Heirat?

hallo leute

Weis nicht ob ich hier richtig bin mit meiner frage, sorry wenn nicht.

Mein lebensgefährte (44) und ich (46) möchten heiraten, das zweite mal.

Jeder von uns beiden hat kinder aus erster ehe(seine kinder tochter,14 sie lebt bei seiner ex, sohn 16 lebt bei uns, meine kinder sohn 24, tochter 15 leben beide beim ex) und müssen für jeweils ein kind unterhalt zahlen. Er ist noch selbstständig und ich seine angestellte. Mein lebensgefährte hat grade bei einem anwalt eine unterhaltsforderung laufen, gegen seine ex weil sie für den bei uns lebenden sohn kein unterhalt zahlt.

Nun meine frage wie sieht es aus wenn wir jetzt tatsächlich heiraten, geht es uns dadurch schlechter finanziel,( wir zahlen jetzt nach düsseldorfer tabelle unterhalt)und kann es sich negativ auf die unterhaltsforderung gegen seine ex auswirkung.

Vielen dank im voraus für die antworten.

MFG Luise

Auch hallo.

Mein lebensgefährte (44) und ich (46) möchten heiraten, das
zweite mal.

Genauer: …jeder für sich das zweite Mal. :wink:
Ausserdem sollen Rechtsanfragen doch allgemein formuliert sein, oder … ?

Jeder von uns beiden hat kinder aus erster ehe(seine kinder
tochter,14 sie lebt bei seiner ex, sohn 16 lebt bei uns, meine
kinder sohn 24, tochter 15 leben beide beim ex) und müssen für
jeweils ein kind unterhalt zahlen. Er ist noch selbstständig
und ich seine angestellte. Mein lebensgefährte hat grade bei
einem anwalt eine unterhaltsforderung laufen, gegen seine ex
weil sie für den bei uns lebenden sohn kein unterhalt zahlt.

Nun meine frage wie sieht es aus wenn wir jetzt tatsächlich
heiraten, geht es uns dadurch schlechter finanziel,( wir
zahlen jetzt nach düsseldorfer tabelle unterhalt)und kann es
sich negativ auf die unterhaltsforderung gegen seine ex
auswirkung.

Soweit ich weiss bleibt der Anspruch auf Unterhalt bestehen. Es sei denn, dass sein Sohn durch die Protagonistin adoptiert wird.
Aber siehe http://dejure.org/gesetze/LPartG/9.html für Genaueres.

HTH
mfg M.L.

Aber siehe http://dejure.org/gesetze/LPartG/9.html für
Genaueres.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt nicht für eheähnliche Verhältnisse zwischen Mann und Frau, sondern für schwule und lesbische Paare. :wink:

Horst

Guten Morgen.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt nicht für eheähnliche
Verhältnisse zwischen Mann und Frau, sondern für schwule und
lesbische Paare. :wink:

Okay, akzeptiert. Dann scheint meine Aussage, dass der biologische Elternpart für den Unterhalt eventueller Sprösslinge aufzukommen hat also doch (noch, da von '95) richtig zu sein. Es sei denn der Sohn wird adoptiert: dann ist die Adoptivperson unterhaltsverpflichtet.

HTH
mfg M.L.

Hallo.
Aber die Antwort auf die Frage oben steht noch aus. IBei einer Heirat entsteht eine neue Familie, die geschützt wird vom Staat.
Somit verringert sich die Unterhaltspflicht gegenüber den zwei Kindern, weil der Mann jetzt eine neue Familie hat. Der Unterhaltsbedarf ist ja bei einer Familie höher als wenn der Mann single ist.
So wurde mir das von einem Kollegen erklärt, der es wissen muß.
Also, keine Angst vorm Heiraten!

Horst.

Hallo.

Somit verringert sich die Unterhaltspflicht gegenüber den zwei
Kindern, weil der Mann jetzt eine neue Familie hat. Der
Unterhaltsbedarf ist ja bei einer Familie höher als wenn der
Mann single ist.

Was sich ändert, ist nicht die Unterhaltspflicht gegenüber den früheren Kindern, die nicht in der neuen Ehe leben. Was sich ändert, ist der Eigenanteil, den der Zahlende für sich selbst zurückhalten kann.

Also, keine Angst vorm Heiraten!

Kommt drauf an.

