Paten-, Geschmacksmusterrecht etc

Hallo Ihr Wissenden,

Habe einige Fragen an Euch…

1.Was ist der Unterschied zwischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Geschmacksmuster?

  1. Kann Markenrecht verkauft werden? (siehe Fall: Mammut-Friedel Münch)

  2. Laut §4 MarkenG gilt auch eine nichteingetragene Marke, solange das zeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt wird oder notorisch bekannt ist. Muß diese trotzdem nachträglich eingetragen werden? (Wie kann denn sonst Markenrecherche betrieben werden, wenn viele Marken gar nicht eingetragen sind?)

  3. Kann eine Marke, die in Klasse 10 eingetragen ist, die Eintragung einer ähnlichen Marke in einer anderen Klasse unterbinden?

  4. Gibt es europ. Gebrauchsmuster?

  5. Können auch juristische Personen Gebrauchsmuster oder Patente beantragen?

  6. „eingeschränkte Schutzwirkung eines Patents entsteht mit Offenlegung ca. 18 Monate nach Anmeldung - die volle erst mit Eintragung des Patents (ca. 2-5 Jahre nach Anmeldung).“ Wieso 18 Monate nach Anmeldung? Offenlegung bedeutet doch die Veröffentlichung, oder? Und diese kann doch sofort nach Anmeldung geschehen…?
    Was ist eine eingeschränkte Schutzwirkung?

Vielen Dank für Eure Antworten
Steffi

Hallo Ihr Wissenden,

Hallo Stefanie,

Habe einige Fragen an Euch…

Dann lass mal sehen, was mir nach all den Jahren noch so einfällt:

1.Was ist der Unterschied zwischen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Geschmacksmuster?

Keine Ahnung. Nie von einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster gehört.

  1. Kann Markenrecht verkauft werden? (siehe Fall:
    Mammut-Friedel Münch)

Du kannst sicher das Recht an einer von dir eingetragenen Marke verkaufen, dass Markenrecht selbst…?

  1. Laut §4 MarkenG gilt auch eine nichteingetragene Marke,
    solange das zeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt wird
    oder notorisch bekannt ist. Muß diese trotzdem nachträglich
    eingetragen werden? (Wie kann denn sonst Markenrecherche
    betrieben werden, wenn viele Marken gar nicht eingetragen
    sind?)

Also eine Marke die sich „im Verkehr durchgesetzt“ hat (oder notorisch bekannt ist, wie du schreibst) „gilt“ nicht als eingetragene Marke. Sondern, wenn du eine nach den üblichen Regeln eigentlich nicht eintragungsfähige Marke eintragen lassen willst, kann eine Ausnahme gemacht werden wenn sie eben so bekannt ist, dass jeder sofort sagt: „4711? Klar, Kölnisch Wasser!“ (Zahlen für sich gesehen können eigentlich nicht eingetragen werden). Tja, Markenrecherche geht natürlich nur mit eingetragenen Marken (Warenzeichen genauer gesagt).

  1. Kann eine Marke, die in Klasse 10 eingetragen ist, die
    Eintragung einer ähnlichen Marke in einer anderen Klasse
    unterbinden?

Einige Klassen liegen recht eng beieinander bzw. ergänzen sich. Dadurch wird ein Warenzeichen oft in mehrere Klassen eingetragen und dann natürlich auch die Unterlassung in mehreren Klassen gefordert.

  1. Gibt es europ. Gebrauchsmuster?

Es gibt - lass mich überlegen - kein EP-Gebrauchsmuster? Oh, da bin ich mir nicht mehr sicher.

  1. Können auch juristische Personen Gebrauchsmuster oder
    Patente beantragen?

Klar. Viele Firmen beschäftigen „Erfinder“ deren Ergüsse dann durch vertragliche Regelung „Besitz“ der Firma sind, die auch anmelden. Um es mal in einem Satz zu sagen, es gäbe da Abhandlungen zu schreiben. :smile:

  1. „eingeschränkte Schutzwirkung eines Patents entsteht mit
    Offenlegung ca. 18 Monate nach Anmeldung - die volle erst mit
    Eintragung des Patents (ca. 2-5 Jahre nach Anmeldung).“ Wieso
    18 Monate nach Anmeldung? Offenlegung bedeutet doch die
    Veröffentlichung, oder? Und diese kann doch sofort nach
    Anmeldung geschehen…?
    Was ist eine eingeschränkte Schutzwirkung?

