in einer gemeinde wird in einem neuen wohngebiet neben der strasse aus der gehweg angelegt. vor über einem jahr wird vage mitgeteilt, wie hoch ungefähr die anliegerkosten umgelegt sind. und die abrechnung wird für oktober angekündigt. bis heute ist das aber nicht geschehen.
verjährt so etwas überhaupt und wenn ja oder nein wie und wann?
Hallo Wolfgang,
so ganz genau kann ich es dir leider auch nicht sagen.
Ich weiß nur, dass die Frist für die Verjährung mit der endgültigen Fertigstellung der Maßnahme beginnt - das kann dauern. Grundsätzlich muss die Maßnahme in ihrer Gesamtheit abgeschlossen sein, wann das genau ist, bestimmt auch die Behörde. Ein Indiz dafür ist die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr. Leider wird die widmung den Anwohnern nicht mitgeteilt, so dass dir nichts anderes übrig bleibt, als die Amtsblätter der Gemeinde daraufhin nachzuschauen oder im Amt nachzufragen.
(In einer großen Stadt in meiner Nähe wurden erst vor 10 Jahren Straßen gewidmet, die Anfang des Jahrhunderts bis in die dreißiger Jahre „fertiggestellt“ wurden. Danach mussten die Anwohner die Anliegerbeiträge zahlen)
Hängt vom Komm.abg.ges. Deines Bundeslandes ab
Kommunalabgaben verjähren, und zwar nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes Deines Bundeslandes. Im Normalfall verweisen die Komm.abg.ges. bei der FESTSETZUNGSverjährung (und darum geht es ja bei Dir) auf die Abgabenordnung, §§ 169-171.
In Sachsen gilt abweichend von der Abgabenordnung eine vierjährige Frist, § 3 Abs. 1 Nr. 4. lit. c) SächsKAG.
danke für eure antworten. frage dazu: ab wann gilt die widmung der straße als vollzogen? die straßenschilder wurden schon vor ungefähr einem 3/4 jahr aufgestelllt. die straße ist funktionsfähig und wird seit über einen jahr benutzt.
???
gruß
c.w. franck
d
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Tach auch,
Die Widmung ist ein formeller Akt, der im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht werden muss. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Geneinderates (oder eines Ausschusses) voraus.
Frag’ doch einfach mal bei der Gemeinde nach.
Das Aufstellen von Schildern hat nichts mit der Widmung zu tun, sondern nur deklaratorische Bedeutung.
Gruß
Hans-Werner