Angenommen mein gestelltes Zahlungsziel einer Rechnung wurde schon 2 Wochen überzogen. Ist es dann noch notwendig eine Mahnung zu schicken, um einen Mahnbescheid stellen zu können? Wenn ja, sollte diese per Einschreiben erfolgen?
Grüsse, Thomas
Angenommen mein gestelltes Zahlungsziel einer Rechnung wurde schon 2 Wochen überzogen. Ist es dann noch notwendig eine Mahnung zu schicken, um einen Mahnbescheid stellen zu können? Wenn ja, sollte diese per Einschreiben erfolgen?
Grüsse, Thomas
2x
ja
Hallo Thomas,
habe das im Internet gefunden:
Wie oft muss ich mahnen?
Nur ein mal! Ein Schuldner, der nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet, kommt bereits mit der ersten Mahnung nach Fälligkeit in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Weitere Mahnungen sind also nicht notwendig. In der Regel werden aber drei Mahnschreiben herausgegeben. Der Ton wird von Mahnung zu Mahnung schärfer. In der dritten und letzten Mahnung werden dann zumeist gerichtliche Schritte angedroht.
Viele Grüße
Nicole
Kann ich diese beiden Mahnungen per Fax schicken?
hi,
§ 286 II BGB, Mahnung ist entbehrlich wenn eine Leistungszeit nach dem Kalender geschrieben war (bsp. Zahlung bis 20.05.05), dann ist ab Zeitpunkt Verzug eingetreten und Schadensersatzansprüche möglich. Im weiteren ist der Mahnbescheid oder Klage möglich.
mfg vom
showbee
Danke!
So hatte ich das auch zu Ohren bekommen und wollt mich nochmals vergewissern.
Mahnungen via Telefax
Da bin ich nicht so ganz sicher.
Es kommt wohl drauf an, ob dieser Telefaxversand dieser Mahnungen beweis- und fälschungssicher erfolgte.
Ich kann hier, beispielsweise, Telefaxe fälschungssicher via Telefax versenden (d.h. das Versendeprotokoll selbst ist nicht fälschbar - weil im Nachhinein nicht mehr veränderbar - und beinhaltet das versandte Dokument - ebensowenig veränderbar). Ich sende Dir also ein Telefax. Es gibt ein Versendeprotokoll. Dieses Versendeprotokoll beinhaltet das versandte Telefax. Beides ist nicht fälschbar und nicht trennbar. Ich kann also zum einen beweisen, dass ich Dir ein Telefax sandte (verdammt, wie schreibt man das denn nun richtig?!?), ich kann beweisen, dass dieses Telefax bei Dir einging. Ich kann beweisen, dass ich Dir nicht ein leeres Blatt sandte sondern was ich Dir sandte.
Das alles geht direkt vom Computer raus.
Mit dem Standard-Fax-Gerät ist dies alles nicht möglich.
Klar, ich kann mir auch hier ein Sendeprotokoll ausdrucken. Aber es sagt eben nur, dass ich ein Fax an eine bestimmte Nummer schickte. Es sagt nicht was auf diesem Fax draufstand (hätte also auch eine leere Seite sein können).
Vor langer Zeit - es ist schon ein paar Jahre her - hatte ich genau dieses Thema mal mit einem befreundeten Richter (Amtsgericht) erörtert und er meinte damals, dass das mit dem fälschungssicheren Telefax anerkannt würde. Aber es kommt wohl doch sehr auf den Einzelfall an.
Sorry, dass ich Dir Deine Frage nicht so richtig zufriedenstellend beantworten kann aber ich glaube hier gibt es auch aktive Richter und andere Volljuriste - die sollten diese Frage sicher beantworten können.
Gruss
Ray
Einspruch
Hallo Showbee,
§ 286 II BGB, Mahnung ist entbehrlich wenn eine
Leistungszeit nach dem Kalender geschrieben war (bsp. Zahlung
bis 20.05.05), dann ist ab Zeitpunkt Verzug eingetreten und
Schadensersatzansprüche möglich. Im weiteren ist der
Mahnbescheid oder Klage möglich.
Genau damit bin ich schon untergegegangen.
Mein Kunde zahlte nicht. Ich wähnte mich im recht (s.o.) und beantragte Mahnbescheid. Schuldner widersprach - es kam zur Verhandlung. bei welcher ich unterging, denn ich hätte, ungeachtet des § 286 II BGB, mindestens eine gesonderte und als solche zweifelsfrei erkennbare Mahnung samt angemessener Fristsetzung schicken müssen - meinte der Richter.
Ich musste diese Mahnung dann tatsächlich nachholen (samt sämtlicher Fristverschiebungen). „Glücklicherweise“ zahlte genau der gleiche Kunde dann immer noch nicht. Also wieder Mahnbescheid. Wieder Widerspruch. Abermalige Verhandlung und diesmal bekam ich recht und einen Titel. Kunde zahlte immer noch nicht. Vollstreckung.
Tja
Ray
Stattgegeben!
Es ist nämlich so, dass ein Zahlungsziel vertraglich vereinbart sein muss und nicht vom Gläubiger einseitig vorgegeben werden kann, s. a. Palandt-Heinrichs § 286 Rn. 22.
§ 286 II BGB, Mahnung ist entbehrlich wenn eine
Leistungszeit nach dem Kalender geschrieben war (bsp. Zahlung
bis 20.05.05), dann ist ab Zeitpunkt Verzug eingetreten und
Schadensersatzansprüche möglich. Im weiteren ist der
Mahnbescheid oder Klage möglich.
Großer Irrtum, weit verbreitet: Natürlich kann nicht der Zahlungsempfänger einfach so vorschreiben, bis wann zu zahlen ist; das wäre ja noch schöner
Also greift der Ausschlusstatbestand nicht ein.
Levay
Undurchsichtig…
Soll ich denn mit jedem Kunden ein genaues Zahlungsziehl verhandeln?
Im Angebot kann ich ja auch nur einen Zeitraum und kein definiertes Zahlungsziel angeben.
Gruß
Undurchsichtig…
Gerecht…
Soll ich denn mit jedem Kunden ein genaues Zahlungsziehl
verhandeln?
Nicht verhandeln, nur vereinbaren! Wenn nichts vereinbart ist, ist der Betrag sofort fällig. Der Schuldner gerät allerdings erst mit Erhalt einer Mahnung in Verzug.
Im Angebot kann ich ja auch nur einen Zeitraum und kein
definiertes Zahlungsziel angeben.
Das aber wäre zB eine Vereinbarung, wenn sich denn der Kunde widerspruchslos auf das Angebotz einläßt. Steht da drin „zahlbar zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung“ oä, haben wir wieder eine Zeit, die nach dem Kalender bestimmt ist, als vereinbartes Zahlungsziel. So schnell geht das manchmal mit den Vereinbarungen!
Gruß