Beihilfe zum Suizid

Liebe (Mit-)wissende! :wink:

Wenn ein Berechtigter einem Berechtigten eine unter das WG und seine Bestimmungen fallende Waffe unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Vorgaben zeitweise zur Benutzung überläßt, dieser dieselbe dann zum Suizid nutzt -

kann der Überlasser wegen Beihilfe zum Suizid strafrechtlich belangt werden?

Danke und

herzliche Grüße

Helmut

Beihilfe zum Suizid kann niemals vorliegen, weil Suizid gar keine Straftat und also auch nicht beihilfefähig ist. Es gibt schlichtweg keine „Beihilfe zum Suizid“.

Levay

Beihilfe zum Suizid kann niemals vorliegen, weil Suizid gar
keine Straftat und also auch nicht beihilfefähig ist. Es gibt
schlichtweg keine „Beihilfe zum Suizid“.

Levay

Hallo!
Das österreichische Strafgesetzbuch stellt in § 78 die Mitwirkung am Selbstmord unter Strafe:
„Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
Gibt es in Deutschland keine entsprechende Bestimmung?
Grüße, Peter

Hallo,

in Deutschland gibt es eine entsprechende Bestimmung nicht. Das Problem liegt hier aber an anderer Stelle. Wer bei dem Suizid eines anderen dabei ist, kann, sobald dieser die Kontrolle über das Geschehen verliert, wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden. So man selbst an den Vorbereitungen mitgewirkt hat, könnte man sogar (wegen einer hieraus folgenden Handlungspflicht) wegen Tötung durch Unterlassen angeklagt werden. Dsa ist aber alles ein sehr umstrittener Bereich.

In Österreich scheint ja der Suizid auch keine Straftat zu zu sein. Denn die genannte Norm des § 78 stellt ja ein Eigendelikt und keine Beilhilfe zu einer anderen Tat dar.

Ob man das in Deutschland normieren könnte, ist m.E. fraglich. Wenn man schon den Suizid selbst aufgrund der Anerkennung der Willensfreiheit des Selbstmörders oder mangels Bedrohung schützenswerter Rechtsgüter der Allgemeinheit nicht als Straftat ansieht, halte ich die Bestrafung des Helfers ebenfalls nicht für möglich. Aber wie gesagt, zu dieser recht klassischen Thematik im Strafrecht wird glaube ich fast alles vertreten.
Gruß,
Dea

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Liebe (Mit-)wissende! :wink:

Wenn ein Berechtigter einem Berechtigten eine unter das WG und
seine Bestimmungen fallende Waffe unter Berücksichtigung aller
gesetzlichen Vorgaben zeitweise zur Benutzung überläßt, dieser
dieselbe dann zum Suizid nutzt -

kann der Überlasser wegen Beihilfe zum Suizid strafrechtlich
belangt werden?

Hallo,

wenn ich mich erinnere ist eine Waffe auf eine bestimmte Person zugelassen. Eine Überlassung an Dritte, auch wenn Waffenschein vorhanden, ist aus meiner Sicht auf jeden Fall Grund genug, an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers Zweifel aufkommen zu lassen.

Grüsse Günter

Hallo,

wenn ich mich erinnere ist eine Waffe auf eine bestimmte
Person zugelassen. Eine Überlassung an Dritte, auch wenn
Waffenschein vorhanden, ist aus meiner Sicht auf jeden Fall
Grund genug, an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers
Zweifel aufkommen zu lassen.

Grüsse Günter

Lieber Günter,

ein über den Jahresjagdschein (o. ä.) Berechtigter kann sehr wohl einem über den Jahresjagdschein (o. ä.) Berechtigtem eine Langwaffe für eine bestimmte Zeit leihweise zum berechtigten Gebrauch überlassen!

Liebe Grüsse

Helmut

Beihilfe zum Suizid kann niemals vorliegen, weil Suizid gar
keine Straftat und also auch nicht beihilfefähig ist. Es gibt
schlichtweg keine „Beihilfe zum Suizid“.

Levay

Lieber Levay,

das heißt also (so ich Dich recht verstehe), das Beistellen der notwendigen Hilfsmittel zur Sterbehilfe an einen willigen Probanden ist (wenn der Beisteller nicht aktiv an der Anwendung teilnimmt) strafrechtlich nicht von Belang?

Liebe Grüsse

Helmut