Hallo Ihr Wissenden,
leider bin ich bei google da nicht so richtig schlau geworden (wohl mit den falschen Stichwörtern gesucht)und wäre deshalb für eine Info dankbar:
Kann man die Rücknahme eines Mahnbescheid-widerspruches auch wieder zurück nehmen? Wenn ja, gibt es dafür Fristen?
Mal ein konstruiertes Beispiel:
Schuldner S legt Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein. Anwalt des Gläubiger G vereinbart daraufhin in mehreren Telefonaten eine Teilzahlungsvereinbarung. S nimmt den Widerspruch unter Verweis auf eine außergerichtliche Einigung zurück und erhält 14 Tage später vom Anwalt des G eine Vereinbarung zur Unterschrift. Diese widerspricht in entscheidenen Punkten (Schuldhöhe, zusätzliche Kosten, Modalitäten usw) den bereits früher schriftlich fixierten Bedingungen und den telefonischen Absprachen.
Zusätzlich wäre interessant, was man S noch empfehlen könnte? Anzeige wegen Täuschung bzw. Betrug? Mitteilung an die BAFin, wenn der Anwalt des G in einem Inkasso-Unternehmen arbeitet? Mitteilung an die Anwaltskammer?
mit besten Grüßen
Steffen B.
PS: Bitte keine Diskussion ob und in wie weit Schulden zu zahlen sind oder in wie weit der fiktive S dämlich war ohne vorliegende schriftliche Vereinbarung den Widerspruch zurück zu nehmen… 
Hallo bin kein Experte aber ein paar grundlegende Dinge hatte ich mal oberflächlich in Betriebswirtschaft, vielleicht hilft es dir weiter, solltest dir aber auch noch andere Meinungen vor allem Expertenmeinungen dazu anhören.
Durch die Rücknahme des Wiederspruches sind ja dennoch Anwaltskosten entstanden. die ausergerichliche Regelung erlaubt den Anwalt dir eien Satz von 1,6 zu stellen. (Gerichtlich währen es nur 1,2) bin mir aber bei beiden Sätzen nicht sicher. Sind Kosten beim Landgericht angefallen musst du diese auch tragen.
diesen musst du bezahlen oder der Auftraggeber, einer muss ihn jedenfalls zahlen.
Dazu kommt das bei einer Einigung auf Teilzahlung der anwalt nochmals eine Satz von 0,8 erheben darf.
Da kannst du ihn sicher wenig einen Strick draus ziehen, Anwälte leben meist von den Lebenden wie viele andere auch.
Nun musst du diesen Vergleich selbst abklären. Da du deinen Weiderspruch nach dem vorher in eine Vergleich vereinbarten bedingungen zurückgenommen hast ist es nachzudenken ob du diese auch klar definiert hast udn nachwiesen kannst. Ist dort vermerkt wlche Raten, welche Gesamtsummer, wievieel Raten und das alle sonstigen Ansprüche abgegolten sind?
Anraten würde ich hier auch einen Anwalt zu Rate zu ziehen, das kosten dich wieder einen Satz von 0,3. Vor allem wenn die Sache über 5000 Euro (Landgericht) angenommen hat. Evenbtuell spielt dein Gegnerischer Anwalt auch daruf die 5000 Euro Hürde zu brechen.
Wiederpsruch zurück nehmen und eien aussergerichtliche Einigung kannst du übrigens auch ohne Anwalt selbst machen (Steht jedenfalls so in der ZPO) und sollte am besten in 3-Facher ausführung (1 für Richter, 1 für die Akte, 1 für den Kläger) dann an das Landgericht eingereicht werden.
Darum langt dir hier vielelicht die BEratung mit 0,3
Grüsse Zoomi
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Hallo Zoomi,
erst einmal merci für die ausführliche Antwort.
Leider beantwortet das meine Frage(n) nicht so richtig…
Durch die Rücknahme des Wiederspruches sind ja dennoch
Anwaltskosten entstanden. die ausergerichliche Regelung
erlaubt den Anwalt dir eien Satz von 1,6 zu stellen.
(Gerichtlich währen es nur 1,2) bin mir aber bei beiden Sätzen
nicht sicher. Sind Kosten beim Landgericht angefallen musst du
diese auch tragen.
diesen musst du bezahlen oder der Auftraggeber, einer muss ihn
jedenfalls zahlen.
Dazu kommt das bei einer Einigung auf Teilzahlung der anwalt
nochmals eine Satz von 0,8 erheben darf.
Ich muss gar nichts zahlen, da es ein rein fiktiver Fall ist.
Um die zulässigen Sätze ging es mir auch gar nicht. Wahrscheinlich habe ich mit dem konstruierten Beispiel etwas verwirrt. Es stellt sich einfach die Frage, ob man einen bereits zurück genommenen Widerspruch wieder in Kraft setzen kann. Wenn ja, welche Vorraussetzungen sind dafür nötig und welche Fristen?
Die Frage mit den Möglichkeiten wegen einer vermuteten arglistigen Täuschung durch den Gläubiger bzw. dessen Vertreter führt hier wahrscheinlich nur zur Verwirrung. Also vergesst diesen Teil der Fragestellung bzw. Fallkonstruktion einfach mal.
mit besten Grüßen
Steffen B.
Hallo,
oh dann entschuldige.
Wie gesagt ich bin Laie und eher ein gefährlicher Hobbyjurist.
Vielleicht hilft dir aber § 694 I ZPO
Einspruch: Wirksame Einlegung ab Verfügung des Vollstreckungsbescheids
Und § 339 II ZPO
Notfrist: zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids
Hm,
Beseitigung der Vollstreckbarkeit, durch Geltendmachung von Einwendungen gegen den Anspruch.
Vollstreckungsabwehrklage §767 ZPO
hinsichtlich Einwendungen, die nach dem Vergleichsabschluß entstanden sind §767 II ZPO
Feststellungsklage §256 ZPO
Hinsichtlich Einwendungen, die die Unwirksamkeit des Vergleichs bei Abschluß betreffen.
Vieleicht hilft dir das etwas, besser jemanden fragen der sich auskennt.
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