Was bedeutet es eigentlich, wenn einem Mitarbeiter in einer GmbH Handlungsvollmacht erteilt wird. Was genau darf dieser Mitarbeiter, was darf er nicht ?? Wo sind die unterschiede zur Prokura ?
Welche Verträge darf er Unterzeichnen (Arbeitsverträge ?)
Fragen über Fragen und im HGB steht nur Schwammiges.
Hi Matthias!
leider kann ich den Text derzeit nicht finden!
Du solltest unterscheiden zwischen der externen und der internen
Bedeutung der Vollmacht.
Was Du innerhalb des Betriebes mit der Vollmacht anstellen darfst (Auftragswert, betroffene Abteilungen, etc.) wird intern geregelt.
Nach aussen hat die Handlungsvollmacht m.E. die Wirkung einer Vollmacht, dass heisst nahezu identisch zur prokura.
Prokura wird im Handelsregister eingetragen, Handlungsvollmacht nicht.
Ich werde den betreffenden Text weiterhin suchen und posten, wenn ich ihn gefunden habe!
Viel Spaß noch!
Ayla, die auch Handlungsvollmacht hat und sich damals die zugehörigen Gesetzestexte aushändigen lies.
Ergänzung!!!
So… habe den Text gefunden!!!
STeht im 1.Buch des HGB (Handelsgesetzbuch??) im 5. Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
Dabei sind die §§48 bis 53 allein der Prokura gewidmet, der § 55 der Handlungsvollmacht!
(2)Zur Veräusserung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befungnis besonders erteilt wird.
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste!
Ayla, die hofft, ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben!
Was bedeutet es eigentlich, wenn einem Mitarbeiter in einer
GmbH Handlungsvollmacht erteilt wird. Was genau darf dieser
Mitarbeiter, was darf er nicht ?? Wo sind die unterschiede zur
Prokura ?
Prokura und Handlungsvollmacht sind Erscheinungsformen rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht und unterscheiden sich wie folgt:
Die PROKURA ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes - und zwar irgendeines Handelsgewerbes, nicht desjenigen des Geschäftsherrn - mit sich bringt, §49 Abs. 1 HGB. Ausgenommen sind lediglich sog. Prinzipalgeschäfte, d.h. solche Geschäfte, die kraft Gesetzes nur der Geschäftsinhaber vornehmen kann (z.B. die Erteilung von Prokura, Anmeldung und Zeichnung der Firma zum Handelsregister, usw.), Grundlagengeschäfte, d.h. Geschäfte, die die Grundlage des kaufm. Unternehmens betreffen (Geschäftsaufgabe, Insolvenzantrag, usw.), sowie gem. §49 Abs. 2 HGB ferner - sofern insoweit nichts anderes vereinbart ist - die Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Der Umfang der Prokura kann durch Vereinbarung nicht wirksam beschränkt werden. Im übrigen ist die Erteilung von Prokura zum Handelsregister anzumelden.
Jede Vollmacht dagegen, die ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilt und nicht Prokura ist, ist HANDLUNGSVOLLMACHT. Die Handlungsvollmacht kann - anders als die Prokura - durch die Beteiligten in ihrem Umfang beliebig begrenzt werden. Bleibt ihr Umfang jedoch hinter dem in §54 Abs. 1, 2 HGB definierten Rahmen zurück, so müssen Dritte diese weiteren Einschränkungen nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie die Beschränkung kannten oder kennen mußten, §54 Abs. 3 HGB.
Welche Verträge darf er Unterzeichnen (Arbeitsverträge ?)
Hier ist genau zu unterscheiden, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte gegenüber Dritten rechtlich wirksam vornehmen KANN, und welche Rechtshandlungen er im Verhältnis zu seinem Prinzipal bzw. Arbeitgeber vornehmen DARF.
Das rechtliche KÖNNEN hängt nach den oben dargestellten Grundsätzen vom Umfang der Vertretungsmacht ab, im Falle der Prokura also davon, ob das in Rede stehende Geschäft in den gesetzlich umrissenen Rahmen der Prokura fällt, im Falle der Handlungsvollmacht davon, ob die konkrete Handlungsvollmacht das fragliche Geschäft umfaßt.
Die Frage dagegen, welche Handlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zu seinem Geschäftsherrn vornehmen DARF, ohne vertragsbrüchig zu werden (und sich dadurch ggf. schadensersatzpflichtig zu machen), bemißt sich allein nach dem der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (das dürfte i.d.R. ein Arbeitsvertrag sein).