Rechtsgrundlage für 'Änderung von AGB'

Liebe Experten,

jeder Laie weiß es: Wenn z.B. ein Mobilfunkbetreiber seine Preise erhöht oder aber auch der Fernsehsender Premiere, haben wir es faktisch mit einer Änderung der AGB zu tun. Soweit ich weiß, ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht hier aus § 314.

Was ich aber bis heute nicht verstehe, wie es zu dieser einseitigen Vertragsänderung kommen kann: AGB sind Verstandteil des Vertrages. Der Vertrag wird abgeschlossen und gilt dann mit seinem Inhalt für die Vertragslaufzeit.

Die einzige Erklärung, die mir einfiele, ist die, dass eine einseitige Vertragsanpassung unter Gewährung des Kündigungsrechts für die andere Partei vertraglich festgelegt wurde. Ist dem so? Oder übersehe ich eine andere Möglichkeit, wieso sich geänderte AGB auf Bestandskunden auswirken? Wer kann es mir genau sagen?

Würde mich freuen!

Levay

Hi,

Was ich aber bis heute nicht verstehe, wie es zu dieser
einseitigen Vertragsänderung kommen kann: AGB sind
Verstandteil des Vertrages.

und eben in diesen AGB ist das Procedere für AGB-Änderungen und deren Genehmigung durch den Kunden enthalten. Dumm ist, wer das als Anbieter versäumt.

Die einzige Erklärung, die mir einfiele, ist die, dass eine
einseitige Vertragsanpassung unter Gewährung des
Kündigungsrechts für die andere Partei vertraglich festgelegt
wurde. Ist dem so?

Jawollja. Siehe dazu exemplarisch Ziffer 2: http://www.1822direkt.com/download/pdf/agb.pdf

Gruß,
Christian

Merci (owT)
.

Zusatzfrage
Hallo exc,

erst mal danke für deine Antwort.

Ein weiterer Aspekt ist mir erst nachträglich eingefallen, und auch nur, weil du das Beispiel der Bank gewählt hast.

Ist es nicht so, dass, wer ein Konto bei einer Bank eröffnet, nur einen „Rahmenvertrag“ abschließt und dass dann jede einzelne Aktion bei der Bank (Überweisung usw.) einzelne Verträge sind? Wenn ja, wäre es hierfür rechtsdogmatisch leicht zu erklären, wieso in Zukunft andere AGB gelten sollen.

Natürlich würde das nicht die Möglichkeit der Änderung bei Handyverträgen und so erklären… irgendwie bin ich verwirrt :smile:

Levay

Guten morgen,

Ist es nicht so, dass, wer ein Konto bei einer Bank eröffnet,
nur einen „Rahmenvertrag“ abschließt und dass dann jede
einzelne Aktion bei der Bank (Überweisung usw.) einzelne
Verträge sind?

teilweise. Bei der Kontoeröffnung schließt man zunächst einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab, innerhalb dessen die meisten Bankgeschäfte abgewickelt werden. Außer der Reihe laufen seit 2002 die erwähnten Überweisungen, Schließfächer (Verwahrungsvertrag) und die diversen Handelsgeschäfte, während bspw. Lastschriften, Schecks und Bargeldtransaktionen unter dem ursprünglichen Geschäftsbesorgungsvertrag ablaufen.

Wenn ja, wäre es hierfür rechtsdogmatisch
leicht zu erklären, wieso in Zukunft andere AGB gelten sollen.

Ehrlich gesagt bin ich mir gar nicht mal sicher, ob die Änderungsklausel innerhalb der AGB tatsächlich wirksam ist. Regelmäßig ist darin festgelegt, daß der Kunde durch Schweigen neue AGB und Gebührenstrukturen billigt und zwar innerhalb von Fristen, die ich so oder so für zu kurz halte (vier-sechs Wochen). Hinzu kommt, daß auf den Widerspruch bzgl. der AGB-Änderung immer die Kündigung erfolgt.

Der Kunde hat bspw. bei Kreditinstituten und Telephonanbietern - wenn überhaupt - nur die Auswahl zwischen wenigen Anbietern, von denen möglicherweise gar nicht mal alle Willens sind, mit ihm einen neuen Vertrag abzuschließen. Ohne das jetzt übermäßig ausdehnen zu wollen, wäre ich imstande, eine Art passiven Kontrahierungszwang zu fordern.

Aber lassen wir das für den Moment außen vor: Durch den „Zirkelbezug“ in den AGB hat man in der Tat die Möglichkeit, mit dem Kunden neue AGB zu vereinbaren.

Natürlich würde das nicht die Möglichkeit der Änderung bei
Handyverträgen und so erklären… irgendwie bin ich verwirrt

Bis auf die paar aufgeführten Geschäftsarten, für die einzelne Verträge abgeschlossen werden, ist ein Mobiltel.-Vertrag mit einem „Kontovertrag“ durchaus vergleichbar.

Gruß,
Christian