Merwertsteuer bei Kostenvoranschlägen

Hallo

Wen jemand einen Fernseher zur Repartur gibt mit und einen Kostenvoranschlag bekommen hat auf dem 280€ als preis draufstehen (als eins der wenigen lesbaren Sachen) und nun 356,98 zahlen soll weil angeblich noch Mehrwertsteuer dazu kommt

muss er das akzeptieren?
muss in der Kostenkalkulation des ausführenden nicht schon die Mehrwertsteuer eingerechnet sein?
was kann man tun?

Danke

Tach,
hier
http://www.wettbewerbszentrale.de/de/gesetzestexte/p…
kannst Du ersehen, daß die MwSt. mit anzugeben bzw. in den erkennbaren Endpreis einzurechnen ist.

Ciao, Wotan

Hallo

erstmal danke für die Antwort

nehmen wir an der Auszufürende gibt nun an das er alles richtig gemacht hat beim kostenvoranschlag, er hat ja schließlich +16% Mehrwertsteuer geschrieben und ob das nun leserlich war oder nicht würde nicht interessieren

Danke

Aus meinen Link kannst Du ersehen, daß - wenn Du Letztverbraucher bist - eben nicht die Angabe eines Netto-Preises mit dem Zusatz „+ 16 % MwSt.“ reicht, sondern ein Endpreis mit bereits eingerechneter MwSt. auftauchen muß.

Ciao, Wotan

Hallo Wotan,

ich gebe zu, dass ich es mir jetzt etwas einfach mache, indem ich dich frage, anstatt die Seite, die du verlinkt hast, zu lesen.

Also, dass die Preise brutto angegeben werden müssen, ist mir klar. Aber welche Auswirkungen hat das denn auf den Vertrag? Ist die Preisangabe nicht lediglich öffentlich-rechtlich geregelt? Wenn zwei Parteien vereinbaren Preis x + Mehrwertsteuer, wie kann man es juristisch drehen (und kann man es überhaupt?), dass auch die zivilrechtliche Einigung entsprechend nur den Nettobetrag beinhaltet…?

Levay

Also, dass die Preise brutto angegeben werden müssen, ist mir
klar. Aber welche Auswirkungen hat das denn auf den Vertrag?
Ist die Preisangabe nicht lediglich öffentlich-rechtlich
geregelt? Wenn zwei Parteien vereinbaren Preis x +
Mehrwertsteuer, wie kann man es juristisch drehen (und kann
man es überhaupt?), dass auch die zivilrechtliche Einigung
entsprechend nur den Nettobetrag beinhaltet…?

Ich habe dem Sachverhalt nicht entnehmen können, daß die Parteien sich auf Preis x + MwSt. geeinigt haben (Unleserlichkeit).
Du hast natürlich recht, es ist eigentlich eine wettbewerbsrechtliche Schiene, soweit ich aber weiß, hätte man im vorliegenden Fall mit c.i.c. (sprich § 311 BGB) gute Chancen.

Ciao, Wotan

Ich habe dem Sachverhalt nicht entnehmen können, daß die
Parteien sich auf Preis x + MwSt. geeinigt haben
(Unleserlichkeit).

Das wäre dann eine Frage, die zu klären wäre. Wirklich unleserlich? Wenn ja, welche Konsequenzen. In meiner Nachfrage gehe ich jetzt einfach mal von einer wirksamen Einigung aus.

Du hast natürlich recht, es ist eigentlich eine
wettbewerbsrechtliche Schiene, soweit ich aber weiß, hätte man
im vorliegenden Fall mit c.i.c. (sprich § 311 BGB) gute
Chancen.

Selbst bei wirksamer Einigung?

Levay

soweit ich aber weiß, hätte man
im vorliegenden Fall mit c.i.c. (sprich § 311 BGB) gute
Chancen.

Selbst bei wirksamer Einigung?

