Würdest du bitte so nett sein und ausführen warum die einzelnen
Punkte Beleidigung, üble Nachrede oder Erpressung wären?
Ob die Verhaltensweisen Beleidigung, üble Nachrede, Erpressung oder sonst etwas strafrechtlich Interessantes SIND, läßt sich nur anhand der konkreten Verhaltensweise im Einzelfall beurteilen. Insofern ist die Frage nicht zu beantworten.
Dass die Verhaltensweisen Beleidigung, üble Nachrede oder Erpressung SEIN KÖNNEN, hängt u.a. mit folgendem zusammen (dabei lasse ich die Beleidigung mal außen vor, da zu sehr einzelfallabhängig):
1). Zur üblen Nachrede lies zunächst § 186 StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__186.html).
Auch ohne die konkrete Verhaltensweise im einzelnen zu kennen, kann man wohl davon ausgehen, dass jeder der „Lösungswege“ (2) - (5) eine mehr oder minder ausführliche „Information“ dahingehend enthält, dass eine Person XY sich betrügerisch betätigt habe. Dass der öffentlich erhobene Vorwurf einer strafbaren Handlung im Sinne von § 186 StGB geeignet ist, den von dem Vorwurf Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, bedarf keiner Diskussion. Ob der Urheber des Vorwurfs der Strafbarkeit entgeht, hinge demnach vor allem davon ab, ob er die Tatsachen, die er behauptet, auch beweisen kann. Und in diesem Zusammenhang lehrt die Erfahrung, dass nicht alles, was ein Geschädigter für einen Beweis hält, auch tatsächlich ein Beweis ist, bzw. dass ein Dritter, der den Fall unvoreingenommen betrachtet (z.B. Richter), aus den „Beweisen“ des Geschädigten nicht immer die gleichen Schlußfolgerungen zieht wie der Geschädigte …
2). Zur Erpressung lies zunächst § 253 StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__253.html).
Man wird wohl davon ausgehen können, dass die Lösungswege (2) - (5), sei es ausdrücklich oder implizit, die „Message“ enthalten können, mit dieser Art der Öffentlichkeitsarbeit solange fortzufahren, bis der vermeintliche Betrüger das Geld herausgerückt hat. Sollte sich in diesem Fall herausstellen, dass der Urheber des Vorwurfs gegen den vermeintlichen Betrüger gar keine Ansprüche haben sollte, so ist die (versuchte, solange kein Geld fließt) Erpressung u.U. nahezu komplett. Sollten Ansprüche bestehen, müßte man sich u.U. immer noch über eine (schlichte) Nötigung unterhalten.
- Den Chef des "Betrügers um Rat und Hilfe bitten, er solle
doch mal ein Gespräch mit dem …kerl führen damit der zur
Vernunft kommt?
Könnte doch sein dass dies was bringt. Der Chef könnt doch
unter Umständen ein Machtwort sprechen. Ausserdem hat steht der
Betrüger dann dumm da und der Chef weiss welch einen Charakter
er vor sich hat.
Dass der Chef seinen Mitarbeiter zur Seite nimmt und ihm ins Gewissen redet wie ein Familienvater seinem verlorenen Sohn, halte ich für überaus unrealistisch.
Je nach Art des Vorwurfs und der Tätigkeit des Mitarbeiters wesentlich realistischer ist dagegen das Risiko, dass der Chef seinen Mitarbeiter in Anbetracht des bloßen Vorwurfs einer strafbaren Handlung abmahnt oder gar außerordentlich kündigt und der Mitarbeiter - namentlich dann, wenn sich der Vorwurf als unberechtigt herausstellen sollte - seinen Schaden (Prozesskosten, entgangener Arbeitslohn) von demjenigen ersetzt verlangt, der den Chef um „väterliche Mithilfe“ gebeten hat. Und dieser Schaden kann erheblich sein …