Gesetz gegen Ruhestörung?

Hallo!

Hier eine fiktive Geschichte mit anschließenden Fragen:

Angenommen am Nachbargrundstück wird gefeiert - ohne Musik. Das Fest findet an einem Samstag statt und geht von 20 uhr bis 4 Uhr früh. Die Feiernden grölen so laut dass Nachbarn kein Auge zutun. Die Polizei wird gerufen, beruft sich aber auf die Versammlungfreiheit in D und unternimmt deswegen nichts obwohl sie die Ruhestörung als solche bestätigt.
Außerdem beruft sie sich darauf, dass es in BaWü kein „richtiges“ Gesetz zur Nachtruhe gibt.

Fragen: 1.gibt es ein Gesetz zur Nachtruhe und wo steht das?
2.dürfen solche Feste wirklich mit „Polizeischutz“ gefeiert werden?

Angenommen, die Polizei hat in diesem Fall falsch gehandelt, wie kann man sich als Bürger gegen das Nichtstun der Polizisten wehren??

LG
Ilse

Also ich hab schon oft das Gegenteil erlebt. Das eine Feier „geschlossen“ wurde um 0 uhr (ungefaehr), weil sich Anwohner beschwert hatten. Allerdings war dabei das Uebel immer die laute Musik und es handelte sich um Gebaeude in denen oefters verschiedene Veranstaltungen statt finden, so dass die Anwohner nicht nur einmal im Jahr belaestigt wurden.
Wenn soetwas ja nur einmal im Jahr vorkommt, ist das IMHO aber leitim.

Das ist alles was ich dazu sagen kann.
Gruss
Dirk

Hallo!

Hier eine fiktive Geschichte mit anschließenden Fragen:

Angenommen am Nachbargrundstück wird gefeiert - ohne Musik.
Das Fest findet an einem Samstag statt und geht von 20 uhr bis
4 Uhr früh. Die Feiernden grölen so laut dass Nachbarn kein
Auge zutun. Die Polizei wird gerufen, beruft sich aber auf die
Versammlungfreiheit in D und unternimmt deswegen nichts obwohl
sie die Ruhestörung als solche bestätigt.
Außerdem beruft sie sich darauf, dass es in BaWü kein
„richtiges“ Gesetz zur Nachtruhe gibt.

Fragen: 1.gibt es ein Gesetz zur Nachtruhe und wo steht das?

Für BaWü habe ich im Netz keines gefunden, aber selbst wenn es keins geben sollte, was ich bezweifele, gilt: 117 OwiG
§ 117[Unzulässiger Lärm]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

2.dürfen solche Feste wirklich mit „Polizeischutz“
gefeiert werden?

Nein, die Polizei müsste Einschreiten.

Angenommen, die Polizei hat in diesem Fall falsch gehandelt,
wie kann man sich als Bürger gegen das Nichtstun der
Polizisten wehren??

Du könntest eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Solltest Du vielleicht auch, damit der Vorgesetzte der Beamten weiss, dass es sich nicht gerade um seine besten Männer handelt, wenn er sie beurteilen muss.

ElC.

Hallo,
und wieder einmal ein fiktiver Fall von gestörten Nachbarschaftsverhältnissen.

Da wo ich wohne wird gelegentlich auch mal gefeiert…jajaja
Und was macht der liebe Nachbar…
Er kommt vorbei und sagt-… Könnte am nächsten Wochenende mal
etwas lauter werden.
Ach ja…und wenn man nichts vorhat kann man auch mal mitfeiern…

Jajaja
Aber es gibt ein Landesimmisiongesetz.
Dort ist relativ gut geregelt das ab 22.00 Uhr entsprechende
Genehmigungen vorhanden sein müssen.

In NRW wird in solchen Fällen die Polizei aktiv und ermahnt die
entsprechenden Personen etwas leiser zu sein.
Notfalls gibt es Bußgelder oder „Beschlagnahmung“ der Musik-Anlage.

Viele Grüße
Christian

Hallo,

2.dürfen solche Feste wirklich mit „Polizeischutz“
gefeiert werden?

Nein, die Polizei müsste Einschreiten.

