Hallo Robert,
wichtig wäre zu wissen, ob Du in den neuen oder in den alten Bundesländern wohnst. Ich geh jetzt einfach von den alten Bundesländern aus: alle Zahlen gelten ab dem 01.07.2005
Der Selbstbehalt gegen diese ältere Tochter beträgt 1.100 Euro.
Der wird dann erst mal von Deinem Einkommen abgerechnet, da er Dir auf jeden Fall bleiben musse. Die Verteilungsmasse die noch da ist, also die 900 Euro können dann aufgeteilt werden.
Als erste hat Deine kleinere Tochter Anspruch, dann Deine nicht berufstätige Ehefrau und sollte dann noch was übrig bleiben, bekommt die Große was.
Wobei ich davon ausgehe, dass Du Dein durchschnittliches Einkommen korrekt berechnet hast. Also ALLE Einnahmen (incl. Steuererstattung abzügl. Steuerberatungskosten; Mieteinnahmen, Zinseinnahmen; abzüglich der abzugsfähigen Schulden usw.) von 12 Monaten addiert, berufsbedingte Aufwendungen abgezogen und dann durch 12 geteilt hast. Bei Selbstständigen/Freiberufler diese REchnung für 36 Monate machen. Dann hast Du also Deine 2.000 Euro errechnet.
Deine Kleine hat einen Unterhaltsanspruch von, wenn sie den 11. Geburtstag schon gefeiert hat, 316 Euro (das Kindergeld ist berücksichtigt). Gegenüber der älteren Tochter musst Du Dir das Kindergeld aber nicht abziehen lassen, also werden von den 900 Euro erst mal 373 Euro abgezogen.
Deine Ehefrau hat normalerweise einen Unterhaltsanspruch, wenn Du für die große Tochter bezahlen sollst, von 800 Euro - siehe DüTa Nr. VII. Das kannst Du, weil die Kleine vorab gerechnet wird, schon nicht mehr bedienen.
Also bleibt für die Große nix über.
Die große Tochter ist, selbst wenn sie in Euerem Haushalt leben würde und noch Schülerin wäre, keinem minderjährigen Kind mehr gleichgestellt, da sie schon den 21. Geburtstag hinter sich hat. Ist sie Studentin/Schülerin oder in der ersten Berufsausbildung hat sie theoretisch einen Anspruch von 640 Euro. Ist bei Dir theoretisch, da nach Zuordnung zum kleinen Kind und der Ehefrau eben die 640 Euro nicht übrig bleiben.
Macht sie nix und will einfach nur Papa zur Kasse bitten, hat sie sowieso keinen Anspruch.
Die Düsseldorfer Tabelle (DüTa) findest Du unter: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/d… und dort findest Du dann auch meinen genannten Punkt VII.
Gruß
Ingrid