Recht im Internet

Folgender fiktiver Fall:

Ein in den USA lebender Schweizer bezeichnet einen Österreicher in einem deutschen Webforum, dessen Server auf den Salomoneninseln steht, mit „Arschloch“. Das Forum sei so definiert, daß jeder Beitrag ohne Zutun eines Dritten sofort veröffentlicht wird.

Welches nationale Recht gilt - amerikanisches, deutsches, österreichisches, schweizerisches der salomonisches (=sei gar keines)?

Wer kann angeklagt werden?

Wer kann klagen?

Wer hätte realistische Aussichten auf Erfolg?

Alternative Szenarien: Nazihetze auf Servern in der Karibik. Dazu ein Vergleich ohne Internet: Ein deutscher Tourist steht in New York auf der Straße und schreit Heil Hitler, schwenkt dabei eine Swastika. Ihm lauschen 3 weitere deutsche Touristen.

Gruß
dataf0x

Hallo,

Welches nationale Recht gilt - amerikanisches, deutsches,
österreichisches, schweizerisches der salomonisches (=sei gar
keines)?

deutsches Recht gilt schonmal nicht.

Dazu ein Vergleich ohne Internet: Ein deutscher Tourist steht
in New York auf der Straße und schreit Heil Hitler, schwenkt
dabei eine Swastika. Ihm lauschen 3 weitere deutsche
Touristen.

Keine Strafbarkeit. Volksverhetzung gehört nicht zu den Straftaten, die nach deutschem Recht verfolgt werden, auch wenn sie im Ausland begangen werden. Näheres dazu unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__5.html

Gruß,

Malte.

Hallo Dataf0x,

meinem Wissensstand nach in dem Land in dem die Tat begangen wurde,
Da nun die Tat in nahezu jedem Land begangen wurde, stellt sich die
Wahl des Gerichtsstandes eher nach den praktischen Möglichkeiten
wie zb., welche Rechtsverletzung wird wo am vorteilhaftesten für den
Kläger entschieden und, wie sehen die Übereinkünfte zwischen dem Land
aus das die Entscheidung fällt und dem Land wo das Urteil zu
exekutieren ist (inwieweit dort das Urteil anerkannt wird).
Das bedeutet man muß von hinten anfangen.
Mit welchen Ländern hat das Land in welchem der Täter seinen
Hauptwohnsitz hat eine entsprechende Übereinkunft.

OL

Hallo Datafox,

zunächst einmal ist das Internet kein „Rechtsfreier Raum“…
Das Problem ist eher die Kostenfrage…
Gerade Deutsche Behörden mit ihrem „schmalen“ Haushaltsbudget werden eher davon absehen,wegen einer „Virtuellen Beleidigung“ 30 bis 50 Tausend EURO Ermittlungskosten zu veranlassen für ein Strafverfahren,das in der Regel schon im Vorfeld mit einem Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft geahndet würde.
Da wird dir dann eher der Name des entsprechenden Webseitenbetreibes
übersandt,an den du dich dann im Wege der Zivilklage wenden sollest…
(Feine Sache,„Vater Staat“ spart und du kannst unter Umständen 100.000 €
investieren,um den „Schuldigen“ vor ein Zivilgericht zu zerren.
(Sofern das bei manchen Ländern überhaupt möglich ist…)

mfg

Frank

Hallo Datafox

Folgender fiktiver Fall:

Ein in den USA lebender Schweizer bezeichnet einen
Österreicher in einem deutschen Webforum, dessen Server auf
den Salomoneninseln steht, mit „Arschloch“. Das Forum sei so
definiert, daß jeder Beitrag ohne Zutun eines Dritten sofort
veröffentlicht wird.

Wer kann angeklagt werden?

Allenfalls der Schweizer

Wer kann klagen?

Allenfalls der Österreicher

Wer hätte realistische Aussichten auf Erfolg?

Erfolg? Schmerzensgeld, Busse, Gefängnis?
Meine Meinung: Wenn der Österreich wegen sowas den Richter bemüht,
gibt er möglicherweise dem Schweizer recht :wink:. Ich betone, das meine
Meinung in keinster Weise nationalistisch gefärbt ist. Sie würde sich
auch nicht ändern bei umgekehrten Verhältnissen.
Ansonsten: Der Österreicher soll sich beim Forumsanbieter beschweren
und gut ist.

