Guten morgen,
Ist es nicht so, dass, wer ein Konto bei einer Bank eröffnet,
nur einen „Rahmenvertrag“ abschließt und dass dann jede
einzelne Aktion bei der Bank (Überweisung usw.) einzelne
Verträge sind?
teilweise. Bei der Kontoeröffnung schließt man zunächst einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab, innerhalb dessen die meisten Bankgeschäfte abgewickelt werden. Außer der Reihe laufen seit 2002 die erwähnten Überweisungen, Schließfächer (Verwahrungsvertrag) und die diversen Handelsgeschäfte, während bspw. Lastschriften, Schecks und Bargeldtransaktionen unter dem ursprünglichen Geschäftsbesorgungsvertrag ablaufen.
Wenn ja, wäre es hierfür rechtsdogmatisch
leicht zu erklären, wieso in Zukunft andere AGB gelten sollen.
Ehrlich gesagt bin ich mir gar nicht mal sicher, ob die Änderungsklausel innerhalb der AGB tatsächlich wirksam ist. Regelmäßig ist darin festgelegt, daß der Kunde durch Schweigen neue AGB und Gebührenstrukturen billigt und zwar innerhalb von Fristen, die ich so oder so für zu kurz halte (vier-sechs Wochen). Hinzu kommt, daß auf den Widerspruch bzgl. der AGB-Änderung immer die Kündigung erfolgt.
Der Kunde hat bspw. bei Kreditinstituten und Telephonanbietern - wenn überhaupt - nur die Auswahl zwischen wenigen Anbietern, von denen möglicherweise gar nicht mal alle Willens sind, mit ihm einen neuen Vertrag abzuschließen. Ohne das jetzt übermäßig ausdehnen zu wollen, wäre ich imstande, eine Art passiven Kontrahierungszwang zu fordern.
Aber lassen wir das für den Moment außen vor: Durch den „Zirkelbezug“ in den AGB hat man in der Tat die Möglichkeit, mit dem Kunden neue AGB zu vereinbaren.
Natürlich würde das nicht die Möglichkeit der Änderung bei
Handyverträgen und so erklären… irgendwie bin ich verwirrt
Bis auf die paar aufgeführten Geschäftsarten, für die einzelne Verträge abgeschlossen werden, ist ein Mobiltel.-Vertrag mit einem „Kontovertrag“ durchaus vergleichbar.
Gruß,
Christian