Hmm, ich fürchte, hier wird einiges durcheinander gebracht.
Nicht unbedingt.
Ein „gefahrenabwehrendes Einschreiten“ der Polizei ist ja nur
dann möglich, wenn ein Verstoß gegen die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung vorliegt.
Falsch: Wenn eine GEFAHR für die ÖSuO vorliegt - deshalb ja gefahrenabwehr.
Daher muss die Party, bzw.
deren Lärmbelästigung gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
Muss sie nicht, allerdings fällt mir bei ner Party nix ein was die Polizei vorher machen würde - ne Gefährdungsansprache vielleicht, wenn man diese als Eingriff sehen mag… Nehmen wir mal das Bsp. jemand geht mit einem Schwert zum Fussballspiel und wird vor dem stadion von der Polizei bemerkt. Hier liegt kein Verstoß gegen die Rechtsordnung vor, jedoch kann das Schwert gefahrenabwehrend sichergestellt, der Mann ggf. gefahrenabwehrend in Gewahrsam genommen werden.
Eben
diese sind nun wieder durch das Owi in der genannten Regelung
normiert. Ein Einschreiten wäre also nur möglich, wenn
auch die Voraussetzungen der Owi gegeben sind (hier beist sich
die Katze in den Schwanz).
Ein einschreiten wird idR erst bei einer Owi erfolgen - wenn sich jemand beschwert, ist ja die Owi meist auch schon erfüllt.
Allerdings besteht die Verfolgung der Owi im Prinzip ja nur im fertigen der Anzeige und ggf. Sicherstellung der Anlage als Tatmittel-somit entfällt die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr, die ja ggf. auch möglich wäre. Eine Räumung der Wohnung jedoch, liefe rein nach dem Gefahrenabwehrrecht zur Verhinderung der Fortsetzung - auch wenn beim (z.B.)dritten Besuch der Polizei nach deren Eintreffen die Leute bereits ruhig sind und versprechen ruhig zu sein, also die Owi bereits beendet ist.
Das hier letztlich das Einschreiten und die Fertigung einer Anzeige auf Grund schwindenden Ermessens zusammenfällt ist logisch.
Es ist also auch für ein
polizeiliches Einschreiten noch immer zu klären, ob eine
erhebliche Lärmbelästigung vorliegt, gegen Owi also verstoßen
wurde. Hierbei hat die Polizei einen Einschätzungsspielraum
(Ermessen stellt sich erst auf der Frage, was als
Gegenmaßnahme eingeleitet wird, Anlage mitnehmen, etc.)
Also wenn ich mich richtig erinnere ist das ne Frage des GdV, weniger des ermessens.
Owi
und Gefahrerenabwehr sind daher nicht zu trennen (Was
letztlich darauf beruht, dass entsprechende Owi gleichfalls
Gefahrenabwehrrecht ist und aufgrund der Einheit der
Rechtsordnung hier kein Widerspruch bestehen darf).
Sämtliches Restiktionsrecht dient abstrakt der Gefahrenabwehr. Dennoch können Gefahren auch ohne vorliegen eines Verstoßes abgewehrt werden.
ElC