Ein Transportunternehmer fährt unter anderem für eine Firma, die Elektrogeräte vertreibt, unter anderem hochwertige Plasmafernseher als Beispiel.
Diese Firma zahlt die vertraglich geregelten Transportkosten nicht, auch nicht nach mehrmaligen Mahnungen.
So haben sich inzwischen offenstehende Posten von 10000 Euro angesammelt.
Der Unternehmer möchte für diese Firma natürlich nicht mehr fahren, bevor eine Zahlung eingegangen ist.
Nun hat dieser Fuhrunternehmer in seiner Halle noch die Ware des Auftraggebers stehen, als Beispiel besagte Plasmafernseher im Wert des Ausstehenden Betrages.
Der Unternehmer teilt der Firma nun mit, das bei Nichtzahlung die Fernseher verkauft werden und er den Erlös einbehält.
Wäre diese Vorgehensweise rechtlich korrekt und was muss man dabei noch beachten?
ja: "§ 441 HGB (1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.
(4) Die in § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so haben die Androhung und die Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen."
nebenbei: §§ 407 ff. HGB gelten für alle frachtführer, nicht nur für eingetragene Kaufleute! (nur bevor diese frage auftaucht!)
lies dann mal die §§ 1234 ff. im BGB… die Sachen dürfen nicht „freihändig“ verkauft werden, sie müssen versteigert werden. aber nicht einfach ebay, sondern öffentliche versteigerung.
erstmal „androhen“, dann sollte gezahlt werden, denn bei versteigerung macht der schuldner oft „miese“ und das nicht zu deinen lasten!
lies dann mal die §§ 1234 ff. im BGB… die Sachen dürfen
nicht „freihändig“ verkauft werden, sie müssen versteigert
werden. aber nicht einfach ebay, sondern öffentliche
versteigerung.
das ist das, worum es mir ging.
Es sollte in diesem fiktiven Fall nämlich „freihändig“ verkauft werden. Das geht also nicht.
dass Pfandrecht muss zunächst mal geltend gemacht werden. Also freundliches Schreiben, dass man aufgrund der ausstehenden Zahlungen nunmehr ein Pfandrecht an den im Lager stehenden Dingen geltend macht. Gleihczeitig eine Frist setzen, bis zu der gezahlt werden soll, da andernfalls die Zwangsversteigerung betrieben wird.
Gruß vom Wiz
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