Gruß
Axel (ianal)

Was sich ändert, ist nicht die Unterhaltspflicht gegenüber den
früheren Kindern, die nicht in der neuen Ehe leben. Was sich
ändert, ist der Eigenanteil, den der Zahlende für sich selbst
zurückhalten kann.

ja, so meinte ich das eigentlich auch. :smile:
hab ich mich so unvertändlich ausgedrückt? dann möcht ich mich entschuldigen und Besserung geloben, sorry :wink:

Also, keine Angst vorm Heiraten!

Kommt drauf an.

nunja, ist relativ, gell :wink:

Horst

MOD: BRETTBESCHREIBUNG BEACHTEN
Hallo Luise,

bitte die Brettbeschreibung beachten und nicht von DIR UND DEINEM LEBENSGEFÄHRTEN schreiben, wenn hier Fragen gestellt werden.

An alle Ausleger des Rechtsberatungsgesetz: Ja, ich weiß, aber w-w-w will es so.

Danke

MOD

Hallo Horst,

schön wärs. Ich frage mich nur, warum dann z. B. die zweite Ehefrauen mit einem Baby/Kleinkind einer Zweitfamilie arbeiten muss, während die Exfrau mit einem 12 jährigen Kind weiter ihren Betreuungsunterhalt bekommt (drei Fälle sind mir persönlich bekannt).

Zweitfamilien sind generell schlechter gestellt. Es findet sich in höchstrichterlichen Urteilen die Bemerkung: die zweite Frau wußte doch dass sie einen Mann mit Unterhaltspflicht nimmt.

Selbst die jetzt angedachte Unterhaltsgesetzreform bringt keine Besserung.

"Seite 38 erster Absatz letzter Satz des Referentenentwurfs des geplanten gneuen Unterhaltsgesetzes:

„Korrekturbedürftig kann eine Mangelfallberechnung insbesondere dann sein, wenn nach ihrem Gesamtergebnis die Erstfamilie (zusätzlich) auf Sozialleistungen angewiesen ist, während die nach der Scheidung gegründete zweite Familie auch unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen im konkreten Vergleich ein gutes Auskommen hat.“

Das heißt auf gut Deutsch: Es wird eine Einkommensgesamtrechnung erstellt, also inkl. der Einkünfte der Zweitfrau. Damit muss eine der Sache nach völlig unbeteiligte Person ihre Einkünfte offen legen, damit erkennbar ist, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen soweit abgeschmolzen werden kann, bis Parität der Einkommen zwischen alter und neuer Ehe hergestellt ist.

Da kann sogar noch weiter gegangen werden: Wenn die Einkünfte der Zweitfrau nach Meinung der Richter ausreichen um das Leben der gesamten Zweitfamilie zu finanzieren, unterhält der „gebrauchte“ Mann weiterhin seine Exfrau und die Zweitfrau den Mann, damit er eben die Erstfamilie unterhalten kann. Somit erreicht die berufstätige Zweitfrau nicht was sie möchte: Das finanzielle Überleben der Zweitfamilie, durch ihre Arbeit zu entlasten. Auch die Erstfamilie hat keinen finanziellen Vorteil. Entlastet wir hier in diesem Beispiel der Staat.

Aber zurück zum Thema und zur Frage: Wenn ein/e Barunterhaltspflichtiger mit einer anderen Person in einer Lebensgemeinschaft (meine nicht die schwule und lesbische) zusammenlebt kann das Einkommen des anderen Partner indirekt eine Erhöhung der Unterhaltspflicht bewirken.

Durch das Zusammenleben wirtschaftet der/die Unterhaltspflichtige nämlich billiger als wenn er/sie alleine lebt. Dadurch wird dann oft der Selbstbehalt gekürzt.

Im Falle einer Ehe kann es noch schlimmer kommen. Es gibt höchstrichterliche Urteile die in etwa so rechnen: Beide Einkommen der Zweitehe werden addiert und dann durch zwei geteilt. Davon wird dann der Unterhalt gerechnet. Wenn also der nicht Zahlungspflichtige wesentlich mehr verdient, zahlt er indirekt trotzdem für das Kind des Partners mit. Sehen die Richter nicht so, mit ihrer Ansicht von ehelicher Solidarität - die Realität ist aber anders.

Urteile für beide Fälle sind unter www.zweitfrauen.de im Forum zu finden.

Gruß
Ingrid

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