Versand im Auftrag d. Kunden - trotzdem FernAbsG?

Hallo miteinander!

Angenommen ein Händler betreibt neben seinem Ladengeschäft auch einen Online-Shop und bietet für die im Online-Shop erteilten Aufträge „Abholung“ oder „Versand“ an.

Fragen:

a) Kann der Händler in seinen AGB wirksam das Transportrisiko auf den Kunden übertragen („Versand im Auftrag des Kunden“) und steht das nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des FernAbsG?

Rechtsgrundlage: BGB §447 Gefahrübergang beim Versendungskauf:

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Dazu interessantes Urteil, gefunden unter http://www.beckmannundnorda.de/bghversendungskauf.htm

Auszug:

Aus § 447 BGB ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift weist das mit der Versendung verbundene Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Sache dem Käufer zu, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet. In diesem Fall geht die Gegenleistungsgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache der mit der Versendung beauftragten Person übergibt (vgl. aber nach neuem Recht für den Verbrauchsgüterkauf § 474 Abs. 2 BGB).

b) Wenn das Transportrisiko wirksam auf dem Kunden übertragen werden kann, gilt dann trotzdem das 14-tägige Rückgaberecht nach FernAbsG bzw. BGB § 312d?

Die Kernfrage ist doch dann wohl ob es sich noch um einen Fernabsatzvertrag oder einem Versendungskauf handelt.

Bin auf euere Meinungen gespannt!

Grüße,

Vassili

Mahlzeit!

Wenn der Kunde nicht körperlich beim Verkäufer erscheint, gilt Fernabsatzrecht (312 b) mit Widerrufsrecht (312 d iVm. 355).

Gefahrübergang auf den Kunden wird mit DSL aufgefangen (Kunde hat Schaden und keinen Anspruch gegen Versandperson, der Verkäufer hat einen Anspruch gegen Versandperson und keinen Schaden). Der Käufer hat gegen den Verkäufer dann einen Abtretungsanspruch (255).

Grüße Bronko!

Hallo miteinander!

Angenommen ein Händler betreibt neben seinem Ladengeschäft
auch einen Online-Shop und bietet für die im Online-Shop
erteilten Aufträge „Abholung“ oder „Versand“ an.

Fragen:

a) Kann der Händler in seinen AGB wirksam das
Transportrisiko auf den Kunden übertragen („Versand im Auftrag
des Kunden“) und steht das nicht im Widerspruch zu den
Bestimmungen des FernAbsG?

Die Fragestellung ist schief. Das FernabsG regelt überhaupt nicht, das Transportrisiko, sondern das wird durch § 447 BGB geregelt. Es besteht überhaupt kein Anlass für den Verkäufer vom gesetzlichen Regelstatut des § 447 BGB durch AGB abzuweichen, gerade weil das Risiko des zugälligen Untergangs mit der Übergabe an den Dritten auf den Käufer übergeht. Oder willst du den Zeitpunkt des Gefahrüberganges noch weiter vorverlagen ?

Die Kernfrage ist doch dann wohl ob es sich noch um einen
Fernabsatzvertrag oder einem Versendungskauf handelt.

Nein, beide Rechtsbegriffe betreffen völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte. Für die Frage ob, ein Fernabsatzvertrag vorliegt kommt es nur darauf an, ob sich die Vertragsparteien physisch gegenüberstehen oder per Kommunikationsmedien kommunizieren. Das hat aber mit damit, welche Art von Vertrag sie abschließen , z.B. einen Kaufvertrag in Form des Versendungskaufs oder einen Dienstvertrag oder was auch immer, üerhaupt nichts zu tun.

mfg A.