Erben bei Streitigkeiten?

Hallo,

angenommen eine Ehepaar hat zwei Kinder und es kommt zum Erbfall.
Kind 1 hat sich mit den Eltern überworfen und ist unbekannt verzogen.
Kind 2 hat den Kontakt zu den Eltern aufrechterhalten.

Zu vererben sind ein Haus und diverse Vermögenswerte.

Fragen:

  1. Können die Eltern Kind 1 testamentarisch, z B. wegen groben Undanks, enterben?
  2. Wer regelt die Verteilung des Erbes? Muss nach dem Aufenthaltsort von Kind 1 recherchiert werden, wenn es einen weiteren Erben (Kind 2) gibt?
  3. Wenn Kind 1 zwischenzeitlich verstorben ist, sind seine leiblichen Kinder dann erbberechtigt?
  4. Kind 2 möchte das Haus. Muss er Kind 1 ausbezahlen?

Die Fragen kamen während einer Diskussion auf.

MfG
famsoeg

Hallo famsoeg

Hallo,

angenommen eine Ehepaar hat zwei Kinder und es kommt zum
Erbfall.
Kind 1 hat sich mit den Eltern überworfen und ist unbekannt
verzogen.
Kind 2 hat den Kontakt zu den Eltern aufrechterhalten.

Zu vererben sind ein Haus und diverse Vermögenswerte.

Fragen:

  1. Können die Eltern Kind 1 testamentarisch, z B. wegen groben
    Undanks, enterben?

Nein

  1. Wer regelt die Verteilung des Erbes? Muss nach dem
    Aufenthaltsort von Kind 1 recherchiert werden, wenn es einen
    weiteren Erben (Kind 2) gibt?

Das Nachlassgericht

  1. Wenn Kind 1 zwischenzeitlich verstorben ist, sind seine
    leiblichen Kinder dann erbberechtigt?

Ja

  1. Kind 2 möchte das Haus. Muss er Kind 1 ausbezahlen?

Ja aber nur den Pflichtteil. Der beträgt die Hälfte des dem Erben gesetzlich zustehenden Anteil.

Gruß Armin

Hallo Armin,
danke für Punkt 3.), der mir nicht ganz klar war.

  1. Wenn Kind 1 zwischenzeitlich verstorben ist, sind seine
    leiblichen Kinder dann erbberechtigt?

Ja

Zu 4.) habe ich wegen der Bezeichnung Pflichtteil nun noch eine
Frage.
Im Detail :
Angenommen, die Eltern würden im Testament alles dem Kind 2 vererben,
Kind 1 nicht erwähnen, dann hätte Kind 1 doch Anspruch auf den halben
Pflichtteil. Und der wäre - wenn nur beide Kinder als Erben in Frage
kommen -
Pflichtteil = die Hälfte des Erbes.
als halber Pflichtteil also dann 1/4.
Sehe ich das so richtig?
Gruss
T-Bird

Hallo,

angenommen eine Ehepaar hat zwei Kinder und es kommt zum
Erbfall.

Kind 1 hat sich mit den Eltern überworfen und ist unbekannt
verzogen.
Kind 2 hat den Kontakt zu den Eltern aufrechterhalten.

Hier wäre zunächst mal die Frage: Zu welchem Erbfall? Typischerweise sterben die Eltern ja nicht gemeinsam und es gibt zwei Erbfälle. Ohne Testament erbt bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft dann der überlebende Ehegatte 1/4 + 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich, erhält also unter dem Strich 1/2. Die 2. Hälfte geht zu gleichen Teilen an beide Kinder, jedes bekommt also 1/4. Verstirbt der 2. Elternteil bekommen die Kinder jeweils die Hälfte.

Zu vererben sind ein Haus und diverse Vermögenswerte.

Auch wenn Du hierzu keine Frage gestellt hast: Vererbt wird immer das Gesamtvermögen und keine Einzelgegenstände. Dies ist wichtig für die Gestaltung von Testamenten, bei denen man deutlich zwischen Erbeinsetzungen (zu Bruchteilen des Gesamtvermögens) und Vermächtnissen, mit denen Einzelgegenstände zugewiesen werden unterscheiden muss.

