Hallo!
Meinst du einen gewerberechtlichen Geschäftsführer oder eine
sonstige verantwortliche beauftragte Person nach § 9 VStG?
Das ist nett und ja, du liegst richtig. Gefahrgutbeauftragter!
Da komme ich nicht ganz mit. Wenn ich richtig verstanden habe
wird eine Person von der Behörde bestraft. Der UVS behebt dann
das Straferkenntnis ersatzlos, also ohne an die erste Instanz
zurückzuverweisen. Die Behörde erlässt dann wiederum ein
Straferkenntnis an die gleiche Person und an eine juristische
Person und legt den gleichen Sachverhalt zu Grunde?
Beim UVS ist die fiktive Firma noch nicht. Es wurde die Strafe
von der zuständigen Behörde, Bh oder ähnliches, ausgesprochen,
dagegen würde berufen werden und die gleiche Behörde stellt 2
gleichlautende Straferkenntnisse aus. Einmal auf die Fa. und
einmal an den Kerl, c/o Firma.
Also ein wenig merkwürdig kommt mir das auch vor. Man müsste sich das Materiengesetz einmal anschauen, was es dort für Regelungen gibt, eine juristische Person kann jedenfalls keinen Verwaltungsstraftatbestand erfüllgen. Mir ist von diesem Grundsatz auch keine Ausnahme in einem Materiengesetz bekannt, man müsste vielleicht einmal nachlesen.
Das mit der Berufung kommt mir auch ein wenig komisch vor, denn da gibt es etwas nicht. Erhebt man gegen ein Straferkenntnis eine Berufung, so geht das Verwaltungsstrafverfahren immer an den UVS und nirgendwo anders hin, schon gar nicht kann die erstinstanzliche Behörde nach einer Berufung einfach ein gleichlautendes Straferkenntnis erlassen (obwohl ich das manchen Beamten bei Behörden erster Instanz durchaus zutraue). In der gleichen Instanz bleibt das Verfahren nur, wenn der erste Bescheid als „Strafverfügung“ ohne ordentliches Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist. Dagegen beruft man aber nicht, sondern macht einen Einspruch und die Behörde führt das Verfahren dann durch.
Also ihr tätet sicher gut daran, euch so schnell wie möglich an einen Anwalt zu wenden, der die Sache prüft. Schnell deshalb, weil es gilt ja eine 14-tägige Frist ab Bescheidzustellung!
Gruß
Tom