Hallo Horst,
schön wärs. Ich frage mich nur, warum dann z. B. die zweite Ehefrauen mit einem Baby/Kleinkind einer Zweitfamilie arbeiten muss, während die Exfrau mit einem 12 jährigen Kind weiter ihren Betreuungsunterhalt bekommt (drei Fälle sind mir persönlich bekannt).
Zweitfamilien sind generell schlechter gestellt. Es findet sich in höchstrichterlichen Urteilen die Bemerkung: die zweite Frau wußte doch dass sie einen Mann mit Unterhaltspflicht nimmt.
Selbst die jetzt angedachte Unterhaltsgesetzreform bringt keine Besserung.
"Seite 38 erster Absatz letzter Satz des Referentenentwurfs des geplanten gneuen Unterhaltsgesetzes:
„Korrekturbedürftig kann eine Mangelfallberechnung insbesondere dann sein, wenn nach ihrem Gesamtergebnis die Erstfamilie (zusätzlich) auf Sozialleistungen angewiesen ist, während die nach der Scheidung gegründete zweite Familie auch unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen im konkreten Vergleich ein gutes Auskommen hat.“
Das heißt auf gut Deutsch: Es wird eine Einkommensgesamtrechnung erstellt, also inkl. der Einkünfte der Zweitfrau. Damit muss eine der Sache nach völlig unbeteiligte Person ihre Einkünfte offen legen, damit erkennbar ist, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen soweit abgeschmolzen werden kann, bis Parität der Einkommen zwischen alter und neuer Ehe hergestellt ist.
Da kann sogar noch weiter gegangen werden: Wenn die Einkünfte der Zweitfrau nach Meinung der Richter ausreichen um das Leben der gesamten Zweitfamilie zu finanzieren, unterhält der „gebrauchte“ Mann weiterhin seine Exfrau und die Zweitfrau den Mann, damit er eben die Erstfamilie unterhalten kann. Somit erreicht die berufstätige Zweitfrau nicht was sie möchte: Das finanzielle Überleben der Zweitfamilie, durch ihre Arbeit zu entlasten. Auch die Erstfamilie hat keinen finanziellen Vorteil. Entlastet wir hier in diesem Beispiel der Staat.
Aber zurück zum Thema und zur Frage: Wenn ein/e Barunterhaltspflichtiger mit einer anderen Person in einer Lebensgemeinschaft (meine nicht die schwule und lesbische) zusammenlebt kann das Einkommen des anderen Partner indirekt eine Erhöhung der Unterhaltspflicht bewirken.
Durch das Zusammenleben wirtschaftet der/die Unterhaltspflichtige nämlich billiger als wenn er/sie alleine lebt. Dadurch wird dann oft der Selbstbehalt gekürzt.
Im Falle einer Ehe kann es noch schlimmer kommen. Es gibt höchstrichterliche Urteile die in etwa so rechnen: Beide Einkommen der Zweitehe werden addiert und dann durch zwei geteilt. Davon wird dann der Unterhalt gerechnet. Wenn also der nicht Zahlungspflichtige wesentlich mehr verdient, zahlt er indirekt trotzdem für das Kind des Partners mit. Sehen die Richter nicht so, mit ihrer Ansicht von ehelicher Solidarität - die Realität ist aber anders.
Urteile für beide Fälle sind unter www.zweitfrauen.de im Forum zu finden.
Gruß
Ingrid
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]