Hallo Ihr Wissenden,
Hallo Stefanie,
Habe einige Fragen an Euch…
Dann lass mal sehen, was mir nach all den Jahren noch so einfällt:
1.Was ist der Unterschied zwischen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Geschmacksmuster?
Keine Ahnung. Nie von einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster gehört.
- Kann Markenrecht verkauft werden? (siehe Fall:
Mammut-Friedel Münch)
Du kannst sicher das Recht an einer von dir eingetragenen Marke verkaufen, dass Markenrecht selbst…?
- Laut §4 MarkenG gilt auch eine nichteingetragene Marke,
solange das zeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt wird
oder notorisch bekannt ist. Muß diese trotzdem nachträglich
eingetragen werden? (Wie kann denn sonst Markenrecherche
betrieben werden, wenn viele Marken gar nicht eingetragen
sind?)
Also eine Marke die sich „im Verkehr durchgesetzt“ hat (oder notorisch bekannt ist, wie du schreibst) „gilt“ nicht als eingetragene Marke. Sondern, wenn du eine nach den üblichen Regeln eigentlich nicht eintragungsfähige Marke eintragen lassen willst, kann eine Ausnahme gemacht werden wenn sie eben so bekannt ist, dass jeder sofort sagt: „4711? Klar, Kölnisch Wasser!“ (Zahlen für sich gesehen können eigentlich nicht eingetragen werden). Tja, Markenrecherche geht natürlich nur mit eingetragenen Marken (Warenzeichen genauer gesagt).
- Kann eine Marke, die in Klasse 10 eingetragen ist, die
Eintragung einer ähnlichen Marke in einer anderen Klasse
unterbinden?
Einige Klassen liegen recht eng beieinander bzw. ergänzen sich. Dadurch wird ein Warenzeichen oft in mehrere Klassen eingetragen und dann natürlich auch die Unterlassung in mehreren Klassen gefordert.
- Gibt es europ. Gebrauchsmuster?
Es gibt - lass mich überlegen - kein EP-Gebrauchsmuster? Oh, da bin ich mir nicht mehr sicher.
- Können auch juristische Personen Gebrauchsmuster oder
Patente beantragen?
Klar. Viele Firmen beschäftigen „Erfinder“ deren Ergüsse dann durch vertragliche Regelung „Besitz“ der Firma sind, die auch anmelden. Um es mal in einem Satz zu sagen, es gäbe da Abhandlungen zu schreiben. 
- „eingeschränkte Schutzwirkung eines Patents entsteht mit
Offenlegung ca. 18 Monate nach Anmeldung - die volle erst mit
Eintragung des Patents (ca. 2-5 Jahre nach Anmeldung).“ Wieso
18 Monate nach Anmeldung? Offenlegung bedeutet doch die
Veröffentlichung, oder? Und diese kann doch sofort nach
Anmeldung geschehen…?
Was ist eine eingeschränkte Schutzwirkung?
Nach 18 Monaten wird die Anmeldung offengelegt - in DE - und das ist tatsächlich eine Veröffentlichung. Das ist ein festgelegter Termin - Punkt. Sie könnte evtl. direkt nach Anmeldung geschehen, tut sie aber nicht. In den 18 Monaten wird eine generelle Prüfung (z.B. entspricht die Anmeldungen den Vorschriften: Schriftform, Erfinder…-wie hiess das Papier noch mal…, Gebühren bezahlt etc.).
Nach der Offenlegung gibt es einen eingeschränkten Schutz. Eingeschränkt deswegen, weil die Anmeldung noch nicht geprüft und patentiert worden ist. Es kann durchaus sein, dass diese Anmeldung gar nicht patentiert wird. Und die Prüfungszeit kann durchaus recht lange dauern! In dieser Zeit ist aber der plumpe Nachbau des angemeldeten Verfahrens/Apparates, was auch immer, bereits verboten.
Vielen Dank für Eure Antworten
Steffi
Puh, ist schon eine Weile her, dass ich in dem Bereich fit war. Vorbehaltlich an mir vorbeigegangener genereller Änderungen müsste es aber stimmen.
Gruß
Nita (ehemals Patentanwaltsgehilfin)