Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

Hallo!

Angenommen, jemand hat in einem Vollstrekungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Aus dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass der Schuldner ALG II-Empfänger ist und der Kontostand 0 beträgt. Nun pfändet der Gläubiger das Konto des Schuldners, wohl wissend dass dieser zum Vollstreckungsgericht rennen wird und Kontenfreigabe beantragen wird, was der Schuldner auch bekommt, denn das ist ja sein einziges Einkommen und dieses liegt unter den Pfändungsfreigrenzen.

Für die Pfändung fallen natürlich Kosten an (Gerichts-, Rechtsanwalts- und Zustellungskosten) so ca. 50,00 EUR, die nach § 788 ZPO grundsätzlich der Schuldner zu tragen hat, sofern die Vollstreckungskosten notwendig waren.

Ich meine, dass in einem solchen Fall die Vollstreckungskosten nicht notwendig waren, sondern es sollte lediglich Druck auf den Schuldner ausgeübt werden. Jeder Rechtsanwalt wird wissen, dass bei einem solchen Schuldner nichts zu holen sein wird. Meines Erachtens sind die Vollstreckungskosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss allein vom Gläubiger zu tragen.

Auf eure Beiträge bin ich gespannt.

Gruß Jeannette

Hallo!

Angenommen, jemand hat in einem Vollstrekungsverfahren die
eidesstattliche Versicherung abgegeben. Aus dem Protokoll
lässt sich entnehmen, dass der Schuldner ALG II-Empfänger ist
und der Kontostand 0 beträgt. Nun pfändet der Gläubiger das
Konto des Schuldners, wohl wissend dass dieser zum
Vollstreckungsgericht rennen wird und Kontenfreigabe
beantragen wird, was der Schuldner auch bekommt, denn das ist
ja sein einziges Einkommen und dieses liegt unter den
Pfändungsfreigrenzen.

Nun diese Maßnahme dient dazu herrauszufinden ob der Schuldner in seiner eidestattlichen Versicherung nicht gelogen hat, denn der Pfändungsbeamte der die eidesstattliche Versicherung abnimmt fordert keine Belege!!! Er fragt nur ab…

Für die Pfändung fallen natürlich Kosten an (Gerichts-,
Rechtsanwalts- und Zustellungskosten) so ca. 50,00 EUR, die
nach § 788 ZPO grundsätzlich der Schuldner zu tragen hat,
sofern die Vollstreckungskosten notwendig waren.

Ich meine, dass in einem solchen Fall die Vollstreckungskosten
nicht notwendig waren, sondern es sollte lediglich Druck auf
den Schuldner ausgeübt werden. Jeder Rechtsanwalt wird wissen,
dass bei einem solchen Schuldner nichts zu holen sein wird.
Meines Erachtens sind die Vollstreckungskosten für den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss allein vom Gläubiger zu
tragen.

Aufgrund des Verhaltens des Schuldners könnte es sein das der Gläubiger berechtigte Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen des Schuldners hat und somit einen Grund. Ausserdem ist der Gläubiger verpflichtet regelmäßig seine Forderung geltend zu machen. Mal davon abgesehen das der Gläubiger diese Kosten alle im Vorraus zahlen muss.

Gruss Andrea
Eine Leidgeprüfte Gläubigerin, die genau weiß das Ihre Schulner schwarz arbeiten, dies aber aus Mangel Geld für eine Detektei nicht beweisen kann !!!

Guten Abend!

Meines Erachtens sind die Vollstreckungskosten für den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss allein vom Gläubiger zu
tragen.

Meines Erachtens nicht. Die eidesstattliche Versicherung allein bietet noch keinen Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen. Woher will man denn als Gläubiger sicher wissen, dass der Schuldner nicht zwischendurch im Lotto gewonnen oder einen großzügigen Gönner gefunden hat? Außerdem geht es hier um eine prinzipielle Frage - ich selbst habe vor kurzem einen PfÜB gegen einen ehemaligen Mandanten erwirkt, für den ich - gegen hochheilige Versprechungen - in einem Strafverfahren Himmel und Hölle in Bewegung gestzt habe. Niemand soll glauben, er müsse nur mal kurz die Hand heben und bekomme dann alles für lau.

