Anteiliger Kindesunterhalt?

Hallo,

mich interessiert die Berechnung / Höhe des Kindesunterhalts. Folgender Fall wird angenommen:

Die unverheirateten Eltern leben getrennt, jeder in seiner eigenen Wohnung, jeweils mit Kinderzimmer. Das Kind lebt bei der Mutter. Beide besitzen das Sorgerecht, die Vaterschaft ist anerkannt.
Das Kind ist mindestens jedes Wochenende, also ca. 30% der Zeit, bei dem Vater.
(Evtl. für folgende Fragen nicht relevant: Beide leben von Arbeitslosengeld II. Die Mutter bekommt 150 EUR Kindergeld. Der Vater hat Schulden, die vor der Geburt des Kindes entstanden sind, was für ihn monatlich 270 EUR Kreditrückzahlung bedeutet.)

  1. Stellen 30% der Zeit ein so genanntes „Wechselmodell“ dar? Wenn nein, warum nicht?

  2. Wie sind die Angaben in der Düsseldorfer Tabelle zu verstehen? Muss der Vater die Summe bezahlen, wenn die Mutter das Kind zu 100% betreut? Oder wenn der Vater das Kind jedes zweite Wochenende betreut (wie es üblich ist)? Ab welcher Betreuungsdauer wird dem Vater die Zeit finanziell angerechnet?

  3. Da beide ein Kinderzimmer haben: Wenn beide das Kind zu 50% betreuen würden und die Kosten für Kleidung usw. teilen, dann müsste doch niemand Kindesunterhalt an den anderen bezahlen, oder doch? Wer würde dann das Kindergeld bekommen?

Die Gesetze erscheinen mir sehr schwammig.
Wer kann das auflösen?

Hallo,

grundsätzlich können sich die Eltern selbst über den Unterhalt einigen, solange keine staatlichen Zuwendungen beantragt werden und dem Kind bzw. der betreuenden Person genügend Mittel zur Versorgung verbleiben. Mit Bezug von ALG II allerdings werden die Ämter auf einen Unterhalt bestehen. Und dann bzw. wenn sich die Eltern nicht einigen können, kommt es bis zum Gerichtsverfahren und der Unterhalt wird mittels Urteil oder Vergleich festgelegt. Die Anrechnung von Schulden, Betreuungszeiten usw. hängt vom jeweiligen Gericht bzw. Richter ab.
Ob Schulden anerkannt werden, hängt u. U. davon ab, wie die Schulden entstanden. Haben sie keinen Bezug zum Kind bzw. der Beziehung ( z. B. Einrichtung einer gemeinsamen Wohnung), sind die Chancen zur Anerkennung eher schlecht bis sehr schlecht.
Beim Wechselmodell ist die Anrechnung der Betreuungszeiten durch die unterhaltspflichtige Person ebenfalls vom Gericht bzw. Richter abhängig. Oft wird sie nicht oder nur in geringem Maße anerkannt. Beispiel: Ein Vater betreut die gemeinsamen Kinder zu 40% der Zeit. Das Gericht akzeptierte eine Reduzierung des Kinderunterhaltes um 25%.
Zur Düsseldorfer Tabelle: Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu, so dass von dem angegebenen Betrag das hälftige Kindergeld abgezogen wird. Ausnahme: In den ersten 6 Stufen wird der hälftige Kindergeldanteil immer mehr der betreuenden Person zugesprochen, so dass bis auf Stufe 1 der zu zahlende Betrag sich kaum ändert. Nachzulesen im Anhang an die Düsseldorfer Tabelle.
ABER: Als ALG II-Empfänger ist man nicht leistungsfähig, kann daher auch keinen Unterhalt zahlen. Schlimmstenfalls kann das Amt sogar die Zahlungen kürzen, wenn es davon Kenntnis bekommt, das vom ALG II-Geld Unterhaltsleistungen erbracht werden. Das Kindergeld steht in diesem Fall komplett der betreuenden Person zu.
In dem Fall springt das Jugendamt ein und zahlt einen Unterhaltskostenvorschuss an die betreuende Person. Dieser ist auf max. 72 Monate begrenzt, solange das Kind unter 12 Jahren ist. Falls das Jugendamt eine Unterschrift für einen Titel verlangt, würde ich mich weigern und ggf. einen Anwalt einschalten. Dafür kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dieser Titel kann dazu führen, dass später, wenn wieder ein reguläres Einkommen verfügbar ist, der Unterhaltskostenvorschuss zurückgezahlt werden muss. Dies bedeutet, man kann den dann fälligen Unterhalt (Berechnung ohne die Rückzahlung) und die rückständigen Unterhaltskosten löhnen, was einen i. d. R. an die Grenze des Selbstbehaltes führt.
Übrigens erhält bei unverheirateten Eltern die betreuende Person 3 Jahre lang Unterhalt, der sich allerdings aus dem Verdienstverlust durch die Betreuung berechnet und nicht nach dem gemeinsam verfügbaren Einkommen! Dafür ist zumindest bis jetzt nach 3 Jahren Schluss mit Betreuungsunterhalt. Die neue Gesetzesnovellen sehen allerdings eine Angleichung an die ehelichen Unterhaltszahlungen vor.

Viele Grüße
Jekyll