Liebe Experten,
mal angenommen, bei einem Auto tritt seit ca. 3 Monaten gelegentlich (d.h. manchmal mehrmals täglich und machmal auch erst wieder nach einer Woche) ein Fehler z.B. in der Leuchtweitenregulierung der Scheinwerfer auf.
Nehmen wir weiterhin an, die Vertragswerkstatt bemüht sich, diesen Fehler zu finden und tauscht im Rahmen der noch bestehenden 2-jährigen Gewährleistungs- und Garantiefrist verschiedene elektronische Bauteile aus - leider ohne Erfolg.
Was wäre nun aber, wenn z.B. nächsten Monat die Gewährleistungs- und Garantiefrist endet:
-
Beginnt für neu eingebaute Bauteile eine neue Gewährleistungsfrist oder müssen neu eingebaute Bauteile aus Sicht des Herstellers nur die wenigen Wochen bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist funktionieren?
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Verlängert sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist bezüglich des gemeldeten Fehlers zumindest um die Zeit von der Erstanmeldung des Schadens bis zu seiner endgültigen Beseitigung?
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Innerhalb welcher Frist müßte man ein eventuelles Wiederauftreten des Fehlers melden, damit es rechtlich eine Reklamation des Reparaturversuchs und kein neuer und nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kostenpflichtiger Fall wird?
Ich hoffe, ich habe meine Fragen verständlich formuliert und würde mich über Eure Antworten (vielleicht auch mit Quellen zum Nachlesen) freuen.
Vielen Dank
Gerd
Hallo Gerd,
mal angenommen, bei einem Auto tritt seit ca. 3 Monaten
gelegentlich (d.h. manchmal mehrmals täglich und machmal auch
erst wieder nach einer Woche) ein Fehler z.B. in der
Leuchtweitenregulierung der Scheinwerfer auf.
Nehmen wir weiterhin an, die Vertragswerkstatt bemüht sich,
diesen Fehler zu finden und tauscht im Rahmen der noch
bestehenden 2-jährigen Gewährleistungs- und Garantiefrist
verschiedene elektronische Bauteile aus - leider ohne Erfolg.
Ich gehe mal davon aus, dass hier Gewährleistung und Garantie
unzulässig vermengt werden (vergl. bitte die FAQs).
Im folgenden gehen die Antworten von Gewährleistung aus, denn
bezüglich einer etwaigen Garantie liegen keinerlei Informationen vor
(was aber nötig wäre).
Was wäre nun aber, wenn z.B. nächsten Monat die
Gewährleistungs- und Garantiefrist endet:
- Beginnt für neu eingebaute Bauteile eine neue
Gewährleistungsfrist oder müssen neu eingebaute Bauteile aus
Sicht des Herstellers nur die wenigen Wochen bis zum Ablauf
der ursprünglichen Frist funktionieren?
Letzteres. Die Gewährleistung/Sachmangelhaftung bezieht sich auf den
ursprünglichen Kaufgegenstand. Allerdings ist die Verjährung solange
gehemmt, wie man in Verhandlungen steht, vergl. § 203 BGB.
- Verlängert sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist
bezüglich des gemeldeten Fehlers zumindest um die Zeit von der
Erstanmeldung des Schadens bis zu seiner endgültigen
Beseitigung?
Nein. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, in dem erstmalig ein
Sachmangel geltend gemacht wird.
- Innerhalb welcher Frist müßte man ein eventuelles
Wiederauftreten des Fehlers melden, damit es rechtlich eine
Reklamation des Reparaturversuchs und kein neuer und nach
Ablauf der Gewährleistungsfrist kostenpflichtiger Fall
wird?
IMHO: unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.
Letztlich glaube ich, dass in diesem Fall keine Probleme bezüglich
einer Verjährung auftreten werden. Denn die erste Geltendmachung
erfolgte vor Verjährung etwaiger Ansprüche auf Sachmangelhaftung, was
auch zu belegen sein dürfte. Hinzu kommt § 203 BGB.
Gruß - Jaschiii