Gruss
Heinz

Hallo,

das ist die große Frage in welchem Land die Tat begangen wurde. Wenn der jeweilige Server in Deutschland steht ist dies eigentlich allgemein anerkannt, dass es dann eine Inlandstat darstellt.

Mindermeinungen in der Literatur vertreten jedoch die Auffassung, überall dort, von wo aus die Webinhalte abgerufen werden können wird auch der Tatort begründet. Dies ist aber wohl abzulehnen, weil dann die deutschen Strafverfolgungsbehörden jede Beleidigung im Internet, egal wo ahnden müssten (legalitätsprinzip).

Weiterhin wird auch vorgeschlagen die gerade aufgeführte Meinung einzuschränken, dass ein Inlandsbezug verlangt wird.

Etwas in die Diskussion geraten ist diese Frage mit der Verurteilung wegen Volksverhetzung im Fall Toeben (vgl. BGH NJW 2001, 624 = BGHSt 46, 212). (sehr gewagtes Urteil)

Im Ergebnis gibt es hier wohl aber noch keine wirklich sicheren Aussagen.

Gruss akkon

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Im Ergebnis gibt es hier wohl aber noch keine wirklich
sicheren Aussagen.

Scheint hier eine Menge Rechtsunsicherheit zu geben wie aus den links auch ersichtlich wird
Gruß
Peter

http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/370478-370503-1-…
http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?path=/auslands…

„…Im Zusammenhang mit der Internetkriminalität reicht darüber hinaus für die Geltung deutschen Strafrechts in einigen Fällen bereits aus, dass die von einem Ausländer ins Internet gestellten illegale Inhalte in der Bundesrepublik abgerufen werden können, also gleichsam der zum Straftatbestand gehörende Erfolg im Inland eintritt.
Das so genannte Herkunftslandsprinzip, wonach Internetanbieter innerhalb der Europäi-schen Union grundsätzlich nur die innerstaatlichen Vorschriften des Mitgliedslandes be-achten müssen, in dem sie niedergelassen sind, findet auf das Strafrecht wohl keine An-wendung. Es bleibt also bei den oben genannten Grundsätzen der Anwendbarkeit deut-schen Strafrechts…“

http://www.lexexakt.de/glossar/personalitaetsprinzip…

„…Vom passiven Personalitätsprinzip spricht man, wenn ein Staat Straftaten verfolgt die im Ausland gegen seine Staatsangehörigen begangen werden. Das passive Personalitätsprinzip gilt in Deutschland gemäß § 7 Abs. 1 StGB eingeschränkt für den Fall, dass die Tat im Ausland gegen den Deutschen begangen wird und am Tatort mit Strafe bedroht ist, oder dass der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
A der Deutscher ist fliegt nach S. Dort geht er eine zeitlang dem Handel mit Heroin nach, der in S legal ist. Kann A strafrechtlich belangt werden, wenn er zurück nach Deutschland kommt? Das eingeschränkte aktive Personalitätsprinzip greift hier nicht. Allerdings wird die Tat gemäß § 6 Nr. 5 StGB nach dem Weltrechtsgrundsatz bestraft…“

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Hallo Dataf0x,

meinem Wissensstand nach in dem Land in dem die Tat begangen
wurde,
Da nun die Tat in nahezu jedem Land begangen wurde, stellt
sich die
Wahl des Gerichtsstandes eher nach den praktischen
Möglichkeiten
wie zb., welche Rechtsverletzung wird wo am vorteilhaftesten
für den
Kläger entschieden und, wie sehen die Übereinkünfte zwischen
dem Land
aus das die Entscheidung fällt und dem Land wo das Urteil zu
exekutieren ist (inwieweit dort das Urteil anerkannt wird).
Das bedeutet man muß von hinten anfangen.
Mit welchen Ländern hat das Land in welchem der Täter seinen
Hauptwohnsitz hat eine entsprechende Übereinkunft.

OL

Hallo,

das ist die große Frage in welchem Land die Tat begangen
wurde. Wenn der jeweilige Server in Deutschland steht ist dies
eigentlich allgemein anerkannt, dass es dann eine Inlandstat
darstellt.

Nein das ist meinesherachtens nicht korrekt da:
da die Veröffentlichung weltweit stattfindet, also auch in jedem Land
die Straftat begangen wird, unabhängig von welchem Land aus die
Straftat aus gesteuert wird. Selbst wenn der Server auf
internationalem Gewässer oder auf einer Südseeinsel steht.

