Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückhol

Hallo,

angenommen, Verkäufer liefert unter Eigentumsvorbehalt einen Computer aus und möchte diesen nun zurückholen, weil der Käufer die Rechnung nicht bezahlt. Was hat der Verkäufer für Möglichkeiten, wenn der Käufer bei Telefonanrufen den Hörer auflegt, bei persönlichem Erscheinen die Tür nicht aufmacht und alles offizielle sowieso keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Käufer schon mehrere eidesstattliche Versicherungen abgegeben hat?

Kann man irgendwie den Gerichtsvollzieher beauftragen, den Computer abzuholen? Oder was könnte man sonst machen?

Danke Ebi

Hallo,

der Verkäufer kann dann die üblichen Maßnahmen gegen dich einleiten.
Als da wären gerichtlicher Mahnbescheid, Pfändung, Antrag auf Eidesstattliche Versicherung etc.

Bitte nicht auf die Reihenfolge und Vollständigkeit festlegen.

Liebe Grüße
Rocco

hi,

der verkäufer müsste zuerst den rücktritt vom kaufvertrag erklären, erst dadurch verliert der käufer sein anwartschaftsrecht auf das volleigentum. hiernach hat der verkäufer wieder alle rechte aus dem eigentum, vorrangig das herausgaberecht vom unrechtmäßigen besitzer (§ 985 BGB). dieser anspruch kann nicht mit „selbstjustiz“ (sogen. Besitzkehr) vorgenommen werden. hierzu ist in der tat ein titel erforderlich. die sachherausgabe kann dann ein gerichtsvollzieher fordern (§ 883 ZPO). dem gerichtsvollzieher muss dazu ein titel (vollstreckbar) vorliegen, da ein mahnbescheidsverfahren nur auf geld geht, verbleibt es bei einer KLAGE.

mfg vom

showbee

Hallo,

von der Rücktrittserklärung bis zur Erscheinung des GV

können mal eben 1 bis 2 Jahre ins Land gehen…