Nach 18 Monaten wird die Anmeldung offengelegt - in DE - und das ist tatsächlich eine Veröffentlichung. Das ist ein festgelegter Termin - Punkt. Sie könnte evtl. direkt nach Anmeldung geschehen, tut sie aber nicht. In den 18 Monaten wird eine generelle Prüfung (z.B. entspricht die Anmeldungen den Vorschriften: Schriftform, Erfinder…-wie hiess das Papier noch mal…, Gebühren bezahlt etc.).

Nach der Offenlegung gibt es einen eingeschränkten Schutz. Eingeschränkt deswegen, weil die Anmeldung noch nicht geprüft und patentiert worden ist. Es kann durchaus sein, dass diese Anmeldung gar nicht patentiert wird. Und die Prüfungszeit kann durchaus recht lange dauern! In dieser Zeit ist aber der plumpe Nachbau des angemeldeten Verfahrens/Apparates, was auch immer, bereits verboten.

Vielen Dank für Eure Antworten
Steffi

Puh, ist schon eine Weile her, dass ich in dem Bereich fit war. Vorbehaltlich an mir vorbeigegangener genereller Änderungen müsste es aber stimmen.

Gruß
Nita (ehemals Patentanwaltsgehilfin)

Hallo Ihr Wissenden,

Servus!

Habe einige Fragen an Euch…

1.Was ist der Unterschied zwischen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Geschmacksmuster?

Geschmacksmuster = allg. Bezeichnung für Geschmacksmuster in DE oder andere Ländern;

Gemeinschaftsgeschmacksmuster = Bezeichnung für ein Geschmacksmuster, das einen Schutz in allen EU-Ländern bietet (wird über das Gemeinschaftsmarkenamt in Alicante angemeldet)

  1. Kann Markenrecht verkauft werden? (siehe Fall:
    Mammut-Friedel Münch)

Ja.

  1. Laut §4 MarkenG gilt auch eine nichteingetragene Marke,
    solange das zeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt wird
    oder notorisch bekannt ist. Muß diese trotzdem nachträglich
    eingetragen werden? (Wie kann denn sonst Markenrecherche
    betrieben werden, wenn viele Marken gar nicht eingetragen
    sind?)

Es gibt eingetragene und nicht eingetragene Markenrechte. Auch für nichteingetragene Markenrechte besteht unter bestimmten Umständen ein Schutz. Eine nachträgliche Eintragung ist nicht erforderlich (aber manchmal ratsam). Nicht eingetragene Marken können nicht (oder nur sehr mühsam und damit teuer) recherchiert werden.

  1. Kann eine Marke, die in Klasse 10 eingetragen ist, die
    Eintragung einer ähnlichen Marke in einer anderen Klasse
    unterbinden?

Bei der Eintragung einer Marke wird nicht geprüft, ob der Eintragung bereits bestehende ältere Markenrechte entgegenstehen. Nach der Eintragung kann der Inhaber der älteren Marke die Löschung der jüngeren Marke betreiben, wenn die Marken und die Klassen identisch oder ähnlich sind. Was genau unter „ähnlich“ zu verstehen ist, darüber wird oft lange gestritten.

  1. Gibt es europ. Gebrauchsmuster?

Nein.

  1. Können auch juristische Personen Gebrauchsmuster oder
    Patente beantragen?

Ja.

  1. „eingeschränkte Schutzwirkung eines Patents entsteht mit
    Offenlegung ca. 18 Monate nach Anmeldung - die volle erst mit
    Eintragung des Patents (ca. 2-5 Jahre nach Anmeldung).“ Wieso
    18 Monate nach Anmeldung? Offenlegung bedeutet doch die
    Veröffentlichung, oder? Und diese kann doch sofort nach
    Anmeldung geschehen…?
    Was ist eine eingeschränkte Schutzwirkung?

Die Erfindung kann durch den Patentanmelder sofort nach der Anmeldung veröffentlicht werden. Das Patentamt veröffentlicht erst nach 18 Monaten. Eingeschränkte Schutzwirkung bedeutet, daß der Patentinhaber (der ja noch keiner ist, da das Patent noch nicht erteilt wurde) nur eine Entschädigung einfordern kann. Der Vollschutz (mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen) entsteht erst mit der Eintragung des Patents.

Vielen Dank für Eure Antworten
Steffi

Bitte. Gern geschehen.
Andreas