Das stimmt so nicht. Bei OWIs gilt in Deutschland das Opportunitätsprinzip und dementsprechend steht es der Polizei frei einzuschreiten oder auch nicht. D.h. wenn die Polizei die Sache als „nicht so schlimm“ ansieht, z.B. weil gerade eben keine Musik läuft, dann kann sie einfach der Veranstaltung ihren Lauf lassen, lediglich um Mäßigung bitten, … Anders sähe es bei Straftaten aus.

Gruß vom Wiz

Für BaWü habe ich im Netz keines gefunden, aber selbst wenn es
keins geben sollte, was ich bezweifele, gilt: 117 OwiG
§ 117[Unzulässiger Lärm]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder
in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren
Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit
eines anderen zu schädigen.

Aber was heist jetzt „berechtigter Anlass“ und „unzulaessigen […] Ausmass Laerm erzeugen“ ??
Das sagt doch, das es erstmal im Ermessen der Polizei liegt, wie sie vorgehen.

Gruss
Dirk

Das war nicht die Frage…

Hallo,

2.dürfen solche Feste wirklich mit „Polizeischutz“
gefeiert werden?

Nein, die Polizei müsste Einschreiten.

Das stimmt so nicht.

Doch.

Bei OWIs gilt in Deutschland das
Opportunitätsprinzip

Das stimmt wohl, jedoch bezog sich die Frage darauf, ob solche Feste unter dem besonderen „Schutz der Polizei“ stehen und deshalb nicht eingeschritten werden kann und das tun sie eben nicht.
Ob hier eine Owi geahndet wird, oder lediglich „mündlich verwarnt wird“ ist eine ganz andere Frage.

und dementsprechend steht es der Polizei
frei einzuschreiten oder auch nicht. D.h. wenn die Polizei die
Sache als „nicht so schlimm“ ansieht, z.B. weil gerade eben
keine Musik läuft, dann kann sie einfach der Veranstaltung
ihren Lauf lassen, lediglich um Mäßigung bitten,

Hier wurde aber nicht geschrieben, dass die Polizei die Lärmbelästigung als zu völlig unbedeutend ansieht, sondern sie wurde vielmehr sogar durch die Polizei bestätigt. Liegt nun eine Dauerbelästigung der Nachbarschaft vor, müsste die Polizei zumindest Gefahrenabwehrend einschreiten und die Lärmbelästigung unterbinden. Das Einschreitermessen schrumpft letztlich auf Null. Ggf. muss die Party aufgelöst werden.
Ob letztlich eine Owi-Anzeige gefertigt werden muss, steht auf einem Anderen Blatt, würde aber bei weitergehenden Maßnahmen mit Sicherheit allein schon zur Rechtfertigung dieser geschehen.

Natürlich machen sich die Beamten nicht strafbar wenn sie nichts tun und auch dienstrechtliche Konsequenzen würden sie bei einer Beschwerde wohl kaum treffen - es sei denn es ist nachweisbar, dass sie aus anderen Motiven als aus Unkenntnis gehandelt haben. Aber ein Vorgesetzter kann die Leistungseinschätzung nach unten korregieren wenn ihm sowas öfter auffällt.

ElC.

Hallo,

Liegt nun
eine Dauerbelästigung der Nachbarschaft vor, müsste die
Polizei zumindest Gefahrenabwehrend einschreiten und die
Lärmbelästigung unterbinden. Das Einschreitermessen schrumpft
letztlich auf Null. Ggf. muss die Party aufgelöst werden.
Ob letztlich eine Owi-Anzeige gefertigt werden muss, steht auf
einem Anderen Blatt, würde aber bei weitergehenden Maßnahmen
mit Sicherheit allein schon zur Rechtfertigung dieser
geschehen.