Warum nicht? Auch wenn es zum Vertragsschluß kommt, bleiben bereits entstandene Ansprüche aus c.i.c. bestehen. Die Pflichtverletzung besteht in der Nichtbeachtung der PreisangabenVO, die der Handwerker hier auch zu vertreten hat.

Ciao, Wotan

Mehrwertsteuer 27%?
Hallo David

von einem Mehrwersteuersatz über 27% habe ich bisher noch nie gehört.

Gruss
Heinz

Moin Allerseits!

Hat der Kunde den Fernseher schon wiederbekommen? Ist schon gezahlt worden? Wenn ja, wie viel?

Grüße Bronko!

hy

nein der Kunde hat den fernseher noch nicht, soll morgen kommen,
der Spaß soll 356,98 kosten 280 +16% +Anfahrt

wiegesagt finds ne frechheit

grüße udn danke

David

Moinsen!

Erst einmal abwarten, was die Rep. nun wirklich kosten soll. Ist doch ein Kostenvoranschlag und kein Festpreis. Weniger, aber auch bis zu 20% mehr sind da möglich.

Außerdem ist die PreisangabenVO m.E. nicht auf Kostenvoranschläge anzuwenden, da es ja kein Endpreis (wie Festpreis) ist.
Also, wenn möglich, immer einen Festpreis vereinbaren!

Grüße Bronko!

Erst einmal abwarten, was die Rep. nun wirklich kosten soll.
Ist doch ein Kostenvoranschlag und kein Festpreis. Weniger,
aber auch bis zu 20% mehr sind da möglich.

Hallo? Ausgangsposting gelesen? Ich zitiere:

„und nun 356,98 zahlen soll weil angeblich noch Mehrwertsteuer dazu kommt“. Nix Abwarten, es steht fest, was er zahlen soll…

Außerdem ist die PreisangabenVO m.E. nicht auf
Kostenvoranschläge anzuwenden, da es ja kein Endpreis (wie
Festpreis) ist.

Erstens: Doch.
Zweitens: Wir haben hier kein Festpreisproblem, da die „Veränderung“ lediglich in der MwSt. besteht…

Ciao, Wotan

hy

Der Tv ist vor ner halben Stunde gekommen und der Kunde muste 356,98 zahlen auf sein nachfragen warum wieso und weshalb er das so geschrieben hat meinte er nur as das alle korekt währe

da der Kunde nun erstmal seinen TV wiederhaben wolte zahlte er Zähneknirschend udn rief bei der Verbraucherzentrale an die dan meinten das das laut dem neuesten gerichtsurteil wol eine Geringfügigkeit darstellt und er keine chanchse hat

leider

THX david

Moin!

Außerdem ist die PreisangabenVO m.E. nicht auf
Kostenvoranschläge anzuwenden, da es ja kein Endpreis (wie
Festpreis) ist.

Erstens: Doch.

Ist mir etwas zu dünn. Außerdem ist der Kostenvoranschlag eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten. Und in der VO ist nur vom Endpreis die Rede. Oder gibt es schon eine analoge Anwendung?

Grüße Bronko!

Ist mir etwas zu dünn. Außerdem ist der Kostenvoranschlag eine
unverbindliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten. Und in
der VO ist nur vom Endpreis die Rede. Oder gibt es schon eine
analoge Anwendung?

§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Wo braucht es da eine analoge Anwendung? Der Anbieter kann nicht irgendwelche Aufstellungen machen, egal ob z.B. Stundensätze oder Festpreise genannt werden, und dann irgendwo noch hinschreiben „plus 16 % MwSt.“.
Und was die (Un-)Verbindlichkeit eines KVA angeht, befasse Dich doch mal mit Kommentierung und Rechtsprechung zu § 650 BGB…

Ciao, Wotan

Moin Moin!

Mal angenommen, die VO ist anwendbar. Dann bleibt ja immer noch das Problem, dass die MwSt. im Toleranzbereich von 15-20% liegt. Oder wie der Untenehmer sagen würde: „Die Rep. hat sich um 16% erhöht. Liegt doch im Bereich des Zulässigen.“

Grüße Bronko!