Mindermeinungen in der Literatur vertreten jedoch die
Auffassung, überall dort, von wo aus die Webinhalte abgerufen
werden können wird auch der Tatort begründet. Dies ist aber
wohl abzulehnen, weil dann die deutschen
Strafverfolgungsbehörden jede Beleidigung im Internet, egal wo
ahnden müssten (legalitätsprinzip).

Ich denke daß bei Stafverfolgung kein Interesse der Öffentlichkeit
vorlliegt, hingegen ein betriebener Zivilprozeß sehr wohl betrieben
werden muß, und so habe ich den Eindruck, vom Gericht auch ganz gerne
gemacht wird, zumindest dann,wenn es schon eine eindeutige Judikatur
gibt.

Weiterhin wird auch vorgeschlagen die gerade aufgeführte
Meinung einzuschränken, dass ein Inlandsbezug verlangt wird.

Etwas in die Diskussion geraten ist diese Frage mit der
Verurteilung wegen Volksverhetzung im Fall Toeben (vgl. BGH
NJW 2001, 624 = BGHSt 46, 212). (sehr gewagtes Urteil)

Im Ergebnis gibt es hier wohl aber noch keine wirklich
sicheren Aussagen.

Gruss akkon

OL

Hallo,

"…Im Zusammenhang mit der Internetkriminalität reicht
darüber hinaus für die Geltung deutschen Strafrechts in
einigen Fällen bereits aus, dass die von einem Ausländer ins
Internet gestellten illegale Inhalte in der Bundesrepublik
abgerufen werden können, also gleichsam der zum
Straftatbestand gehörende Erfolg im Inland eintritt.

Und auch hier stellt sich schon die Frage, ob die Volksverhetzung als abstraktes Gefährdungsdelikt überhaupt einen Tatort begründen kann, da ja so gesehen kein greifbarer Taterfolg eintritt (deswegen auch ist § 130 III StGB auch ein Gefährdungsdelikt). Und nur weil ich Inhalte abrufen kann bedeutet dies nicht das z.B. die innere Sicherheit Deutschlands oder der innere Friede als durch § 130 III geschütztes Rechtsgut gefährdet wird.

Meiner Auffassung nach ist besagtes Urteil des BGH schlich nicht mit dem Gesetz in Einklang zubringen.

Das so genannte Herkunftslandsprinzip, wonach Internetanbieter
innerhalb der Europäi-schen Union grundsätzlich nur die
innerstaatlichen Vorschriften des Mitgliedslandes be-achten
müssen, in dem sie niedergelassen sind, findet auf das
Strafrecht wohl keine An-wendung. Es bleibt also bei den oben
genannten Grundsätzen der Anwendbarkeit deut-schen
Strafrechts…"

Gruß akkom

Hallo.

Ich denke daß bei Stafverfolgung kein Interesse der
Öffentlichkeit
vorlliegt,

Das Strafrecht und auch die Strafverfolgung sind in ihrer Gesamtheit vom öffentlichen Interesse geprägt und getragen. Mir wäre jetzt neu, dass das öffentliche Interesse für das Einschreiten der Behörden in einzelnen Fällen (außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fälle) relevant ist.

hingegen ein betriebener Zivilprozeß sehr wohl
betrieben
werden muß, und so habe ich den Eindruck, vom Gericht auch
ganz gerne
gemacht wird, zumindest dann,wenn es schon eine eindeutige
Judikatur
gibt.

???

Gruss akkon

Hallo.

Ich denke daß bei Stafverfolgung kein Interesse der
Öffentlichkeit
vorlliegt,

Das Strafrecht und auch die Strafverfolgung sind in ihrer
Gesamtheit vom öffentlichen Interesse geprägt und getragen.
Mir wäre jetzt neu, dass das öffentliche Interesse für das
Einschreiten der Behörden in einzelnen Fällen (außerhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen Fälle) relevant ist.

Nun ja, wenn mich jemand öffentlich als A…h bezeichnet, sehe ich
eben kein öffentliches Interesse und es wird trotz meiner Anzeige
wohl kaum zu einem Verfahren kommen.
Ich hingegen kann sehr wohl zivilrechtlich klagen.
was ist daran so neu?

hingegen ein betriebener Zivilprozeß sehr wohl
betrieben
werden muß, und so habe ich den Eindruck, vom Gericht auch
ganz gerne
gemacht wird, zumindest dann,wenn es schon eine eindeutige
Judikatur
gibt.

???

Was ist dir unklar?

OL

Gruss akkon