Fragen:

  1. Können die Eltern Kind 1 testamentarisch, z B. wegen groben
    Undanks, enterben?

Will man Kind 1 kurz halten, kann man es enterben. Dies kann ausdrücklich gesehen oder rein faktisch, indem man das andere Kind zum Alleinerben einsetzt, oder durch Vermächtnisse dafür sorgt, dass für Kind 1 nichts mehr übrig bleibt. Allerdings hat Kind 1 immer einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser ist nur dann entziehbar, wenn extremste Verfehlungen vorliegen, z.B. wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, wobei es sogar ein Urteil gibt, dass nicht mal einen Mord ausreichen lässt, wenn dieser nicht durch die Aussicht auf das Erbe motiviert ist.

Da man üblicherweise aber auch an den überlebenden Ehegatten im 1. Erbfall denken muss, kann eine vollständige Enterbung in beiden Erbfällen auch nach hinten losgehen, da es dann keinen Grund gibt den Pflichtteil aus dem 1. Erbfall nicht sofort geltend zu machen. Daher kann man so genannte Jastrowsche Klauseln verwenden, bei denen dann eine Art „Belohnung“ bzw. zusätzliche Sanktion damit verknüpft ist, wenn nach dem 1. Erbfall auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichtet wird.

  1. Wer regelt die Verteilung des Erbes?

Das müssen die Erben unter sich ausmachen. Notfalls mit Hilfe des Gerichts. Mit dem Nachlassgericht hat dies aber nicht zu tun. D.h. das Nachlassgericht wird nur im Rahmen der so genannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit als Verwaltungsorgan von sich aus tätig, indem es ggf. hinterlegte Testamente eröffnet, abgelieferte Testamente an alle Erben verschickt und auf Antrag Erbscheine erstellt. Streitigkeiten über die Verteilung des Nachlasses sind ein Fall für den ganz normalen Zivilrichter.

Muss nach dem
Aufenthaltsort von Kind 1 recherchiert werden, wenn es einen
weiteren Erben (Kind 2) gibt?

Ja, und es wird auch kein Erbschein ausgestellt, bis nicht alle Erben gefunden sind, bzw. die Fristen für die Ermittlung abgelaufen sind. Bzgl. der Umschreibung von Immobilien gibt es allerdings einen Trick. Wurde ein notarielles Testament aufgesetzt wird für die Umschreibung von Immobilien üblicherweise kein Erbschein benötigt. D.h. der bekannte Erbe kann dann zunächst mal das Erbe komplett problemlos antreten, muss aber natürlich immer im Hinterkopf behalten, dass der andere Erbe plötzlich auf der Matte stehen könnte um seinen Pflichtteil zu verlangen. Hierfür muss man dann Vorsorge treffen.

  1. Wenn Kind 1 zwischenzeitlich verstorben ist, sind seine
    leiblichen Kinder dann erbberechtigt?

Ja

  1. Kind 2 möchte das Haus. Muss er Kind 1 ausbezahlen?

Das kommt ganz drauf an, welche Werte sonst noch im Erbe vorhanden sind. Wird das Haus per Vermächtnis dem einen Kind zugewiesen und bleibt noch genug sonstiges Vermögen um dem anderen Kind mindestens den Pflichtteil auszuzahlen, ist das Thema erledigt. Ist das Haus aber - wie üblich - der einzig größere Vermögensgegenstand, dann wird das sonstige Vermögen nicht ausreichen um den Pflichtteil auszuzahlen. Dem Pflichtteilsberechtigten steht dann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, der dann von dem Erben in Geld zu erfüllen ist. Woher er dies nimmt, ist seine Sache. D.h. ob er hierfür das Haus belastet (typische Situation) oder an sein Sparbuch geht, kann er selbst entscheiden. Der Pflichtteilsanspruch ist immer ein Anspruch in Geld und hat mit ggf. vermachten Sachwerten nichts zu tun.

Die Fragen kamen während einer Diskussion auf.

Hoffentlich war die Diskussion nicht zu konkret und meint jetzt jemand sich eine anständige fachliche Beratung durch einen spezialisierten Anwaltskollegen oder Notar sparen zu können. Es ist eine Tatsache, dass über 90% unserer Bevölkerung keine Nachlassregelung besitzt, die tatsächlich geeignet wäre die gewünschten Folgen herbei zu führen!

Gruß vom Wiz

Danke
Hallo,
danke für die Antworten.
Es war wirklich nur eine Diskussion ohne konkreten Hintergrund.
gruß
famsoeg

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