahr) des Geschäftes?

  2. Angenommen die AGB sind unzulässig. Was wäre, wenn das Geschäft nun schließt? Ist dann der Unternehmer gezwungen die Geschäftsaufgabe zu veröffentlichen (Anzeige Zeitung usw) um eine weitere Aufbewahrungsfrist zu vermeiden?

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo Ihr Wissenden,

wir haben hier gerade eine Diskussion zur Aufbewahrungspflicht
bei Kommisionsware. Evt. ist ja jemand von Euch schlauer.

Angenommen ein Second-Hand-Laden hat hat in seinen AGB
geregelt, dass die in Kommission gegebene Ware 8 Wochen zum
Verkauf steht. Danach hat der Kommittent (Auftraggeber) vier
Wochen Zeit seine Ware und evt. Verkaufserlöse abzuholen.
Danach geht das ganze (nachweisbar) an gemeinnützige
Einrichtungen bzw. bedürftige Familien.

  1. Ist dieser AGB-Inhalt so zulässig oder besteht eine längere
    Aufbewahrungspflicht (jemand meint 1 Jahr) des Geschäftes?

Nein, die AGB kennt der Kommitent doch vorher, er unterschreibt doch einen Vertrag über den Kommiverkauf, er selbst muss die Ware abholen wenn die Frist verstrichen ist. Also 8Wochen + 1Monat. Danach verschenken mgl.
Jakob

  1. Angenommen die AGB sind unzulässig. Was wäre, wenn das
    Geschäft nun schließt? Ist dann der Unternehmer gezwungen die
    Geschäftsaufgabe zu veröffentlichen (Anzeige Zeitung usw) um
    eine weitere Aufbewahrungsfrist zu vermeiden?

mit besten Grüßen
Steffen B.

Thx + * owT