Ehegattenunterhalt-kurzfristige Ehe

Hallo zusammen.
Es geht um folgendes:
Sagen wir mal, es gibt Ehegatten, die seit 2001 verheiratet sind, aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Wie sieht es eigentlich mit Ehegattenunterhalt aus, wenn eine Scheidung bevorstehen könnte?! Mir wurde etwas von einer sog. „kurzfristigen Ehe“ erzählt, soll angeblich bedeuten, dass der Ehegatte, in dem Fall, der Ehemann, evtl. nur im Trennungsjahr Unterhalt zahlen muss, sobald aber die Ehe geschieden wurde, keine weitere Unterhaltspflich mehr vorliegt. Ist das so richtig, oder stimmt das überhaupt nicht?! Es könnte ggf. von Belang sein, dass bereits vor etwa einem Jahr die Scheidung eingereicht wurde, diese aber nun ruht, da sich beide Ehegatten wieder versöhnt hatten.
Ich hoffe, dass es halbwegs verständlich dargestellt wurde und würde mich über einige Antworten sehr freuen.
Danke,
Phlippo!

Hallo Phlippo,

Trennungsunterhalt muss normalerweise immer gezahlt werden. Eine Ehe gilt üblicherweise als kurzfristig, wenn sie nicht länger als 3 Jahre inkl. Trennungsjahr dauerte. Dies dürfte in dem von dir geschilderten Beispiel nicht mehr zutreffen.
Unabhängig davon wird der zukünftige Ex-Ehemann trotzdem noch lange Ehegattenunterhalt bezahlen dürfen, sofern das Kind bei der Mutter bleibt. Den zusätzlich zum Kindesunterhalt, welcher für den Bedarf des Kindes bezahlt wird, fällt noch der Betreuungsunterhalt an. D. h., die Mutter bekommt diesen, da sie aufgrund der Betreuung des Kindes nicht in der Lage ist, selbst ein Einkommen zu erwirtschaften.
Auf jeden Fall würde ich einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuziehen.

Viele Grüße
Jekyll

Hallo,

als kurze Ehe wird allgemein eine Ehe bis zu zwei Jahren angenommen. Wenn es ein gemeinsames Kind gibt, bekommt die Frau wegen Betreuung des Kindes den so genannten Betreuungsunterhalt. Die meisten OLG’s rechnen damit, dass sie nicht arbeiten muss bis das Kind 12 (manchmal auch weniger oder mehr) ist. Dann ist sie erst zu einer Teilzeitarbeit verpflichtet.
Je nach OLG muss sie Vollzeit arbeiten, wenn das Kind 14 oder auch 16 Jahre alt ist.

Genauere Infos findest Du, wenn Du auf die HP des für das Kind zuständige Oberlandesgericht (OLG) gehst. Dort sind meist Unterhaltsleitlinien (werden auch oftmals Unterhaltsrichtlinien genannt) veröffentlicht.

Diese durchlesen - sie sind die regionale Ergänzung der Unterhaltstabellen.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Den zusätzlich zum Kindesunterhalt, welcher
für den Bedarf des Kindes bezahlt wird, fällt noch der
Betreuungsunterhalt an. D. h., die Mutter bekommt diesen, da
sie aufgrund der Betreuung des Kindes nicht in der Lage ist,
selbst ein Einkommen zu erwirtschaften.
Auf jeden Fall würde ich einen Fachanwalt für Familienrecht
hinzuziehen.

Hi!
Heißt das, dass der Betreuungsunterhalt noch zusätzlich zum „regulären Unterhalt“, den das Kind bekommt, hinzugerechnet wird?! Also, 2x nach Düsseldorfer Tabelle (Kind + Ex(bzw. Noch)-frau) plus Betreuungsunterhalt?! Das wäre ja richtig klasse! :smile:
Wie sieht es denn aus, wenn diese Frau jemand anderen kennengelernt hat, und mit dieser Person zusammen in einen Haushalt zieht?! Muss dann trotzdem weiter der reguläre Unterhalt vom Ehemann gezahlt werden, oder wird aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft daa Einkommen des Lebensgefährten berücksichtigt und somit müsste der Ehemann nicht mehr zahlen?!

Hallo Philippo,

nicht zusätzlich zum Ehegattenunterhalt. Die Ex bzw. „Noch“ bekommt Unterhalt, entweder Getrenntlebendunterhalt oder nachehelichen Unterhalt oder Betreuungsunterhalt.

Funktioniert grob vereinfacht und ohne Details so:

Von Deinem durchschnittlichen Einkommen eines Jahres (incl. Steuererstattung, abzügl. mancher abzugsfähiger Schulden, abzügl. Arbeitskosten u. ä.) auf den Monat umgelegt, bekommt erst das Kind seinen Unterhalt nach der DüTa. Da Du nur für ein Kind und Ehefrau zahlst, musst Du eine Stufe ungünstiger in der DüTa rutschen (sie ist für zwei Kinder ausgelegt).
Diesen Unterhalt für das Kind ziehst Du also von Deinem Einkommen ab. Von dem was jetzt hier noch übrig bleibt bekommt sie (pi mal Daumen - ist in den OLG Bezirken etwas unterschiedlich) 3/7 und Dir verbleiben 4/7.
Das was Dir verbleibt, muss aber mindestens Dein Selbstbehalt sein. Der ist bis zum 30.06.2005 840 Euro und ab dem 01.07.2005 sind es 890 Euro.
Sind die 4/7 weniger als der oben genannte Selbstbehalt, bekommst Du den Selbstbehalt trotzdem - sie bekommt halt dann weniger.

Bleibt Dir bei den 4/7 2.000 Euro übrig ist das Dein Glück - weil Du halt soviel verdienst.

Diesen Unterhalt bekommt sie, egal unter welchem Etikett.

Wenn sie einen neuen Lebensgefährten hat, wird das erst angerechnet wenn sich diese Lebensgemeinschaft verfestigt hat. Die Richter gehen da von 2 bis 3 Jahren aus.

Allerdings wenn sie zusammenleben, kann ein bestimmter Betrag für die Tätigkeiten die sie für ihn erbringt wieder abgezogen werden. Sollte es sich um eine reine Hausfrauenehe gehandelt haben, wird das aber dann wieder in die Berechnung beim Einkommen mit eingerechnet.

Guck Dich halt mal im Forum von www.vafk.de um.

Gruß
Ingrid

Hi!
Heißt das, dass der Betreuungsunterhalt noch zusätzlich zum
„regulären Unterhalt“, den das Kind bekommt, hinzugerechnet
wird?! Also, 2x nach Düsseldorfer Tabelle (Kind + Ex(bzw.
Noch)-frau) plus Betreuungsunterhalt?! Das wäre ja richtig
klasse! :smile:
Wie sieht es denn aus, wenn diese Frau jemand anderen
kennengelernt hat, und mit dieser Person zusammen in einen
Haushalt zieht?! Muss dann trotzdem weiter der reguläre
Unterhalt vom Ehemann gezahlt werden, oder wird aufgrund der
ehelichen Lebensgemeinschaft daa Einkommen des Lebensgefährten
berücksichtigt und somit müsste der Ehemann nicht mehr
zahlen?!