Hallo!

Meines Erachtens sind die Vollstreckungskosten für den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss allein vom Gläubiger zu
tragen.

Meines Erachtens nicht. Die eidesstattliche Versicherung
allein bietet noch keinen Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen.
Woher will man denn als Gläubiger sicher wissen, dass der
Schuldner nicht zwischendurch im Lotto gewonnen oder einen
großzügigen Gönner gefunden hat?

Das berechtigt aber auch zu einer neuen eV-Abgabe, wenn man beweisen kann, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat.

Außerdem geht es hier um eine
prinzipielle Frage - ich selbst habe vor kurzem einen PfÜB
gegen einen ehemaligen Mandanten erwirkt, für den ich - gegen
hochheilige Versprechungen - in einem Strafverfahren Himmel
und Hölle in Bewegung gestzt habe. Niemand soll glauben, er
müsse nur mal kurz die Hand heben und bekomme dann alles für
lau.

Das will ich damit auch nicht sagen. Ich bin ganz deiner Meinung, dass man für Leistungen auch zu zahlen hat. Es geht mir aber nicht um das Moralische sondern um das rechtliche. Man kann doch nicht jedem Schuldner von vornherein unterstellen, er hätte eine falsche - und damit strafbar - eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Die Gläubiger sind immer angehalten, die Vollstreckungskosten so gering wie möglich zu halten. Diese (unnützen) Maßnahmen treiben die Kosten aber immer mehr in die Höhe, nützt dem Gläubiger nichts, da er vorstrecken muss, und dem Schuldner nichts, weil immer mehr Kosten auf ihn zukommen.

Eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung ist das doch nicht mehr.

Gruß Jeannette

Moinsen!

Die Frage ist doch, ob es schon Post vom Gericht gibt, in der die Kosten dem Schuldner übergeholfen werden sollen.

Grüße Bronko!

Hallo Jeanette,
sofern

  1. der Gläubiger über die Eidesstattliche Versicherung und deren Inhalt informiert war
    und
  2. die Kontenpfändung relativ kurz nach der E.V. erfolgt ist
    und
  3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Situation des Schuldners seit der E.V. geändert hat
    bin ich völlig Deiner Meinung!
    Viele Grüße
    Jens

Hallo!

sofern

  1. der Gläubiger über die Eidesstattliche Versicherung und
    deren Inhalt informiert war
    und
  2. die Kontenpfändung relativ kurz nach der E.V. erfolgt ist
    und
  3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die
    Situation des Schuldners seit der E.V. geändert hat
    bin ich völlig Deiner Meinung!
    Viele Grüße
    Jens

Danke, denn das sind genau die Fälle, die ich meine.

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Das passiert sowieso automatisch, denn die Kosten werden in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit berücksichtigt. Diese muss die Bank berücksichtigen.

Gruß Jeannette

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Moin!

Gegen den Beschluss kann man einen Rechtsbehelf einlegen. Immerhin handelt es sich hier um eine sog. Verdachtspfändung. Deren Kosten hat der Gläubiger zu tragen!

Bei Kontenpfändung sind ohne vorige Anhörung des Schuldners die Erinnerung (keine Frist) und mit Anhörung die sofortige Beschwerde (Frist 2 Wochen) die richtigen Rechtsbehelfe.
Einlegen kann man den Rechtsbehelf bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Wenn man sich bei der Formulierung nicht sicher ist, kann man auch zur Geschäftsstelle gehen. Die nehmen alles auf und bringen es in Form.

Grüße Bronko!

Wie schön…
… dass hier mal die Fragestellerin auf einen Kommentar antwortet! Mich nervt es nämlich schon lang, dass in w-w-w die Infos einfach nur „konsumiert“ werden und in den meisten Fällen den Beiträgen keinerlei Kommentar oder gar Dank mehr vom ursprünglichen Fragesteller folgt.
Viele Grüße
Jens