Hallo,
habe eine kurze Frage um einen allg. Sachverhalt zu klären:
Person A und B sind gut bekannt.
Person A isst gerade, Person B fragt woher das Essen ist. Person A antwortet,
B sagt darauf grinsend in eindeutig ironischer Weise um A zu ärgern:„Da waschen sie sich ja die Hände nicht“. A schaut kurz auf, B sagt darauf:„Nein, war Spaß, stimmt nicht“. Ist hier der Tatbestand der Üblen Nachrede / Verleumdung erfüllt (gegen den Produzenten des Essens), oder ist aufgrund der Ironie und der Absicht, A zu ärgern und der Richtigstellung, dass es nur Spaß war und nicht stimmt der TB für Verleumdung/Üble Nachrede nicht erfüllt?
Hä???
Was um alles in der Welt soll das mit Verleumdung und übler Nachrede zu tun haben???
Levay
Nun, wenn der Herkunftsort des Essens ein Restaurant ist, sehe ich durchaus den objektiven Tatbestand als erfüllt an. Wir können dann aber beim Vorsatz schon wieder aus der Prüfung aussteigen, der ja von Anfang an nicht vorhanden war.
Also, entweder du oder ich…
Aber ich habe das Ausgangsposting so verstanden, dass ein Gespräch zwischen zwei Personen stattfindet. Wo soll denn da die Verleumdung sein?
Levay
Der Täter muss sich nicht mit einem Megaphon auf den Marktplatz stellen, um den Tatbestand zu erfüllen.
Bei dem Weg, weil ich heute per Mail gefragt wurde:
Der objektive Tatbestand, das ist das, was in § 186 StGB drinsteht:
- In Beziehung auf einen anderen (das Lokal)
- Tatsache („Waschen sich keine Hände“)
- Behauptung oder Verbreitung (s. o.)
- geeignet, den anderen … in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
Das ist mE bis zur Auflösung („Nur Scherz“) alles erfüllt, und weil auch die Strafbarkeitsbedingung der nicht nachweislichen Wahrheit vorliegt, ist der Täter strafbar, wenn auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Denn bestraft werden kann in der Regel nur, wer auch vorsätzlich handelt (§ 15 StGB). Der Täter muss also mit „Wissen und Wollen“ bzgl. aller oben aufgeführten Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Und da ist mE festzustellen, dass der Täter mit seiner Äußerung von Anfang an nicht behaupten wollte, dass sich in dem Laden keiner die Hände wäscht. Er wollte zwar, dass ihm der Esser glaubt, aber nur für einen kurzen Moment des Schreckens.
„Er wollte zwar, dass ihm der Esser glaubt, aber nur für einen kurzen Moment des Schreckens.“
Tja so ungefähr stands in der Aufgabe. Also bleibt B straffrei, da er zwar zuerst den Tatbestand erfüllt hat, ihn aber kurz danach widerrufen hat und die Sache richtig gestellt und aufgeklärt hat, und zudem nicht wollte, dass das Restaurant Schaden nimmt, und auch gar kein Motiv hat. So ungefähr richtig??