Hmm, ich fürchte, hier wird einiges durcheinander gebracht. Ein „gefahrenabwehrendes Einschreiten“ der Polizei ist ja nur dann möglich, wenn ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Daher muss die Party, bzw. deren Lärmbelästigung gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Eben diese sind nun wieder durch das Owi in der genannten Regelung normiert (die sich ggf. wiederum auf Vorschriften stützt, die den zulässigen Lärmpegel festlegen, was aber hier letztlich nichts ändert). Ein Einschreiten wäre also nur möglich, wenn auch die Voraussetzungen der Owi gegeben sind (hier beist sich die Katze in den Schwanz). Es ist also auch für ein polizeiliches Einschreiten noch immer zu klären, ob eine erhebliche Lärmbelästigung vorliegt, gegen Owi also verstoßen wurde. Hierbei hat die Polizei einen Einschätzungsspielraum (Ermessen stellt sich erst auf der Frage, was als Gegenmaßnahme eingeleitet wird, Anlage mitnehmen, etc.) Owi und Gefahrerenabwehr sind daher nicht zu trennen (Was letztlich darauf beruht, dass entsprechende Owi gleichfalls Gefahrenabwehrrecht ist und aufgrund der Einheit der Rechtsordnung hier kein Widerspruch bestehen darf).
Gruß,
Dea

Hmm, ich fürchte, hier wird einiges durcheinander gebracht.

Nicht unbedingt.

Ein „gefahrenabwehrendes Einschreiten“ der Polizei ist ja nur
dann möglich, wenn ein Verstoß gegen die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung vorliegt.

Falsch: Wenn eine GEFAHR für die ÖSuO vorliegt - deshalb ja gefahrenabwehr.

Daher muss die Party, bzw.
deren Lärmbelästigung gegen Rechtsvorschriften verstoßen.

Muss sie nicht, allerdings fällt mir bei ner Party nix ein was die Polizei vorher machen würde - ne Gefährdungsansprache vielleicht, wenn man diese als Eingriff sehen mag… Nehmen wir mal das Bsp. jemand geht mit einem Schwert zum Fussballspiel und wird vor dem stadion von der Polizei bemerkt. Hier liegt kein Verstoß gegen die Rechtsordnung vor, jedoch kann das Schwert gefahrenabwehrend sichergestellt, der Mann ggf. gefahrenabwehrend in Gewahrsam genommen werden.

Eben
diese sind nun wieder durch das Owi in der genannten Regelung
normiert. Ein Einschreiten wäre also nur möglich, wenn
auch die Voraussetzungen der Owi gegeben sind (hier beist sich
die Katze in den Schwanz).

Ein einschreiten wird idR erst bei einer Owi erfolgen - wenn sich jemand beschwert, ist ja die Owi meist auch schon erfüllt.
Allerdings besteht die Verfolgung der Owi im Prinzip ja nur im fertigen der Anzeige und ggf. Sicherstellung der Anlage als Tatmittel-somit entfällt die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr, die ja ggf. auch möglich wäre. Eine Räumung der Wohnung jedoch, liefe rein nach dem Gefahrenabwehrrecht zur Verhinderung der Fortsetzung - auch wenn beim (z.B.)dritten Besuch der Polizei nach deren Eintreffen die Leute bereits ruhig sind und versprechen ruhig zu sein, also die Owi bereits beendet ist.

Das hier letztlich das Einschreiten und die Fertigung einer Anzeige auf Grund schwindenden Ermessens zusammenfällt ist logisch.

Es ist also auch für ein
polizeiliches Einschreiten noch immer zu klären, ob eine
erhebliche Lärmbelästigung vorliegt, gegen Owi also verstoßen
wurde. Hierbei hat die Polizei einen Einschätzungsspielraum
(Ermessen stellt sich erst auf der Frage, was als
Gegenmaßnahme eingeleitet wird, Anlage mitnehmen, etc.)

Also wenn ich mich richtig erinnere ist das ne Frage des GdV, weniger des ermessens.

Owi

und Gefahrerenabwehr sind daher nicht zu trennen (Was
letztlich darauf beruht, dass entsprechende Owi gleichfalls
Gefahrenabwehrrecht ist und aufgrund der Einheit der
Rechtsordnung hier kein Widerspruch bestehen darf).

Sämtliches Restiktionsrecht dient abstrakt der Gefahrenabwehr. Dennoch können Gefahren auch ohne vorliegen eines Verstoßes abgewehrt werden.

ElC