Hallo zusammen,
ich habe bereits vor kurzem mal hier was hinterlassen, bzgl. Kindes-/Ehegattenunterhalt.
Nun besteht ein neues Problem:
Gehen wir mal davon aus, der Ehemann erwischt seine Frau mit einem anderen Mann im Bett. Nun läuft es auf ne Trennung heraus und die Ehefrau will nun mit ihrem Kind zusammen das gemeinsame Haus verlassen. Gehen wir weiter davon aus, dass der Ehemann etwas geahnt hat, und alles auf Kamera aufgenommen hat. Besteht ggf. die Gefahr, dass dies vor Gericht ausreicht, um den Ehemann von der Unterhaltspflicht, zumindest für die Ehefrau, zu befreien?
Freu mich über jede Info,
Danke!
Hallo,
es besteht eher die Gefahr, dass der Ehemann ein Strafverfahren am Hals hat. Was da geschehen ist, auch wenn es in der ehelichen Wohnung aufgenommen wurde ist illegal und darf vor Gericht nicht verwendet werden.
Im Übrigen ist die Ehe offensichtlich durch den Ehemann völlig zerrüttet worden, da er mit illegalen Mitteln die Ehefrau überwacht. Der Vorgang ist weitaus gravierender als ein - wenn auch mehrfacher - Seitensprung der Ehefrau.
Grüsse Günter
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Hund alles auf Kamera aufgenommen
hat. Besteht ggf. die Gefahr, dass dies vor Gericht ausreicht,
um den Ehemann von der Unterhaltspflicht, zumindest für die
Ehefrau, zu befreien?
Hä? Das Schuldprinzip gibts bei Scheidung schon lange nicht mehr.
Gruß
Nelly
Hi!
Mit solchen Geschichten muss man gewaltig aufpassen.
Die Ehefrau ohne ihr Einverständnis zu tapen ist illegal. Ferner ist es m.W. nach irrelevant, wer „schuld“ am Scheitern der Ehe ist.
Wenn Du Unterhaltszahlungen vermeiden möchtest, dürfte es am einfachsten sein nachzuweisen, dass der neue Partner der Frau sich um alles kümmern kann. Diese Schiene solltest Du mit einem entsprechend spzialisierten Anwalt diskutieren.
Grüße,
Mathias
Rückfrage
Hallo,
wo
ist illegal und darf vor Gericht nicht verwendet werden.
gilt das? In Deutschland doch wohl nicht, oder?
Gruß
Axel
Hallo Philipo,
es gibt die Möglichkeit der Verwirkung von Unterhalt bei grobem Fehlverhalten. Ein einmaliges Fremdgehen dürfte allerdings nicht genügen. Fälle der Verwirkung sind z. B. permanentes Fremdgehen mit ständig wechselnden Geschlechtspartner.
Es sollten hier die Gesamtumstände geprüft werden, ob en Fall der Verwirkung vorliegen könnte.
Gruss,
BM
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